Scharia-Polizisten freigesprochen

Das Landgericht Wuppertal hat die Mitglieder der "Shariah Police" freigesprochen. Ihre Westen glichen keinen Uniformen und hätten auch keine bedrohliche Wirkung gehabt.

Dienstag, 22.11.2016, 8:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 22.11.2016, 17:57 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Das Wuppertaler Landgericht hat die Mitglieder der selbst ernannten „Scharia-Polizei“ freigesprochen. Das Tragen von Warnwesten mit der Aufschrift „Sharia Police“ bei einem Rundgang durch die Wuppertaler Innenstadt sei kein Verstoß gegen das Uniformverbot gewesen, urteilte das Gericht am Montag. (AZ: 22 KLs 6/16)

Das Verbot greife nur, wenn die Kleidungsstücke Uniformen gleich seien und eine bedrohliche, einschüchternden Wirkung hätten. Das war bei den Warnwesten nach Ansicht der Wuppertaler Richter nicht der Fall: So habe ein Zeugen ausgesagt, er habe gedacht, die Angeklagten feierten einen Junggesellenabschied.

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Selbst Polizei sah kein strafbares Verhalten

Vor Gericht standen sieben Männer im Alter von 25 bis 34 Jahren. Die mutmaßlichen Salafisten hatten im September 2014 – zum Teil mit Warnwesten bekleidet – für das islamische Gesetz der Scharia geworben und Jugendliche angesprochen, um sie vor Alkohol und Glücksspiel zu warnen. Der Vorfall sorgte bundesweit für Empörung.

Das Landgericht Wuppertal erklärte, die Warnwesten stellten keine gleichartigen Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung dar, die einer Uniform glichen. Es sei auch nicht festzustellen, dass den Angeklagten bewusst war, dass das Tragen der Warnwesten mit der Aufschrift „Sharia Police“ verboten sei, hieß es. Selbst Polizeibeamte hätten zunächst kein strafbares Verhalten darin erkennen können und die Westen nicht beschlagnahmt.

Auch Stadtschutz blieb straffrei

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft kann Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof entscheiden müsste. Das Landgericht Wuppertal hatte die Klage schon ursprünglich nicht zulassen wollen. Dagegen hatte die Staatsanwaltschaft jedoch erfolgreich Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt, woraufhin das Landgericht doch das Verfahren eröffnen musste.

In einem ähnlichen Fall wurde auch das Tragen von T-Shirts mit der Aufschrift „Stadtschutz“ als nicht strafbar eingestuft. Eine entsprechende Klage gegen ein halbes Dutzend Nazis hatte das Amtsgericht Dortmund noch vor Eröffnung des eigentlichen Verfahrens abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft hatte in diesem Fall nicht nachgehakt. Rechtsradikale hatten im September 2014 auf den Straßen patrouilliert, einheitliche T-Shirts getragen und sich dabei als „Stadtschutz“ aufgespielt.

Im Fall der „Shariah Police“ war vor Prozessbeginn bereits das Verfahren gegen den mutmaßlichen Initiator der „Scharia Polizei“, den Salafistenprediger Sven Lau, eingestellt worden. Grund ist, dass er sich zeitgleich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung verantworten muss. (epd/mig) Aktuell Recht

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