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Beate Zschäpe, NSU, Beate, Zschäpe, Nazi, Rechtsradikal
Hauptangeklagte Beate Zschäpe vor dem OLG München © Cevat Kara, bearb. MiG

Geschichte hat erst begonnen!

Zum NSU-Prozess und was er nicht leisten konnte

Die Nebenkläger und ihre Vertreter sind mit dem bisherigen NSU-Prozessverlauf unzufrieden. Das ist nachvollziehbar, sie erwarten lückenlose Aufklärung. Doch das würde das Strafverfahren überfordern. Der Prozess ist nur ein kleiner Ausschnitt aus einem großen Komplex. Von Dr. iur. Oliver Harry Gerson

Von Mittwoch, 09.08.2017, 4:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 10.08.2017, 14:52 Uhr Lesedauer: 7 Minuten  |  

Tatsächlich ist die Verunsicherung bei den Familien der Mordopfer und der Bombenanschläge groß, weil weiterhin Unklarheit über das Ausmaß neonazistischer Strukturen, staatliches Wissen und damit auch die eigene weitere Gefährdung besteht.“

Diese zunächst unscheinbare Passage entfaltet bei näherer Betrachtung erhebliche Sprengkraft. Sie entstammt dem – erst kürzlich veröffentlichten – offen Brief der Gemeinschaft einiger Nebenklägervertreter im NSU-Verfahren.

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Was wird angeprangert? Es geht um die „Ergebnisse“ des Prozesses. Es gebe nach Auffassung vieler Beteiligter nämlich keine tiefere Seilschaft in eine vorgeblich noch weitaus größere rechte Szene und erst recht keine Mitwisserschaft von Seiten des Staates. Das „Trio“ (dessen „Duo“ bereits tot ist) habe autark und ohne Netzwerk agiert. Das zumindest sei eines der vielen Ergebnisse des NSU-Verfahrens. Nicht alle sind damit zufrieden, dass dies der „Hintergrund des Untergrundes“ sein soll. Trotz eines fast vier Jahre andauernden Verfahrens sind gewisse Hintergründe also immer noch nicht geklärt. Doch sind diese Hintergründe wirklich noch nicht geklärt, oder hat das Verfahren schlicht nicht die Klärung erwirkt, die sich mancher erhofft hatte? Genau diese Frage führt hinein in den dauerhaft schwelenden Konflikt, aus dem, was ein Strafverfahren leisten soll und dem, was ein Strafverfahren tatsächlich leisten kann. Um zu verstehen, welche Fronten hierbei aufeinanderprallen, ist ein Blick in die Tiefenstruktur des Strafverfahrens erforderlich.

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Das Recht auf Narrative

Ein Strafverfahren erzählt eine Geschichte. Kern dieser Geschichte ist die mutmaßliche Tat d.h. der Lebensvorgang, der – als geschehen unterstellt – einen Straftatbestand verwirklicht. Täter und Opfer der Tat sind durch diese Erzählungen verbunden; und doch könnte ihre Sicht darauf nicht unterschiedlicher sein. Der Grund dafür ist, dass sie sich ihre ganz eigenen Geschichten über diese Geschichte erzählen. Über das, was sie angeblich getan und erlebt haben, was sie bewegte und was die Tat für ihr Leben bedeutet. Täter und Opfer sind keine abgekoppelten Wesen ohne Bezug zur Außenwelt. Sie haben eine Vergangenheit und eine Zukunft, Familie und Freunde, einen Beruf und ein „Rechtsgefühl“. Dieser Mikrokosmos ist Teil der Erzählung und formt sie mit. Menschen und Straftaten haben dadurch einen narrativen Hintergrund. Auch der sog. „Nationalsozialistische Untergrund“ hat einen narrativen Hintergrund, und zwar einen, der alles andere als gewöhnlich ist. Dessen Erzählung rechtfertigt ohne Zweifel die Bezeichnung „Mammutprozess“: Fünf Angeklagte, die sich – verteilt über einen Zeitraum von 14 Jahren und in unterschiedlicher Beteiligungsform – für 10 Morde, zwei Sprengstoffanschläge, 15 Raubüberfälle sowie die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu verantworten haben. Eine Staatsanwaltschaft, die mit vier Bundesanwälten auftritt, denen 11 Verteidiger gegenüberstehen. Zudem sind 86 Nebenkläger zugelassen, die von mehr als 60 Anwälten vertreten werden. Seit der ersten Sitzung am 6. Mai 2013 bis zum Ende der Beweisaufnahme am 18. Juli 2017 sind über 370 Verhandlungstage vergangen, in denen 800 Zeugen und 42 Sachverständige gehört wurden. Jetzt müsste doch eigentlich alles gesagt worden sein, was gesagt werden konnte. Doch das ist ein Trugschluss.

