Geschichte hat erst begonnen!

Zum NSU-Prozess und was er nicht leisten konnte

Die Nebenkläger und ihre Vertreter sind mit dem bisherigen NSU-Prozessverlauf unzufrieden. Das ist nachvollziehbar, sie erwarten lückenlose Aufklärung. Doch das würde das Strafverfahren überfordern. Der Prozess ist nur ein kleiner Ausschnitt aus einem großen Komplex. Von Dr. iur. Oliver Harry Gerson

Tatsächlich ist die Verunsicherung bei den Familien der Mordopfer und der Bombenanschläge groß, weil weiterhin Unklarheit über das Ausmaß neonazistischer Strukturen, staatliches Wissen und damit auch die eigene weitere Gefährdung besteht.“

Diese zunächst unscheinbare Passage entfaltet bei näherer Betrachtung erhebliche Sprengkraft. Sie entstammt dem – erst kürzlich veröffentlichten – offen Brief der Gemeinschaft einiger Nebenklägervertreter im NSU-Verfahren.

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Was wird angeprangert? Es geht um die „Ergebnisse“ des Prozesses. Es gebe nach Auffassung vieler Beteiligter nämlich keine tiefere Seilschaft in eine vorgeblich noch weitaus größere rechte Szene und erst recht keine Mitwisserschaft von Seiten des Staates. Das „Trio“ (dessen „Duo“ bereits tot ist) habe autark und ohne Netzwerk agiert. Das zumindest sei eines der vielen Ergebnisse des NSU-Verfahrens. Nicht alle sind damit zufrieden, dass dies der „Hintergrund des Untergrundes“ sein soll. Trotz eines fast vier Jahre andauernden Verfahrens sind gewisse Hintergründe also immer noch nicht geklärt. Doch sind diese Hintergründe wirklich noch nicht geklärt, oder hat das Verfahren schlicht nicht die Klärung erwirkt, die sich mancher erhofft hatte? Genau diese Frage führt hinein in den dauerhaft schwelenden Konflikt, aus dem, was ein Strafverfahren leisten soll und dem, was ein Strafverfahren tatsächlich leisten kann. Um zu verstehen, welche Fronten hierbei aufeinanderprallen, ist ein Blick in die Tiefenstruktur des Strafverfahrens erforderlich.

Das Recht auf Narrative

Ein Strafverfahren erzählt eine Geschichte. Kern dieser Geschichte ist die mutmaßliche Tat d.h. der Lebensvorgang, der – als geschehen unterstellt – einen Straftatbestand verwirklicht. Täter und Opfer der Tat sind durch diese Erzählungen verbunden; und doch könnte ihre Sicht darauf nicht unterschiedlicher sein. Der Grund dafür ist, dass sie sich ihre ganz eigenen Geschichten über diese Geschichte erzählen. Über das, was sie angeblich getan und erlebt haben, was sie bewegte und was die Tat für ihr Leben bedeutet. Täter und Opfer sind keine abgekoppelten Wesen ohne Bezug zur Außenwelt. Sie haben eine Vergangenheit und eine Zukunft, Familie und Freunde, einen Beruf und ein „Rechtsgefühl“. Dieser Mikrokosmos ist Teil der Erzählung und formt sie mit. Menschen und Straftaten haben dadurch einen narrativen Hintergrund. Auch der sog. „Nationalsozialistische Untergrund“ hat einen narrativen Hintergrund, und zwar einen, der alles andere als gewöhnlich ist. Dessen Erzählung rechtfertigt ohne Zweifel die Bezeichnung „Mammutprozess“: Fünf Angeklagte, die sich – verteilt über einen Zeitraum von 14 Jahren und in unterschiedlicher Beteiligungsform – für 10 Morde, zwei Sprengstoffanschläge, 15 Raubüberfälle sowie die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu verantworten haben. Eine Staatsanwaltschaft, die mit vier Bundesanwälten auftritt, denen 11 Verteidiger gegenüberstehen. Zudem sind 86 Nebenkläger zugelassen, die von mehr als 60 Anwälten vertreten werden. Seit der ersten Sitzung am 6. Mai 2013 bis zum Ende der Beweisaufnahme am 18. Juli 2017 sind über 370 Verhandlungstage vergangen, in denen 800 Zeugen und 42 Sachverständige gehört wurden. Jetzt müsste doch eigentlich alles gesagt worden sein, was gesagt werden konnte. Doch das ist ein Trugschluss.

