Landgericht Wuppertal

„Shariah Police“-Westen verstoßen nicht gegen Uniformverbot

Das Tragen von Warnwesten mit dem Schriftzug "Shariah Police" ist nicht strafbar. Das Landgericht Wuppertal hat eine entsprechende Klage gegen eine Gruppe von Salafisten zurückgewiesen. Die handelsüblichen Westen wirkten weder einschüchternd noch bedrohlich.

Mittwoch, 09.12.2015, 15:53 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 10.12.2015, 11:36 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Orangefarbene Warnwesten mit dem Schriftzug „Shariah Police“, mit denen Salafisten im vergangenen Jahr in Wuppertal „auf Streife“ gingen, verstoßen nach Auffassung des Landgerichts Wuppertal nicht gegen das Uniformverbot. Die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der zweiten Großen Strafkammer wurde abgelehnt, wie das Landgericht am Mittwoch mitteilte (AZ: 22 KLs 27/15).

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal kündigte Beschwerde an. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung würden auch weiterhin Menschen strafrechtlich verfolgt, die in vergleichbarer Weise in Erscheinung treten, sagte Oberstaatsanwalt Wolf Baumert.

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Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hatte den neun Beschuldigten vorgeworfen, sich durch das Tragen der Westen mit dem Polizei-Schriftzug strafbar gemacht zu haben. Die Männer aus der salafistischen Szene hatten bei einem Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld für das islamische Gesetz der Scharia geworben und Jugendliche angesprochen, um sie von Alkohol und Glücksspiel abzuhalten. Die selbst ernannte islamistische Sittenpolizei sorgte bundesweit für Empörung.

Das Tragen der Warnwesten sei kein strafbarer Verstoß gegen das Uniformverbot gewesen, erklärte nun die Strafkammer des Landgerichts. Zwar hätten die Westen den Schriftzug „Shariah Police“ getragen. Allerdings erfasse ein Verbot nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur solche Kleidungsstücke, die mit Uniformen oder Uniformteilen gleich seien.

Das Tragen der Kleidung müsse geeignet sein, suggestiv-militante Effekte auszulösen. Das sei bei den Warnwesten nicht der Fall gewesen. Nach Auffassung der Strafkammer gingen von den handelsüblichen Warnwesten in grellem Orange keinerlei einschüchternden oder bedrohlichen Effekte aus. Auch habe der Schriftzug keine Assoziationen zu reellen polizeilichen Kleidungsstücken geweckt.

Bereits im April hatte das Amtsgericht Dormund in einem ähnlichen Fall eine Klage abgewiesen. Als Antwort auf die „Shariah Police“ hatten Rechtsradikale einheitliche T-Shirts getragen und sich als „Staatsschutz“ aufgespielt. (epd/mig) Aktuell Recht

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  1. karakal sagt:

    Jene Muslime, die mit solchen Westen aufgetreten sind, behaupten von sich selbst, dem Vorbild der rechtschaffenen Altvorderen (Salaf) zu folgen. Zur Zeit des Propheten Muhammad – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – und seiner vier rechtgeleiteten Nachfolger (Kalifen) gab es weder eine „Sharia Police“ (Warum müssen in Deutschland solche Dinge immer englische Bezeichnungen tragen?) noch eine Religionspolizei, sondern jeder Bürger dieses ersten islamischen Staates sah sich selbst als verantwortlich für die Einhaltung der religiösen Regelungen, und wenn andere sich nicht an sie hielten, wurden sie von ihren Mitbürgern auf unautoritäre Weise daran erinnert und dazu ermahnt, es zu tun, nicht jedoch von einer „Scharia-Polizei“.
    Somit entlarven sich Muslime, die sich selbst als „Salafi“ bezeichnen und in einer solchen Weise auftreten, als nur vorgebliche und nicht wirkliche „Salafis“, womit sie jedoch dem Bild der Muslime insgesamt schaden.