Das Recht auf Kampf

Benennen ließe sich der entstandene Konflikt als „Kampf ums Recht“. Das bedeutet, dass weiter gerungen werden muss um Inhalte und Deutungen des Strafverfahrens. Gerungen werden muss zudem um die Feststellung der Befähigung des Staates, Unrecht aufzuklären und zu sühnen, und andererseits die Entscheidungshoheit darüber, ob dies dem Staat im Einzelfall gelungen ist. Bei einem „Kampf“ kann es Gewinner und Verlierer geben, manchmal sogar Sieger und Besiegte. Rechtlich besehen ist ein Strafprozess ein formalisierter Hoheitakt, in welchem die Frage nach der individuellen Schuld des Angeklagten beantwortet werden soll. Das baut unweigerlich Spannung auf. Existiert ein Opfer (z.B. ein verletzter Mensch), dann bedeutet das lediglich, dass es irgendeinen Täter geben muss. Nicht bedeutet es hingegen, dass die Person, die auf der Anklagebank sitzt, genau dieser Täter ist. Das führt für viele Menschen zunächst zu einem schwer erträglichen Zustand, nämlich dass ein oder mehrere Opfer als solche gewürdigt werden wollen, auf der „anderen Seite“ aber vorerst eine Leerstelle steht. Bleibt die Tat „ungesühnt“, oder besteht womöglich sogar eine „Gefahr“ durch einen „freilaufenden“ Täter, wenn eine „Überführung“ nicht gelingt? Diese „Verzögerungen“ bürden den Opfern viel auf: Obwohl doch „klar“ sei, was rauskommen soll(te), wird ein langwieriges Procedere durchlaufen und überdies darum gebangt, ob das Gericht dem Opfer – und nicht etwa dem Täter! – „Glauben“ schenkt. Dieses Denken ist zwar nachvollziehbar, aber nicht sinnvoll. Es geht zu keinem Zeitpunkt um „Glauben“ und „Überführen“, sondern um das Lösen eines Konfliktes.

Das Recht auf Wahrheit

Woher kommt dann diese vorweggenommene Unzufriedenheit mit den Resultaten, noch bevor überhaupt ein Resultat (sprich: ein Urteil) bekannt gegeben wurde? Sie rührt wahrscheinlich her aus einer Fehlvorstellung darüber, was ein Strafverfahren leisten kann. Ein Strafverfahren ist ein menschengemachter Prozess, in dem Menschen über Menschen zu Gericht sitzen. Das unweigerlich Fehler gemacht und Befindlichkeiten verletzt werden, sollte selbstverständlich sein. Es wird dann oft von „Wahrheit“ und „Gerechtigkeit“ und der „Aufklärung“ derselben gesprochen, und das dies nicht „bis ins Letzte gelungen“ sei. So führten Daimagüler/Pyka (vgl. ZRP 2014, 143, 144 f.) zum NSU-Verfahren schon 2014 aus, dass es sich beim

„[…] Wahrheitserforschungsinteresse im Strafverfahren auch um ein Interesse der Allgemeinheit [handelt]“,

und dass

„[…] eine auf Effizienz bedachte technische Vorgehensweise nicht den Blick auf die Schaffung von Gerechtigkeit durch umfassende Aufklärung als Ziel des Prozesses verstellen [darf].“