Das Recht auf Kampf

Benennen ließe sich der entstandene Konflikt als „Kampf ums Recht“. Das bedeutet, dass weiter gerungen werden muss um Inhalte und Deutungen des Strafverfahrens. Gerungen werden muss zudem um die Feststellung der Befähigung des Staates, Unrecht aufzuklären und zu sühnen, und andererseits die Entscheidungshoheit darüber, ob dies dem Staat im Einzelfall gelungen ist. Bei einem „Kampf“ kann es Gewinner und Verlierer geben, manchmal sogar Sieger und Besiegte. Rechtlich besehen ist ein Strafprozess ein formalisierter Hoheitakt, in welchem die Frage nach der individuellen Schuld des Angeklagten beantwortet werden soll. Das baut unweigerlich Spannung auf. Existiert ein Opfer (z.B. ein verletzter Mensch), dann bedeutet das lediglich, dass es irgendeinen Täter geben muss. Nicht bedeutet es hingegen, dass die Person, die auf der Anklagebank sitzt, genau dieser Täter ist. Das führt für viele Menschen zunächst zu einem schwer erträglichen Zustand, nämlich dass ein oder mehrere Opfer als solche gewürdigt werden wollen, auf der „anderen Seite“ aber vorerst eine Leerstelle steht. Bleibt die Tat „ungesühnt“, oder besteht womöglich sogar eine „Gefahr“ durch einen „freilaufenden“ Täter, wenn eine „Überführung“ nicht gelingt? Diese „Verzögerungen“ bürden den Opfern viel auf: Obwohl doch „klar“ sei, was rauskommen soll(te), wird ein langwieriges Procedere durchlaufen und überdies darum gebangt, ob das Gericht dem Opfer – und nicht etwa dem Täter! – „Glauben“ schenkt. Dieses Denken ist zwar nachvollziehbar, aber nicht sinnvoll. Es geht zu keinem Zeitpunkt um „Glauben“ und „Überführen“, sondern um das Lösen eines Konfliktes.

Das Recht auf Wahrheit

Woher kommt dann diese vorweggenommene Unzufriedenheit mit den Resultaten, noch bevor überhaupt ein Resultat (sprich: ein Urteil) bekannt gegeben wurde? Sie rührt wahrscheinlich her aus einer Fehlvorstellung darüber, was ein Strafverfahren leisten kann. Ein Strafverfahren ist ein menschengemachter Prozess, in dem Menschen über Menschen zu Gericht sitzen. Das unweigerlich Fehler gemacht und Befindlichkeiten verletzt werden, sollte selbstverständlich sein. Es wird dann oft von „Wahrheit“ und „Gerechtigkeit“ und der „Aufklärung“ derselben gesprochen, und das dies nicht „bis ins Letzte gelungen“ sei. So führten Daimagüler/Pyka (vgl. ZRP 2014, 143, 144 f.) zum NSU-Verfahren schon 2014 aus, dass es sich beim

„[…] Wahrheitserforschungsinteresse im Strafverfahren auch um ein Interesse der Allgemeinheit [handelt]“,

und dass

„[…] eine auf Effizienz bedachte technische Vorgehensweise nicht den Blick auf die Schaffung von Gerechtigkeit durch umfassende Aufklärung als Ziel des Prozesses verstellen [darf].“

