Die Wohnsitzregelung für Geflüchtete verursacht einen hohen Verwaltungsaufwand und entfaltet sonst kaum positive Wirkung – im Gegenteil, sie behindert Geflüchtete bei der Integration. Das ist das Ergebnis einer aktuellen Studie.
Asylbewerber im Kirchenasyl haben keinen Anspruch auf Geldleistungen, wenn sie gegen Wohnsitzauflagen verstoßen. Das hat das niedersächsische Landessozialgericht in einem jetzt bekannt gewordenen Fall einer irakischen Familie entschieden.
Die Wohnsitzauflage für Geflüchtete wurde trotz massiver Kritik eingeführt. Sie sollte die Integration in den Arbeitsmarkt fördern. Wie eine IAB-Studie jetzt zeigt, erreicht die Regelung das Gegenteil.
Experten kritisieren die Pläne der Bundesregierung, die auslaufende Wohnsitzauflage zu entfristen. Es sei noch nicht einmal sicher, ob die Maßnahme Integration fördere.
Seit 2016 kann Flüchtlingen der Wohnsitz in Deutschland vorgeschrieben werden. Die Regelung läuft am 6. August aus. Das will die Bundesregierung nicht. Sie will das Gesetz entfristen.
Die Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung in NRW ist nicht mit Bundesrecht vereinbar. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Münster im Fall eines irakischen Flüchtlings, dem der Wohnsitz verpflichtend vorgeschrieben wurde.
Mit der umstrittenen Wohnsitzauflage wollte die Bundesregierung 2016 für eine gerechte Verteilung von Flüchtlingen auf die Kommunen sorgen. Nur sieben Länder machen aktuell davon Gebrauch. Wie viele Flüchtlinge es betrifft, ist aber nicht bekannt.
Bereits sieben Bundesländer nutzen eine Wohnsitzauflage für Asylbewerber. Ob diese Maßnahme tatsächlich nützt, ist streitig. In einer aktuellen Studie haben Wissenschaftler jetzt die Auswirkungen der Wohnsitzauflage untersucht.
Hoher Wohnungsleerstand und niedrige Mieten haben viele Flüchtlingsfamilien nach Pirmasens gezogen. Jetzt haben kommunale Spitzenverbände und das Integrationsministerium eine Zuzugssperre für die Stadt angekündigt.
Der Bundesrat hat das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht durchgewunken. Es sieht eine Erweiterung der Abschiebehaft vor sowie eine auf den jeweiligen Bezirk beschränkte Residenzpflicht für Asylbewerber.