Das ist richtig, macht es allerdings nicht einfacher. Es gibt nämlich, auch wenn es in dem Zitat vielleicht so anklingt, keinen Konsens darüber, was „Wahrheit“, „Gerechtigkeit“ und deren „Aufklärung“ eigentlich bedeuten. Ist „wahr“ das, was man beweisen kann? Oder das, was sich zumindest nicht widerlegen lässt? Ist also dasjenige wahr, das niemand bestreitet? Kann etwas zuerst nicht wahr sein und dann wahr werden, wenn plötzlich eine Gewissheit herrscht, die allen vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet? Ist das Gegenteil von wahr „unwahr“ oder „falsch“? „Unrichtig“ oder vielleicht sogar „gelogen“? Oder doch nur „ausgedacht“ und „erfunden“? Noch heikler wird es, wenn versucht wird, diese Wahrheit(en) aufzuklären. Völlige, umfängliche Aufklärung muss daran scheitern, dass der Zweck eines Strafverfahrens die Erforschung des Hergangs einer konkreten Tat ist, nicht hingegen die Dokumentation aller Vorgänge aller weiträumig Beteiligten zu allen denkbaren Augenblicken in der Vergangenheit. Die Pflicht zur Rekonstruktion von Vergangenheit ist auf das „tatzugehörige“ beschränkt. Wenn die Hintergründe keine Änderung der Bewertung der Schuldfrage erwarten lassen (was eine schwierige Abwägungsfrage sein kann), sind sie daher auch nicht umfassend aufzuklären. Das ist auch „gerecht“, denn Wahrheitsforschung „um jeden Preis“ kennt unser Strafverfahrenssystem nicht.  Was stört die Nebenkläger(-vertreter) dann? Reicht es ihnen nicht, wenn die Angeklagten „ihrer“ konkreten Tat überführt werden konnten? Weshalb sollte es erforderlich sein, weitere Feststellungen über mutmaßliche Netzwerke und vorgebliche staatliche Versäumnisse zu treffen?

Das Recht auf Bestätigung

Es geht vielen der Unzufriedenen im Grunde um einen ganz anderen Aspekt. Es geht ihnen um Bestätigung. Dass sie „es schon immer wussten“, dass „man in solchen Fällen auf dem rechten Auge blind“ sei. Vielleicht auch um das Hören-Wollen des Eingeständnisses, dass der Staat falsche Entscheidungen getroffen haben könnte. Auch das ist nachvollziehbar, denn eine Straftat kann traumatisieren. Das Opfer wurde aus seiner (berechtigten?) Erwartung gerissen, in Frieden leben zu können. Dafür muss jemand verantwortlich sein. Manchmal reicht für diese Verantwortung ein einzelner Täter nicht aus. Doch wird es besser, wenn ein Verfahren diesen Umstand „bestätigt“? Brauchen wir ein Gerichtsverfahren, um erklärt zu bekommen, dass unter uns Individuen mit fremdenfeindlicher und menschenverachtender Gesinnung weilen? Gibt es diese nur, wenn ein bzw. dieses Gericht in München das feststellt? Sitzt „in Wahrheit“ gar nicht Frau Zschäpe (mit vier anderen Beschuldigten) auf der Anklagebank, sondern das Konglomerat des gesamten neo-nazistischen Gedankengutes der letzten Jahre und Jahrzehnte? Und macht letzteres überhaupt Sinn? Bedarf es dieser Erzählung, um sich wieder „sicher“ zu fühlen? Sicher vor wem?

Das Recht auf neue Erzählungen

Wer fordert, dass ein Strafverfahren umfänglich alle Hintergründe des „Untergrundes“ aufdeckt, der überfordert es. Vielleicht wirkt das auf den ersten Blick befremdlich, aber es zeigt auf, dass für die „Erzählung NSU“ ein einzelnes Verfahren nicht ausreichen kann. Und dass es nicht allein Aufgabe der Justiz ist, den Konflikt – der zugleich politische, gesellschaftliche und kulturelle Fernwirkungen entfaltet – zu befrieden. Für die Reflexion der Vorgänge und Hintergründe bleibt auch nach Ende dieses Kraftaktes ausreichend Zeit und Raum. Der Prozess war ein kleiner Ausschnitt aus einem großen Komplex. Das Verständnis dieser Diskrepanz aus Teil und Ganzem schärft wiederum den Blick für das, was einem solchen Verfahren zwingend folgen muss: Eine neue Erzählung über den gesellschaftlichen Umgang mit rechtsextremem Gedankengut. Große Prozesse schreiben Geschichte, denn sie schreiben Geschichte(n) um. Dies beginnt jedoch erst, wenn alles andere geendet hat. Aktuell Meinung Panorama

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  1. Pingback: NSU-Prozess: Die Geschichte eines Strafverfahrens – Das Medienlog vom Donnerstag, 10. August 2017 - Das NSU-Prozess-Blog

  2. Ochljuff sagt:

    Interessanter Ansatz, aber für mich nicht inhaltlich stringent nachvollziehbar.

