
Landessozialgericht Stuttgart
Keine Grundsicherung für Russin, die sich deutsch fühlt
Eine seit 27 Jahren in Deutschland lebende Russin wollte Grundsicherung erhalten, obwohl sie kein entsprechendes Aufenthaltsrecht besitzt. Das Landessozialgericht entschied: Für den Leistungsanspruch ist eine gefühlte deutsche Identität irrelevant.
Mittwoch, 16.09.2026, 16:58 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 16.09.2026, 16:58 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Eine gefühlte deutsche Identität begründet laut einer Gerichtsentscheidung keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Ausländer ohne Aufenthaltsrecht hätten auch dann keinen Anspruch auf Grundsicherung, wenn sie sich selbst als Deutsche verstünden, entschied das baden-württembergische Landessozialgericht in Stuttgart.
In dem ungewöhnlichen Fall ging es um eine Frau, die nach Angaben des Gerichts seit mindestens 27 Jahren in Deutschland lebt. Bei einem Antrag auf Grundsicherung gab sie einen deutsch klingenden Namen an und legte eine entsprechende Taufbescheinigung vor. Mit der Identität, die sich aus ihrer Geburtsurkunde ergibt, könne sie sich nicht identifizieren, erklärte sie demnach.
Die Frau vertrat nach Angaben des Gerichts die Auffassung, als „von Gott erschaffenes Geistwesen“ könne sie ihre Identität selbst bestimmen. Die Behörden kamen dagegen zu dem Ergebnis, dass es sich bei ihr um eine russische Staatsangehörige handelt, die bereits früher unter einer anderen Identität ausländerrechtlich erfasst worden war.
Ihre letzte Aufenthaltserlaubnis war den Angaben zufolge bereits 2012 erloschen. Einen neuen Aufenthaltstitel unter der von den Behörden festgestellten Identität wollte sie demnach nicht beantragen. Seit 2021 sei sie zudem an keinem Wohnort mehr gemeldet gewesen.
Rechtlicher Status entscheidet
Das Jobcenter lehnte ihren Antrag auf Grundsicherung ab. Dagegen zog die Frau vor Gericht. Bereits das Sozialgericht Stuttgart wies ihren Eilantrag zurück. Das Landessozialgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Maßgeblich sei nicht, welcher Nationalität oder Identität sich ein Mensch subjektiv zugehörig fühle, sondern sein rechtlicher Status, stellte das Gericht fest. Die Frau sei russische Staatsangehörige und verfüge derzeit über kein Aufenthaltsrecht, das ihr einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen verschaffe.
Ganz ohne staatliche Unterstützung bleibt sie damit allerdings nicht. Nach Auffassung des Gerichts kommt für sie grundsätzlich eine Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Betracht. Dieses gilt auch für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer.
Keine höheren Leistungen
Höhere Leistungen lehnte das Gericht jedoch ebenfalls ab. Es verwies darauf, dass die Frau ihre Aufenthaltsdauer durch die Verwendung einer anderen Identität und ihr Verhalten gegenüber den Behörden selbst beeinflusst habe.
Ob daneben möglicherweise gesundheitliche Gründe gegen einen Anspruch auf Grundsicherung sprechen könnten, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Eine entsprechende Frage musste es für seine Entscheidung nicht klären.
Der Beschluss des Landessozialgerichts vom 25. August 2026 ist rechtskräftig. (mig) Aktuell Recht
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