Haft, Gewahrsam, Trennungsgebot
Fragen und Antworten zu Abschiebungen
Mit kürzlich verabschiedeten Gesetzesänderungen wurden in Deutschland die Möglichkeiten zum Festhalten abgelehnter Asylbewerber verschärft. MiGAZIN beantwortet Fragen zur Abschiebehaft und zur Aufhebung des Trennungsgebots.
Von Corinna Buschow Freitag, 19.07.2019, 5:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 22.07.2019, 17:29 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Wer kommt in Abschiebehaft?
Ausländer, die Deutschland verlassen müssen, können in Haft oder Gewahrsam genommen werden, wenn sie das Land nicht freiwillig verlassen, sich einer Abschiebung bereits entzogen haben oder Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen. In Paragraf 62 des Aufenthaltsgesetzes sind die Regeln definiert. Demnach kann ein Richter eine sogenannte Vorbereitungshaft für maximal sechs Wochen anordnen, um eine Abschiebung sicherzustellen. Die echte Abschiebehaft kann für bis zu sechs Monate angeordnet und unter Bedingungen um weitere zwölf Monate verlängert werden.
Zudem gibt es den sogenannten Ausreisegewahrsam, der maximal zehn Tage dauern darf. Er soll sicherstellen, dass eine geplante Abschiebung auch stattfindet. Das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ soll dafür sorgen, dass Abschiebehaft und -gewahrsam künftig häufiger angeordnet werden können. Es sieht zudem die Einführung einer bis zu 14-tägigen sogenannten Mitwirkungshaft vor, wenn Botschaftstermine zur Beschaffung von Papieren nicht wahrgenommen werden. Diese Haft steht aber nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit einer Abschiebung.
Was besagt das Gebot zur Trennung von Abschiebe- und normaler Haft?
Nach EU-Recht ist eine gemeinsame Unterbringung von Abschiebehäftlingen mit normalen Strafgefangenen nicht erlaubt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte dies 2014 in einem Leiturteil bekräftigt. Abschiebehäftlinge müssen danach in speziellen Einrichtungen – getrennt von anderen Gefangenen – untergebracht werden. Die Mehrzahl der deutschen Bundesländer hatte bis dahin keine solcher speziellen Einrichtungen.
Warum wurde das Trennungsgebot aufgehoben?
Rund 500 Abschiebehaftplätze gibt es derzeit bundesweit, die meisten Länder betreiben dafür inzwischen eigene Einrichtungen. Obwohl die Länder seit 2014 Zeit hatten, Abschiebehaftplätze einzurichten, wird die Zahl der Plätze vom Bundesinnenministerium als unzureichend eingeschätzt. Bei der kürzlich verabschiedeten, auf drei Jahre befristeten Aufhebung des Trennungsgebots argumentierte das Innenministerium mit einer drohenden Überlastung der Kapazitäten vor dem Hintergrund der gestiegenen Zuwanderungszahlen. Die Länder können nun die Zahl der Abschiebehaftplätze auf 1.000 verdoppeln, indem sie Betroffene in Justizvollzugsanstalten unterbringen – innerhalb der Einrichtungen aber getrennt von anderen Strafgefangenen. Aktuell Panorama
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