    Aus: „Was stört die Nebenkläger(-vertreter) dann? Reicht es ihnen nicht, wenn die Angeklagten „ihrer“ konkreten Tat überführt werden konnten? Weshalb sollte es erforderlich sein, weitere Feststellungen über mutmaßliche Netzwerke und vorgebliche staatliche Versäumnisse zu treffen?“
    wird „Das Recht auf Bestätigung“ geschlossen.

    Vielleicht geht es den Opfern aber auch um Gerechtigkeit in dem Sinne, dass eben nicht nur die Angeklagten sich zu verantworten haben, sondern ggf. auch andere Täter*innen (wie z.B. ggf. der Staat/Verfassungsschutz)?
    Insofern wird der Rahmen: Anklage gegen nur bestimmte mögliche Täter*innen hier der Erwartungshaltung nicht gerecht, aber mir deucht, dass das Ansinnen der Opfer(vertretungen) über Bestätigung hinaus geht und es durchaus legitim ist zu Hinterfragen, ob ein Prozess die „Leerstelle“ zumindest so gut wie möglich PROBIERT auszuleuchten (vielleicht nicht nur auf Personen auf der Anklagebank, sondern eben auch auf Personen, die dort (noch) nicht sitzen).

    Oder habe ich Sie da falsch verstanden?

  3. Der NSU-Prozes könnte nicht alles leisten, und das was er denoch leisten konnte tat er das nich. Warum eigentlich nicht?
    Weil es viel zu verbergen und zu vertuschen gibt.
    In diesem Prozess ist um Deutsches Ansehens gegangen, und was neues ist nicht zu stande gekommen, außer das tipische Deutsche Kultur bedingte Haltung , die das Deutsch sein ausmacht und bestätigt.
    Und das ist das hässlichste Deutsch-sein, die der Welt mal ins Katastrophe gefürt hatte. Weil die Opfer ihr Bestätigung nicht erhalten habe, bedeutät das die Täter und die Täters Helfer ihr bekamen,da durch das die nicht alle endeckt worden sind. Wie hätte Deutschland in der Welt dar gestanden wen alles was die Nazis in Deutschland machen und tatsächlich machen an Tageslicht käme?
    Wen man für eine Lüge ein Reale Welt erschafft, dan verliert Wahrheit deutlich von sein Wertung. Auch das hat diese Nazis Prozess deutlich gezeigt.
    Es stellt sie Frage wie von selbst aus, wie könnte eine Trio so Mächtig und perfekt erscheinen?
    Nur in dem das schon längst in Deutschlan eine enorme Rassistische, b.z.w. Menschenfeindliche Herschende Zeitgeist gab und ihre Vernetzung par-exelanz funktioniert. Nur in eine solche erschaffene Klima kann in einem Gesellschaft vorrfallen was vorgefallen war.Und es ist noch lange nicht alles.

