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Landessozialgericht NRW

Ausländische Halbgeschwister von Deutschen haben Anspruch auf Grundsicherung

Ausländische nahe Familienangehörige eines Deutschen haben Anspruch auf Grundsicherung. Das hat das Landessozialgericht NRW im Falle einer ukrainischen Familie entschieden.

Freitag, 26.02.2021, 5:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 25.02.2021, 15:00 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Ausländische nahe Familienangehörige eines Deutschen dürfen nicht von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen werden. Für sie treffe der im Sozialgesetzbuch II festgelegte Leistungsausschluss für Ausländer nicht zu, entschied das Landessozialgericht NRW in einem am Donnerstag in Essen veröffentlichten Urteil. (AZ: L 19 AS 212/20) Im konkreten Fall ging es um die ukrainischen Halbgeschwister eines minderjährigen Deutschen, die einen Aufenthaltstitel wegen Familiennachzugs haben.

Die Kläger und ihre Mutter besitzen nach Angaben des Gerichts die ukrainische Staatsangehörigkeit. Als minderjährige Kinder seien sie im Juli 2015 zusammen mit ihrer Mutter und ihrem deutschen Halbbruder nach Deutschland gekommen. Seitdem lebten sie mit dem Vater des Halbbruders zusammen.

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Während Vater, Mutter und der Halbbruder SGB II-Leistungen erhielten, lehnte das Jobcenter diese für die Halbgeschwister zunächst ab. Sie seien von Leistungen ausgeschlossen, da sie sich seit der Einreise noch nicht drei Monate in Deutschland aufgehalten hätten und auch keine Familienangehörigen eines im Haushalt lebenden deutschen Staatsangehörigen seien.

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Leistungsausschluss greift nicht

Hiergegen wehrten sie sich den Angaben zufolge erfolgreich vor dem Sozialgericht Düsseldorf. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung nun weitgehend. Der Leistungsausschluss greife im vorliegenden Fall nicht, befanden die Richter. Für Ausländer, die im Rahmen eines Familiennachzugs zu einem deutschen Staatsangehörigen in die Bundesrepublik zögen, gelte diese Regelung nicht.

Die Vorschrift sei dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Familienangehörige eines Deutschen, der einen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes aus familiären Gründen besitze oder dem zum Zweck des Familiennachzuges von einer deutschen Botschaft ein nationales Visum ausgestellt worden sei, von dieser Regelung nicht erfasst werde. (epd/mig) Aktuell Recht

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