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Verwaltungsgericht Münster

Syrer haben Anspruch auf vollen Flüchtlingsstatus

Immer häufiger sprechen Gerichte Syrern die volle Flüchtlingseigenschaft zu und korrigieren eine umstrittene Praxis des Bundesamtes. Es vergibt Syrern meist nur den subsidiären Schutzstatus. Damit ist der Familiennachzug ausgeschlossen.

Mittwoch, 02.11.2016, 8:25 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 08.11.2016, 23:44 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Syrische Asylbewerber haben nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Münster grundsätzlich Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie müssten bei einer Rückkehr nach Syrien mit politischer Verfolgung durch das Assad-Regime rechnen, befand das Gericht in seiner am Montag veröffentlichten Entscheidung. (AZ: 8 K 2127/16.A)

Ein in Ibbenbüren lebender Syrer hatte dagegen geklagt, dass ihm vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nur ein „subsidiärer Schutzstatus“ zuerkannt wurde. Das Urteil ist den Angaben zufolge noch nicht rechtskräftig, eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist möglich.

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Gericht: Syrern droht Folter

Die Richter seien davon überzeugt, dass den aus Deutschland nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerbern „mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung von Foltermethoden drohe“, hieß es. Damit wolle das Regime die Flüchtlinge zwingen, ihre Ausreisegründe und mögliche Kenntnisse von Aktivitäten der oppositionellen Exilszene zu offenbaren.

Diese Praxis stuft das Verwaltungsgericht als politische Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ein. Der syrische Staat sehe grundsätzlich in jedem Rückkehrer, der in Westeuropa ein Asylverfahren betrieben und sich länger dort aufgehalten habe, einen potenziellen Gegner des Regimes.

Über 700 Klagen

Wie das Verwaltungsgericht Münster weiter mitteilte, sind bei ihm bislang über 700 Klagen von Syrern eingegangen, die eine Zuerkennung des Flüchtlingsstatus verlangen. Die Entscheidungen des Bundesamtes für den lediglich subsidiären Schutz sind seit Jahresanfang nach Angaben des Bundesinnenministeriums stark angestiegen.

Der subsidiäre Schutz wird dann gewährt, wenn zwar eine Bedrohung für Leib und Leben im Heimatland etwa wegen eines Bürgerkriegs droht, aber keine individuelle Verfolgung erkennbar ist. Er gewährt eine Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr, der volle Flüchtlingsstatus drei Jahre. Die große Koalition hatte im jüngsten Asylpaket zudem den Familiennachzug für Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz ausgesetzt. (epd/mig) Leitartikel Recht

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