
Europäischer Gerichtshof
Bayerns Familiengeld diskriminiert EU-Ausländer
Bayern kürzte das Familiengeld für Kinder im EU-Ausland. Dieser Praxis hat der EuGH nun eine klare Grenze gezogen: Wer in Deutschland arbeitet und Abgaben zahlt, darf beim Familiengeld nicht schlechter gestellt werden, nur weil das Kind im Ausland lebt.
Donnerstag, 16.04.2026, 16:03 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 16.04.2026, 16:03 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Der Europäische Gerichtshof hat Deutschland wegen der Praxis beim Bayerischen Familiengeld verurteilt. Die sogenannte Indexierung – also die Kürzung der Leistung je nach Wohnort des Kindes im EU-Ausland – verstößt gegen EU-Recht, entschied das Gericht am Donnerstag in Luxemburg (C-642/24).
In Bayern gibt es seit 1. September 2018 Familiengeld. Es beträgt für Kinder, die vor dem 1. Januar 2025 geboren wurden, 250 Euro pro Monat für das erste und zweite Kind und 300 Euro pro Monat ab dem dritten Kind. Es wird vom 13. bis zum 36. Lebensmonat gezahlt, also über 24 Monate.
Für Kinder, die in bestimmten EU-Staaten leben, wurde das Familiengeld jedoch abgesenkt – auf 125 Euro in Bulgarien und Rumänien sowie 187,50 Euro in vielen anderen osteuropäischen Mitgliedstaaten. Die Europäische Kommission sah darin eine unzulässige Ungleichbehandlung, erhob Klage und bekam nun vor dem Gerichtshof Recht.
EuGH sieht mittelbare Diskriminierung
Der EuGH stellte klar, dass pauschale Familienleistungen nicht vom Wohnort des Kindes abhängig gemacht werden dürfen. Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten, die in Deutschland Steuern und Sozialabgaben zahlen, müssten die gleichen Leistungen erhalten wie Inländer. Die bayerische Regelung benachteilige damit nicht nur einzelne Familien, sondern nach Auffassung des Gerichts im Kern mobile EU-Beschäftigte.
Besonders ins Gewicht fällt, dass die Kürzungen gerade jene Gruppen trafen, deren Kinder häufig im Herkunftsland leben. Betroffen waren vor allem Familien aus Ost- und Südosteuropa – besonders stark aus Bulgarien und Rumänien, aber auch aus Polen, Kroatien, Ungarn, der Slowakei oder Tschechien. Formal knüpfte die Regelung zwar an den Wohnort des Kindes an. Tatsächlich wirkte sie aber vor allem zulasten ausländischer Arbeitnehmer und wurde deshalb als mittelbare Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit gewertet.
Eine Rechtfertigung mit niedrigeren Lebenshaltungskosten im Wohnstaat der Kinder ließ das Gericht nicht gelten. Gerade weil das Familiengeld eine pauschale Leistung ist und nicht den konkreten Bedarf im Einzelfall decken soll, darf es nach Auffassung des EuGH nicht je nach Land gekürzt werden.
Warnsignale lagen seit Jahren vor
Brisant ist der Fall auch deshalb, weil die europarechtlichen Zweifel nicht neu waren. Bereits 2022 hatte der EuGH eine sehr ähnliche Regelung in Österreich für unionsrechtswidrig erklärt. Die Europäische Kommission hatte Deutschland schon 2021 auf die bayerische Praxis hingewiesen, 2023 nachgelegt und 2024 schließlich Klage erhoben.
Das Urteil ist deshalb mehr als eine technische Korrektur im Sozialrecht. Es zeigt, wie schnell rechtliche Grenzverschiebungen zulasten von Menschen vorgenommen werden, die zwar hier arbeiten und Abgaben zahlen, politisch aber oft weniger sichtbar sind. Im Ergebnis wurden Familien, die sich auf die europäische Freizügigkeit verlassen, in Bayern schlechter gestellt als andere. (epd/mig) Aktuell Recht
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