Sozialgericht

Auch EU-Ausländer müssen Sozialhilfe bekommen

Einer rumänischen Mutter mit drei minderjährigen Kindern droht Obdachlosigkeit wegen rückständiger Mietzahlungen. Sie ist arbeitslos, soll laut Amt trotzdem keine Sozialhilfe bekommen. Laut Sozialgericht Darmstadt ist das grundgesetzwidrig.

Montag, 17.02.2020, 5:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 16.02.2020, 12:55 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Das Sozialgericht Darmstadt hält es für grundgesetzwidrig, EU-Ausländer von staatlichen Unterstützungsleistungen auszuschließen. Das Gericht hält es demnach für unzulässig, dass in Deutschland lebende EU-Ausländer, die nicht arbeiten und kein anderes Aufenthaltsrecht haben, kein Arbeitslosengeld II und keine Sozialhilfe bekommen.

Das Grundgesetz gewähre abgeleitet von Artikel eins das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, begründete das Gericht am Freitag seine Rechtsauffassung. Als Menschenrecht stehe dieses Grundrecht Deutschen wie ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland gleichermaßen zu. (AZ: S 17 SO 191/19 ER)

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Der konkrete Fall betrifft nach Angaben des Sozialgerichts eine Mutter mit drei minderjährigen Kindern. Sie sind rumänische Staatsangehörige und leben seit 2010 in Deutschland. 2018 stellte die Ausländerbehörde das Fehlen eines Freizügigkeitsrechts fest. Dagegen klagt die Familie vor dem Verwaltungsgericht. Wegen des ungeklärten Aufenthaltsrechts erhält die Familie kein Arbeitslosengeld II und keine Sozialhilfe.

Mutter und Kinder leben von Spenden

Dagegen hat die Familie einen Eilantrag vor dem Sozialgericht gestellt. Gegenwärtig lebt sie laut Gericht im Wesentlichen von Sachspenden einer Kirchengemeinde. Es drohe die Obdachlosigkeit, da eine Räumungsklage wegen rückständiger Mieten erhoben worden sei.

Das Sozialgericht hat nach eigenen Angaben den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das höchste Gericht solle entscheiden, ob die gesetzlichen Vorschriften zum Leistungsausschluss von EU-Ausländern mit dem Grundgesetz vereinbar sind. (epd/mig) Aktuell Recht

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