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Bundesfinanzhof in München © 123rf.com

Deutsche Tochter

Mutter soll 24.508 Euro Kindergeld zurückzahlen

Eine Mutter besitzt eine gültige Aufenthaltserlaubnis und erhält jahrelang Kindergeld. Dann fordert die Familienkasse 24.508 Euro zurück, weil sie eine Vaterschaftsanerkennung anzweifelt. Der Bundesfinanzhof sieht darin nicht nur ein Problem.

Montag, 02.11.2026, 14:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 02.11.2026, 14:00 Uhr Lesedauer: 3 Minuten  |  

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Eine alleinerziehende Mutter soll 24.508 Euro Kindergeld zurückzahlen, obwohl sie während des gesamten Bezugszeitraums eine gültige Aufenthaltserlaubnis besaß. Die Familienkasse vermutet, dass die Vaterschaft ihrer deutschen Tochter nur anerkannt wurde, um der Mutter ein Aufenthaltsrecht und Kindergeld zu verschaffen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rückforderung nun vorläufig gestoppt. Er sieht erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens.

Der Fall reicht bis ins Jahr 2014 zurück. Damals reiste die Frau, Staatsangehörige eines Nicht-EU-Landes, nach Deutschland ein. Im Dezember erkannte ein deutscher Mann vor dem Jugendamt die Vaterschaft für ihre ungeborene Tochter an. Das Mädchen kam 2015 zur Welt und erhielt dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Mutter bekam eine Aufenthaltserlaubnis, die ihr auch eine Erwerbstätigkeit gestattete. Die Familienkasse bewilligte Kindergeld.

2018 brachte die Frau einen Sohn zur Welt, dessen Vaterschaft ein anderer Mann anerkannte. Auch für ihn erhielt sie Kindergeld. Die Zahlungen liefen bis April 2024. Dann stellte die Familienkasse sie ein.

Die Behörde bezweifelte, dass zwischen dem deutschen Vater und der Tochter eine tatsächliche familiäre Beziehung bestand. Sie verwies auf zahlreiche weitere Kinder, für die derselbe Mann die Vaterschaft anerkannt haben soll. Nach Auffassung der Familienkasse diente die Anerkennung dazu, der Mutter ein Aufenthaltsrecht und damit einen Kindergeldanspruch zu verschaffen.

Mutter widerspricht Behörde

Die Mutter widersprach. Nach ihren Angaben hatte sie den Mann im Ausland kennengelernt und ihn nach ihrer Schwangerschaft in Deutschland aufgesucht. Er habe die Vaterschaft anerkannt und sie gebeten zu bleiben. Die Tochter sehe ihren Vater regelmäßig an Wochenenden.

Das überzeugte die Behörde nicht. Im Dezember 2024 hob die Familienkasse die Kindergeldbewilligung rückwirkend für Januar 2020 bis April 2024 auf und verlangte insgesamt 24.508 Euro zurück. Die Forderung betraf beide Kinder, obwohl der Missbrauchsverdacht ausschließlich die Vaterschaft der älteren Tochter betraf. Die Familienkasse argumentierte, ohne diese Anerkennung hätte die Mutter keine entsprechende Aufenthaltserlaubnis und damit für keines ihrer Kinder Anspruch auf Kindergeld erhalten.

Entscheidenden Hinweis der Stadt offenbar übergangen

Dabei lag der Familienkasse bereits seit September 2024 eine Auskunft der zuständigen Stadt vor. Demnach würde die Tochter selbst bei einer späteren Aberkennung der Vaterschaft ihre deutsche Staatsangehörigkeit behalten. Der Grund: Sie hatte das fünfte Lebensjahr bereits vollendet. Nach Auffassung der Stadt würde damit auch die Aufenthaltserlaubnis der Mutter fortbestehen.

Mit diesem Hinweis habe sich die Familienkasse offenbar nicht auseinandergesetzt, stellte der BFH in seinem am 29. Oktober 2026 veröffentlichten Beschluss vom 9. September fest. Die Richter bezweifeln, weshalb die Kindergeldbewilligung rückwirkend geändert werden können sollte, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes und das Aufenthaltsrecht der Mutter weiterhin Bestand haben.

Finanzhof: Familienkasse an Ausländerbehörde gebunden

Auch grundsätzlich stellt der BFH die Befugnisse der Familienkasse infrage. Die Mutter habe während des gesamten Streitzeitraums die gesetzlichen Voraussetzungen für den Kindergeldbezug erfüllt. Entscheidend sei ihre gültige, zur Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnis gewesen. Ob zwischen Vater und Kind eine enge Beziehung bestehe, sei keine Voraussetzung für ihren Kindergeldanspruch.

Die Familienkasse sei an die Entscheidung der Ausländerbehörde gebunden. Sie dürfe nicht eigenständig überprüfen, ob die Aufenthaltserlaubnis hätte erteilt werden dürfen. Für die Überprüfung möglicherweise missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen gebe es besondere gesetzliche Verfahren.

Rückforderung trifft Bürgergeldempfängerin doppelt

Für die alleinerziehende Mutter hätte die Forderung der Familienkasse erhebliche finanzielle Folgen. Denn nach Angaben ihrer Anwältin wurde das ausgezahlte Kindergeld vollständig als Einkommen ihrer Kinder auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet. Müsste die Mutter das Kindergeld zurückzahlen, wäre sie deshalb finanziell zusätzlich belastet. Denn die Zahlungen hatten bereits ihre Leistungen vom Jobcenter gemindert.

Wie ernst die Lage für die Familie geworden war, zeigt eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts. Darin wurde die Mutter zwischenzeitlich aufgefordert, die offene Forderung innerhalb von zwei Wochen zu begleichen. Andernfalls drohten unter anderem Konto- und Sachpfändungen.

Das Finanzgericht Münster setzte die Rückforderung mit Beschluss vom 15. August 2025 ohne Sicherheitsleistung aus. Die Familienkasse legte Beschwerde ein, scheiterte damit jedoch jetzt vor dem Bundesfinanzhof. Die endgültige Entscheidung wird im Hauptsacheverfahren fallen. (mig) Aktuell Recht

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