Das ist richtig, macht es allerdings nicht einfacher. Es gibt nämlich, auch wenn es in dem Zitat vielleicht so anklingt, keinen Konsens darüber, was „Wahrheit“, „Gerechtigkeit“ und deren „Aufklärung“ eigentlich bedeuten. Ist „wahr“ das, was man beweisen kann? Oder das, was sich zumindest nicht widerlegen lässt? Ist also dasjenige wahr, das niemand bestreitet? Kann etwas zuerst nicht wahr sein und dann wahr werden, wenn plötzlich eine Gewissheit herrscht, die allen vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet? Ist das Gegenteil von wahr „unwahr“ oder „falsch“? „Unrichtig“ oder vielleicht sogar „gelogen“? Oder doch nur „ausgedacht“ und „erfunden“? Noch heikler wird es, wenn versucht wird, diese Wahrheit(en) aufzuklären. Völlige, umfängliche Aufklärung muss daran scheitern, dass der Zweck eines Strafverfahrens die Erforschung des Hergangs einer konkreten Tat ist, nicht hingegen die Dokumentation aller Vorgänge aller weiträumig Beteiligten zu allen denkbaren Augenblicken in der Vergangenheit. Die Pflicht zur Rekonstruktion von Vergangenheit ist auf das „tatzugehörige“ beschränkt. Wenn die Hintergründe keine Änderung der Bewertung der Schuldfrage erwarten lassen (was eine schwierige Abwägungsfrage sein kann), sind sie daher auch nicht umfassend aufzuklären. Das ist auch „gerecht“, denn Wahrheitsforschung „um jeden Preis“ kennt unser Strafverfahrenssystem nicht.  Was stört die Nebenkläger(-vertreter) dann? Reicht es ihnen nicht, wenn die Angeklagten „ihrer“ konkreten Tat überführt werden konnten? Weshalb sollte es erforderlich sein, weitere Feststellungen über mutmaßliche Netzwerke und vorgebliche staatliche Versäumnisse zu treffen?

Das Recht auf Bestätigung

Es geht vielen der Unzufriedenen im Grunde um einen ganz anderen Aspekt. Es geht ihnen um Bestätigung. Dass sie „es schon immer wussten“, dass „man in solchen Fällen auf dem rechten Auge blind“ sei. Vielleicht auch um das Hören-Wollen des Eingeständnisses, dass der Staat falsche Entscheidungen getroffen haben könnte. Auch das ist nachvollziehbar, denn eine Straftat kann traumatisieren. Das Opfer wurde aus seiner (berechtigten?) Erwartung gerissen, in Frieden leben zu können. Dafür muss jemand verantwortlich sein. Manchmal reicht für diese Verantwortung ein einzelner Täter nicht aus. Doch wird es besser, wenn ein Verfahren diesen Umstand „bestätigt“? Brauchen wir ein Gerichtsverfahren, um erklärt zu bekommen, dass unter uns Individuen mit fremdenfeindlicher und menschenverachtender Gesinnung weilen? Gibt es diese nur, wenn ein bzw. dieses Gericht in München das feststellt? Sitzt „in Wahrheit“ gar nicht Frau Zschäpe (mit vier anderen Beschuldigten) auf der Anklagebank, sondern das Konglomerat des gesamten neo-nazistischen Gedankengutes der letzten Jahre und Jahrzehnte? Und macht letzteres überhaupt Sinn? Bedarf es dieser Erzählung, um sich wieder „sicher“ zu fühlen? Sicher vor wem?

Das Recht auf neue Erzählungen

Wer fordert, dass ein Strafverfahren umfänglich alle Hintergründe des „Untergrundes“ aufdeckt, der überfordert es. Vielleicht wirkt das auf den ersten Blick befremdlich, aber es zeigt auf, dass für die „Erzählung NSU“ ein einzelnes Verfahren nicht ausreichen kann. Und dass es nicht allein Aufgabe der Justiz ist, den Konflikt – der zugleich politische, gesellschaftliche und kulturelle Fernwirkungen entfaltet – zu befrieden. Für die Reflexion der Vorgänge und Hintergründe bleibt auch nach Ende dieses Kraftaktes ausreichend Zeit und Raum. Der Prozess war ein kleiner Ausschnitt aus einem großen Komplex. Das Verständnis dieser Diskrepanz aus Teil und Ganzem schärft wiederum den Blick für das, was einem solchen Verfahren zwingend folgen muss: Eine neue Erzählung über den gesellschaftlichen Umgang mit rechtsextremem Gedankengut. Große Prozesse schreiben Geschichte, denn sie schreiben Geschichte(n) um. Dies beginnt jedoch erst, wenn alles andere geendet hat.