    Eine Geistige Führer der Deutschen sagt; Entschprechen müssen wir alle dem Zeitgeist. Ob wir uns ihm verweigern oder ihn nachbeten, wir sind immer in einem Verhältnis zu ihm. Das heiß das Kriminalpolizei, Verfassungsschutz Mitarbeiter und alle die jenige die die Morden an Migranten entdecken sollte ,das Rassistische, Menschenfeindliche Herschende Zeitgeist nachgebetet haben weil die immer in einem Verhältnis zu ihm standen? Weil die eben Deutsch sind? Wie sollten die jenige die die Morden an Migranten endecken sollen das tun, wen die selbst in ihren Genetik das gleiches besitzen wie die Mörder selbst, und mal hier mit die Sprache von Sarazin uns zu bedienen?
    Das wäre ein selbsverrat . Deshalb kollektives verheimlichen, vertuschen, schweigen, und dem Welt dadurch erneut das berühmte Deutsche Haltung zu präsentieren?
    Ich weis wo von ich rede, bin selbst Opfer eine solche unmenschliche kriminelles Vorgehens.
    In einen meinen Texte, und nicht zu verstummen, schreibte ich;
    Ich hab Erfahrung gemacht damit was skrupellosigkeit, Unverschämtheit, hohkriminelle Energie, Bereitschaft zu kollektives verbrechen und schweigen danach bei gebildeten Oberschicht den Deutschen heißt.
    Desto das Gerichtsverfaren in Hechingen Baden Württemberg sich in die Länge gezogen hatte, desto mehr zu erscheinen traten die kulturelle Wurzeln von Richter, Staatsanwälte, Gutachter, Ermittler, die sich am sadistische Lust unmächtigen, und unterlegenen zu Quälen auszeichnete.
    Ich hab zu mindestens seit 2011 erfarung mit Verfassungsschutz, und Kriminlpolizei in Albstadt Ebingen gemacht, und ich weiß das die auch über alle Grenzen von erlaubten Mitteln greifen und einen Opfer zum Täter verwandeln, dadurch ihre schmutzige Hände versuchen in unschuld zu waschen.
    Als Fazit kann sagen das der offene Brief von Ralf Gordano adressiert an damaligen Bundeskanzler H.Kohl kommt nicht zu Stande weil irgendeine zufällig Lust empfunden hatte und zu weit gegriffen.
    Es sind vor allem berechtigte Ängste einen Intellektuellen gewesen und das unmacht und Bedrohungen von dem Menschenfeindliche Zeitgeist in Deutschland, das dir immer was schrekliches passiren kann, und du als Mensch dar, so unmächtig, so ungeschutzt, und ausgelifer von Gewalt der Barbaren-Nazis dar stehst, weil der Rechtsstaat dir in keine Moment deines Opfer sein zu Seite stehen wurde.
    Ein beispiel; 24.09.2010 bin von eine aktiven Polizist in unmittelbare Nähe von mein Wohnung mit Mord bedroht worden, das falls ich zu viel spreche die machen mich Kopf kurzer. Meine anzeige bei der Polizei wurde nie nachgegangen weil es sich um einen Aktiven Polizisten handelte.
    Was passierte vor Gericht? Man tat zu erst so als ob so was überhaupt nicht gegeben hätte. Und es gab so viele verbrecherische Elemente das sie nicht mehr atmen davon können. Nun hier merken wir das Deutsche Justiz den Deutschen zugehört und nich dem Recht selbst.
    Du würdest entwieder als kriminelle angesehen, deine Familiemn Angehörigen genau so, reicht das nicht, weigerst du dich die Rolle einer kriminellen einzunehmen, verteidigst du deine Menschenwürde, berufst du dich auf Menschenrechte, wurdes du wie ein Stück Dreck behandelt, dan wurdes in ZfP zwangsläufig ausgelifert als einer nicht mehr Normalen, wo man dich auf deutsche-nazistische Art und Methodologie für Lebenslang als Mensch zerstückelt.

    Der Fall Florian.H
    Zu Erinnerung was wuste Florian H?
    Zeuge hat zu Polizei ausgesagt.Geheime Dokumente belegen das.
    Er starb in Auto, 700 Meter entfernt von LKA.
    Um 9,00 Uhr meldet ein Passant das brenende Auto. Um 17,00Uhr hätte er sich mit Beamten des LKA treffen sollen.
    Seine Muter ; „jetzt haben sie ihm doch noch gekriegt.“
    Ist die Mutter psychisch krank? Ihre Sohn ist verbrannt ins Auto gefunden worden.
    Was bewegt sie und ausschließlich in dieses Richtung zu denken das die ihn jetzt doch noch gekrigt hatten?

