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Bundesgerichtshof (BGH) Archiv © 123rf.com

BGH setzt Grenzen

Mehrere Asylanträge reichen für Haft nicht aus

Ein Palästinenser sucht in Deutschland eine Polizeiwache auf und bittet um Asyl. Dann kommt er wegen angeblicher Fluchtgefahr in Haft. Drei Jahre später stellt der Bundesgerichtshof fest: Die Haft war rechtswidrig. Abschiebungshaft brauche mehr als bloße Vermutungen.

Montag, 05.10.2026, 16:50 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 05.10.2026, 16:50 Uhr Lesedauer: 4 Minuten  |  

Mehrere Asylanträge in verschiedenen EU-Staaten reichen allein nicht aus, um Fluchtgefahr anzunehmen und damit eine Abschiebungshaft zu begründen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Beschluss klargestellt. Im konkreten Fall beanstandeten die Richter die Haft eines staatenlosen Palästinensers, der sich 2023 selbst bei einer deutschen Polizeiwache gemeldet und um Asyl gebeten hatte. Die Duisburger Gerichte hatten aus seinem bisherigen Verhalten geschlossen, dass er sich einer Rücküberstellung nach Österreich entziehen könnte. (Az. XIII ZB 33/23)

Der Mann lebte nach den Feststellungen der Gerichte seit 2020 in Österreich. Dort waren zwei von ihm gestellte Asylanträge abgelehnt worden. Später beantragte er auch in Belgien Schutz; wie dieses Verfahren ausging, war dem Landgericht Duisburg nicht bekannt. Im April 2023 meldete er sich schließlich bei einer deutschen Polizeiwache und erklärte, Asyl beantragen zu wollen. Für ihn lag bereits eine Rückkehrentscheidung der österreichischen Behörden vor.

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Österreich erklärte sich bereit, den Mann wieder aufzunehmen. Das Amtsgericht Duisburg ordnete daraufhin Haft an, um seine Überstellung zu sichern. Das Landgericht Duisburg bestätigte die Entscheidung. Der Mann saß vom 7. Mai bis zum 6. Juni 2023 in Haft. Der BGH stellte nun fest, dass ihn die Entscheidungen der Duisburger Gerichte in seinen Rechten verletzt hatten.

Gericht leitete Fluchtgefahr aus Verhalten ab

Entscheidend war die Begründung des Landgerichts. Der Mann hatte demnach nicht ausdrücklich erklärt, dass er sich einer Überstellung nach Österreich entziehen werde. Das Gericht sah dennoch Fluchtgefahr: Weil er in Österreich, Belgien und schließlich Deutschland Asylanträge gestellt habe, mache er durch sein Verhalten deutlich, dass er nicht bereit sei, einer Rückkehrentscheidung Folge zu leisten.

Diese Schlussfolgerung ging dem BGH zu weit. Zwar könne sich eine Entziehungsabsicht auch aus einer Äußerung ergeben, die erst zusammen mit den Begleitumständen eindeutig werde. Sie müsse jedoch klar erkennbar sein. „Das muss sich aber ohne weitere Nachfrage klar und eindeutig ergeben“, heißt es in dem Beschluss. Die Duisburger Richter hätten keine entsprechende Erklärung festgestellt, sondern die Absicht lediglich aus dem Verhalten des Mannes abgeleitet. Das reiche nicht aus.

Hinter der Entscheidung steht eine grundsätzliche Vorgabe des europäischen Rechts. Für die Annahme einer Fluchtgefahr müssen gesetzlich festgelegte, objektive Kriterien bestehen. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits 2017 entschieden, dass Gerichte oder Behörden solche Kriterien nicht eigenständig entwickeln dürfen. Eine Inhaftierung im sogenannten Dublin-Verfahren setzt zudem eine Prüfung des konkreten Einzelfalls voraus.

Mehrere Asylanträge können dennoch eine Rolle spielen

Der BGH erklärte allerdings nicht, dass mehrere Asylanträge in verschiedenen EU-Staaten grundsätzlich bedeutungslos für die Frage einer Fluchtgefahr seien. Schon die 2023 geltende Fassung des Aufenthaltsgesetzes sah darin unter bestimmten Voraussetzungen einen möglichen Anhaltspunkt. Dafür musste der Betroffene jedoch die jeweiligen Staaten verlassen haben, ohne den Ausgang des dort laufenden Zuständigkeits- oder Asylverfahrens abzuwarten.

Darin liegt eine wichtige Besonderheit des Duisburger Falls: In Österreich waren die beiden Asylanträge bereits abgelehnt worden. Beim belgischen Antrag war der Ausgang nach den Feststellungen des Landgerichts unbekannt. Aus der bloßen Abfolge mehrerer Anträge ließ sich deshalb nicht ohne Weiteres der gesetzlich geforderte Schluss ziehen, der Mann werde sich auch einer Überstellung nach Österreich entziehen.

Der Fall betrifft damit eine zentrale Frage des europäischen Asylsystems: die Weiterreise von Schutzsuchenden zwischen den Mitgliedstaaten, häufig als „Sekundärmigration“ bezeichnet. Grundsätzlich soll nur ein Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig sein. Menschen, für deren Verfahren ein anderer Mitgliedstaat verantwortlich ist, können dorthin zurücküberstellt werden.

Entscheidung trifft auf verschärfte EU-Regeln

Der BGH entschied zwar über einen Fall aus dem Jahr 2023, der noch nach den damaligen Dublin-Regeln zu beurteilen war. Seine Entscheidung wird jedoch zu einem Zeitpunkt veröffentlicht, an dem die EU ihre Regeln zur Begrenzung von Mehrfachanträgen und Sekundärmigration verschärft hat. Seit dem 12. Juni 2026 gelten wesentliche Teile des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Die Bundesregierung nennt ausdrücklich weniger Mehrfachanträge und weniger irreguläre Sekundärmigration als Ziele der Reform.

An den rechtlichen Grenzen für Freiheitsentzug ändert der verschärfte Kurs jedoch nichts. Auch die neue EU-Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement schreibt vor, dass Menschen nicht allein deshalb in Haft genommen werden dürfen, weil sie einem Überstellungsverfahren unterliegen. Haft wegen Fluchtgefahr setzt weiterhin eine Prüfung des Einzelfalls voraus, muss verhältnismäßig sein und darf nur eingesetzt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen. (epd/mig) Aktuell Recht

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