
Rassistisch und islamfeindlich
So begründen Richter die Beobachtung der AfD Niedersachsen
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die Hochstufung der AfD Niedersachsen durch den Verfassungsschutz im Eilverfahren bestätigt. Die Richter sehen hinreichende Belege für ein rassistisches Volksverständnis, systematische Muslimfeindlichkeit und Angriffe auf Demokratie und Rechtsstaat.
Sonntag, 01.11.2026, 10:12 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 01.11.2026, 8:28 Uhr Lesedauer: 6 Minuten |
Die AfD Niedersachsen stellt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg die Gleichheit deutscher Staatsangehöriger infrage, grenzt Menschen aufgrund ihrer Herkunft aus und macht Muslime systematisch verächtlich. Zugleich greift sie demokratische Institutionen an und zweifelt die Unabhängigkeit der Justiz an. Die Richter sehen darin keine gewöhnliche politische Zuspitzung, sondern Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Der AfD-Landesverband sei bestrebt, den Schutz der Menschenwürde außer Geltung zu setzen.
Mit dieser ungewöhnlich deutlichen Begründung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) am Donnerstag (29. Oktober) die Beschwerde des AfD-Landesverbandes gegen seine Hochstufung durch den niedersächsischen Verfassungsschutz zurückgewiesen. Die Partei bleibt damit vorläufig als Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung eingestuft.
Der 11. Senat sieht laut seiner Erklärung ausreichend Belege dafür, dass die niedersächsische AfD ein völkisch-abstammungsmäßiges Verständnis vom deutschen Volk vertritt. Dieses sei mit Rassismus verbunden. Deutsche Staatsangehörige mit Einwanderungsgeschichte würden aufgrund ihrer Herkunft herabgewürdigt, verächtlich gemacht und ausgegrenzt. Hinzu komme eine massive ausländer- und muslimfeindliche Agitation. Die Richter teilen damit die grundlegende Bewertung des Verwaltungsgerichts Hannover, das bereits im Juni einen Eilantrag der Partei zurückgewiesen hatte.
Deutsche Staatsbürger – aber nicht gleichberechtigt
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht eine grundsätzliche Frage: Wer gehört zum deutschen Volk? Nach dem Grundgesetz ist die Zugehörigkeit zum Staatsvolk grundsätzlich eine Frage der Staatsangehörigkeit, nicht der ethnischen Abstammung. Wer eingebürgert wird, gehört rechtlich ebenso dazu wie jemand, dessen Familie seit Generationen in Deutschland lebt.
Genau diese Gleichheit sieht das OVG durch das Volksverständnis der AfD Niedersachsen bedroht. Der Landesverband unterscheide zwischen deutschen Staatsangehörigen und einem ethnisch definierten deutschen Volk. Menschen mit Einwanderungsgeschichte würden damit selbst dann als nicht vollständig zugehörig behandelt, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Richter erkennen darin eine politische Zielrichtung, die die rechtliche Gleichheit der Staatsbürger infrage stellt.
„Passdeutsche“, „Plusdeutsche“ und „Zukunftsdeutsche“
Wie sich diese Unterscheidung äußert, zeigen die Belege, die bereits das Verwaltungsgericht Hannover in seinem ausführlichen Beschluss vom 1. Juni ausgewertet hat. Darin finden sich Bezeichnungen wie „Passdeutsche“, „Plusdeutsche“ und „Zukunftsdeutsche“. Das Gericht sieht darin eine Einteilung in Deutsche erster und zweiter Klasse.
Hinzu kommen Äußerungen, in denen Einwanderung als Bedrohung für den ethnischen Bestand des deutschen Volkes dargestellt wird. Vertreter und Gliederungen der Partei sprechen von „Bevölkerungsaustausch“, „Umvolkung“ oder „Volkstod“. Das Verwaltungsgericht wertet solche Aussagen als Ausdruck einer rassistischen Vorstellung von einer ethnisch homogenen Volksgemeinschaft, die vor einer angeblichen Ersetzung durch Zugewanderte geschützt werden müsse.
Das OVG bestätigt nun ausdrücklich eine politische Zielrichtung, die über eine restriktive Einwanderungspolitik hinausgeht. Denn hier werde nicht nur darüber gestritten, wer nach Deutschland einreisen darf. Vielmehr gehe es darum, welchen Menschen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit die gleichberechtigte Zugehörigkeit abgesprochen wird.
Remigration und Muslimfeindlichkeit
Besonders deutlich wird die Tragweite dieses Volksverständnisses bei der Forderung nach millionenfacher Remigration. Die AfD erklärt, damit ausschließlich rechtsstaatliche Rückführungen ausreisepflichtiger Menschen zu meinen. Das Verwaltungsgericht Hannover hielt diese Darstellung angesichts zahlreicher weiterer Äußerungen des Landesverbandes jedoch für nicht überzeugend.