    Der Rassistische, rassisch-antisemitische, Menschenfeindliche Herschende Zeitgeist wurde in Deutschlan von der Öffentlichkeit hier zum Tode geschwiegen. Man unterschätzt ihm zu sehr, dadurch unterschätzt man Kulturelle Haltung von den Deutschen der auch gleichzeizig sehr verbrecherichs, sehr kriminell ist.. Deshalb sage ich das jede Bursche Franzose, Engländer, Jude, Amerikaner, Russe,Pole, Italiener, oder Südslawe, Grieche und andere, die ihre Leben in Kampf gegen Deutsche Kultur Nation -Nazis gegeben hat und gefallen ist, in der Hofnung das Deutsche Nazis besiegt sein werden, hatte seine junge Leben um sonst gegeben. Die Deutsche Nazis sind nicht besiegt worden. Diese Ideologie und Doktrin, so wie ihr Erziehung( treiben ihr Unwesen und dadurch Gefahr) sind nicht zu besiegen, nicht von momentan gebotene Politik.
    Das Rassistische-Nazistische Zeitgeist in Deutschlad erlebt sein Renesans.
    Das offene Brief von Ralf Jordano 1992, offene Brief von Opferanwälten 2017, ausagen und berechtigte Ängste von Menschen die dem Rassistisch-Nazistischen Zeitgeist zum Opfer gefallen sind ……..
    Was muss noch passieren damit die Menschen die Opfer von Menschenfeindliche Herschende Zeitgeist in Deutschland geworden sind ernst genommen werden?
    Die Ermordete können nicht mehr Sprechen, darum hören sie auf den Opfern und das was die zu ermitteln haben.

  4. Dr. Oliver Harry Gerson sagt:

    @ochljuff

    Ich stimme Ihnen zu, dass es durchaus zahlreiche weitere Motive geben kann, weshalb ein „Mehr“ an Aufklärung gefordert wird. Bestätigung ist nur ein denkbarer Grund und dieser ist auch völlig nachvollziehbar. Als Außenstehender (der ich ja auch bin), hat man keinen Einblick in die Akten und nimmt hin, was man so erfährt. Daher ist ohnehin alles spekulativ. Mitnichten geht es mir darum, das berechtigte Interesse jedes Opfers an Aufklärung zu diskreditieren. Auch ich selbst habe als Bürger durchaus ein Interesse daran, mögliche Verstrickungen unseres Staates in „Untergründe“ zu erfahren. Gleichwohl ist der Ruf nach „Gerechtigkeit“ immer sehr zwiespältig, denn er unterliegt – ähnlich wie auch der Wahrheitsbegriff – starker subjektiver Einfärbung. Ich wollte lediglich dafür sensibilisieren, dass „Aufklärung“ im Strafverfahren nicht bedeutet, dass alles was jemals passiert ist, aufgedeckt werden muss, sondern es immer einen Bezug zum konkreten Verfahren braucht.

    Die Gretchenfrage ist also stets, wie viel Aufklärung in dem konkreten Verfahren möglich und erforderlich ist. Zudem ist die Aufklärung im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft und Polizei vor der Anklageerhebung durchzuführen, denn die Anklage der Staatsanwaltschaft stützt auf dem hinreichenden Verdacht der Begehung einer Straftat. Die Verurteilung stützt darauf, dass das Gericht die angeklagte Tat nach Durchführung der Hauptverhandlung als bewiesen ansieht, d.h. die Schuld des Angeklagten nachgewiesen ist (ggf. auch in abgeänderter Form). Das Spannungsfeld ist im Gesetz und damit im Strafverfahren selbst angelegt:

    In § 160 Abs. 2 der StPO heißt es: „Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.“

    In § 244 Abs. 2 der StPO steht: „Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.“

    § 261 StPO sagt: „Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.“

    Es geht also bei der Anklage darum, Umstände der Be- und Entlastung in bezug auf den konkreten Bescheuldigten zu ermitteln, bei der Entscheidung des Gerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erheben, um die Anklage im Rahmen der Hauptverhandlung „nachzuprüfen“. In ständiger Rechtsprechung sagt der BGH, dass die „in § 244 Abs. 2 StPO verbürgte Amtsaufklärungspflicht einen unverzichtbaren Anspruch darauf begründet, dass die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und alle tauglichen und erlaubten Beweismittel erstreckt wird, die für die Entscheidung von Bedeutung sind“ (BGH 1, 94, 96; 32, 115, 124). Unabhängig ist diese Aufklärungspflicht hingegen von den „Wünschen und Anträgen“ der Beteiligten (BGH NStZ 1984, 210). Auch die herrschende Ansicht in Literatur und Rspr geht davon aus, „dass das Gericht alle Beweismittel erschöpfen müsste, wenn auch nur die entfernte Möglichkeit einer Änderung der bosher begründeten Vorstellung von dem zu beurteilenden Sachverhalt besteht, für den Normalfall zu weit [geht]“ (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO (2017), § 244 Rn. 12 m.w.N.) Eine „überschießende Aufklärung“ überschreitet daher grundsätzlich den Zweck des Strafverfahrens, zur „Ausuferung“ ist der Richter nicht verpflichtet (BGH NStZ 1994, 247).

    Insoweit ist richtig, dass die Tatbeteiligung Dritter selbstverständlich zu ermitteln ist, wenn sie Auswirkungen auf die Tatbeurteilung des Angeklagten hat, wenn also die Tatbegehung durch den Dritten die Begehung durch den Angeklagten z.B. ausschließt. Nicht unbedingt kann es jedoch bedeuten, dass auch jeder sonstige Dritte oder nicht straferheblich Beteiligte in das Verfahren miteinbezogen werden muss.

    Wenn A den B erschießt und dies durch Auffinden der Tatwaffe, Schmauchspuren an As Kleidung, den glaubwürdigen Zeugen D und ein Geständnis durch A belegt ist, ist eine Verurteilung des A überwiegend wahrscheinlich. Wofür ist jetzt beispielsweise interessant, dass die geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass auch der C dies womöglich von seinem Fenster aus gesehen haben könnte? C steht weder im Verdacht, die Tat initiiert zu haben, noch nicht eingegriffen zu haben, noch sonst irgendwie mit der Tat zu tun zu haben. Es besteht aber zumindest die hypothetische Möglichkeit, dass er „etwas“ gesehen hat. Es gibt keine Verbindung von C zu B und kein Motiv für die Tat. Zudem ist Cs Haus 300m entfernt und er könnte ja auch außer Haus, im Bad oder sonstwo gewesen sein. Auf Nachfrage sagt C aus, dass er nichts mitbekommen hat. Es könnte auch noch 100 andere Menschen, die etwas gesehen haben könnten, geben, aber auch nach Ermittlung war niemand aufzufinden. Wieviel Energie soll ein Strafverfahren nun darauf verwenden, herauszufinden, ob C – oder potentielle 100 andere Menschen – nicht doch etwas gesehen haben, wenn A durch bestehende Beweismittel und seine eigene Einlassung bereits überführt erscheint? Inwieweit ist das

    a) für A be- oder entlastend?
    b) für die Entscheidung des Gerichts über die Schuld des A erheblich?

    Kann Cs „Beitrag“ die Überzeugung von der Schuld des A erschüttern?

    Variante: Ich finde nach monatelanger Recherche tatsächlich sieben Passanten, die bestätigen, dass sie den A gesehen haben (allerdings weder mit Waffe, noch den Schuss. Einfach auf der Straße).

    a) für A be- oder entlastend?
    b) für die Entscheidung des Gerichts über die Schuld des A erheblich?

    Was ändert das an der Schuldfrage des A?

    Ich finde einen Passanten, der sich sicher ist, dass er zum Tatzeitpunkt vor Ort war. Er hat überhaupt nichts mitbekommen. Er ist erstaunt, dass jemand erschossen wurde, das hätte er doch mitkriegen müssen!

    a) für A be- oder entlastend?
    b) für die Entscheidung des Gerichts über die Schuld des A erheblich?

    Liegen jetzt hinreichende Zweifel an der Schuld des A vor, so dass ich freisprechen müsste?

    etc.

    Mein Beispiel ist überspitzt, aber vielleicht wird es auf diese Weise deutlicher. Sollten hingegen Verdachtsmomente auch gegen den C sprechen, wäre es natürlich geboten, dem Hinweis nachzugehen. Aber ein Verdacht verlangt tatsächliche Anhaltspunkte.

    Das sind allerdings alles Fragen der Ermittlung, also der polizeilichen und staatsanwaltlichen Aufklärung. Kurzum: Ich kann immer anbringen, dass man noch andere Dinge hätte ermitteln müssen und außerdem noch dieser und jeder irgendetwas hätte beitragen können. Die Frage ist doch aber stets, ob es Aufgabe eines Strafverfahrens sein kann, dies alles auch wirklich zu tun. Schließlich gibt es ja auch Untersuchungsausschüsse der Parlamente, die Presse, und vor allen sonstige weitere Ermittlungen gegen Dritte, die vllt. sogar schon im Gange sind, aber bislang noch nicht ergiebig waren.

    Es klingt wenig zufriedenstellend, ich weiß.

    Herzliche Grüße