Die Richter folgerten, dass die Remigrationsforderungen auch darauf gerichtet sein könnten, deutsche Staatsangehörige mit Einwanderungsgeschichte und Ausländer mit einem Bleiberecht zum Verlassen Deutschlands zu bewegen. Sie verwiesen auf die wiederkehrende Darstellung bestimmter Bevölkerungsgruppen als Bedrohung für Deutschland.
Das Oberverwaltungsgericht konzentriert sich in seiner aktuellen Erklärung auf die grundsätzliche Bewertung dieses Weltbildes. Danach betreibt der Landesverband eine systematische Herabwürdigung von Zugewanderten, insbesondere muslimischen Menschen. Die Richter erkennen darin eine Missachtung der Menschenwürde und des Diskriminierungsverbots.
Was damit gemeint ist, zeigt ein Beispiel aus den bereits vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Unterlagen: Die AfD-Politikerinnen Vanessa Behrendt und Marie-Thérèse Kaiser veröffentlichten Bilder beleuchteter Flughafenlandebahnen und bezeichneten sie als Ramadan-Beleuchtung. Das Verwaltungsgericht wertete die Beiträge als versteckte Aufforderung, sämtliche Menschen muslimischen Glaubens abzuschieben. Eine Unterscheidung zwischen deutschen und ausländischen Muslimen werde dabei nicht vorgenommen. Weitere Äußerungen setzten Einwanderung und muslimische Menschen pauschal mit Gewalt, Sexualstraftaten oder Kriminalität in Verbindung.
Angriffe auf Demokratie und Rechtsstaat
Die Vorwürfe des OVG gehen über Rassismus und Ausgrenzung hinaus. Auch im Verhältnis der AfD Niedersachsen zu demokratischen Institutionen erkennen die Richter verfassungsfeindliche Bestrebungen. Der Landesverband greife staatliche Einrichtungen, Amtsträger und andere demokratische Parteien pauschal an und stelle das politische System der Bundesrepublik als gescheitert dar.
Nach Auffassung des OVG überschreiten die Äußerungen des Landesverbandes die Grenze zulässiger Kritik. Andere Parteien würden systematisch in die Nähe autoritärer Regime gerückt und ihnen werde abgesprochen, überhaupt an einer demokratischen Gestaltung des Staates interessiert zu sein.
Das Gericht erkennt darin eine weitergehende Absicht: Die AfD Niedersachsen wolle das Vertrauen der Bevölkerung in die Repräsentanten des Staates grundlegend erschüttern und die Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Demokratie insgesamt infrage stellen.
Auch den Rechtsstaat sieht das OVG angegriffen. Der Landesverband mache dessen Grundprinzipien verächtlich, indem er die Bindung staatlicher Behörden an Recht und Gesetz sowie die Unabhängigkeit der Justiz infrage stelle.
Verbindungen in die rechtsextreme Szene
Zu diesem Gesamtbild kommen Verbindungen in die rechtsextreme Szene. Nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes unterhält der Landesverband vielfältige Kontakte zu rechtsextremistisch eingestuften Akteuren innerhalb der AfD sowie zu Organisationen aus dem Umfeld der sogenannten Neuen Rechten. Das OVG wertet auch diese personellen und organisatorischen Verflechtungen als Beleg für verfassungsfeindliche Bestrebungen.
Keine einzelnen Ausrutscher
Das Gewicht der Entscheidung liegt in dieser Gesamtschau. Die Gerichte stützen ihre Einschätzung nicht auf eine einzelne provokante Äußerung, sondern auf zahlreiche Aussagen und Aktivitäten von Parteifunktionären, Mandatsträgern, Kreisverbänden und dem Landesverband selbst. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte bereits festgestellt, dass sich entsprechende Positionen über mehrere Parteiebenen hinweg wiederholten und verfestigten. Ein erkennbarer innerparteilicher Widerspruch oder eine Distanzierung sei ausgeblieben.
Der niedersächsische AfD-Landesverband weist die Vorwürfe zurück. Sein stellvertretender Vorsitzender Stephan Bothe bezeichnete die Schlussfolgerungen des Verfassungsschutzes nach der OVG-Entscheidung als spekulativ und politisch motiviert. Einzelne zugespitzte Äußerungen dürften nicht zu einem vermeintlich geschlossenen Gesamtbild zusammengefügt werden. Die Partei setzt nun auf das noch anhängige Hauptsacheverfahren.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist im Eilverfahren unanfechtbar. Eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einstufung steht noch aus. Gleichwohl hat das OVG eine weitreichende Einschätzung bestätigt: Die Richter sehen im niedersächsischen AfD-Landesverband nicht lediglich eine Partei, die besonders entschieden gegen Einwanderung auftritt. Sie erkennen ein politisches Gesamtbild, das durch rassistische Ausgrenzung, Missachtung der Menschenwürde und Angriffe auf demokratische Grundprinzipien geprägt ist. Die dafür vorgelegten Belege halten sie für hinreichend, um diese Bewertung bereits im Eilverfahren zu tragen. (mig) Aktuell Recht
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