Bundessozialgericht, BSG, Rechtsprechung, Entscheidung, Urteil, Sozialhilfe
Das Bundessozialgericht © By Partynia (Own work) [CC-BY-SA-3.0], via Wikimedia Commons

Bundessozialgericht

EU-Ausländer auf Jobsuche haben Anspruch auf Sozialhilfe

Ein genereller Ausschluss von Sozialhilfeleistungen verstößt gegen das Grundgesetz. Jeder Mensch hat Anspruch auf Existenzminimum. Das entschied das Bundessozialgericht in einem Fall einer aus Bulgarien stammenden Klägerin.

Donnerstag, 31.08.2017, 4:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 06.09.2017, 10:27 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

EU-Bürger, die in Deutschland Arbeit suchen, haben Anspruch auf ein gesichertes Existenzminimum und dürfen nicht von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt. (AZ: B 14 AS 31/16 R)

Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind EU-Bürger auf Jobsuche von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen. Das BSG hatte allerdings im Dezember 2015 entschieden, dass bei einem „verfestigten Aufenthalt“ – in der Regel gelte dies ab sechs Monaten – Arbeit suchende EU-Bürger Sozialhilfe erhalten können. Denn ihnen stehe das im Grundgesetz garantierte Existenzminimum zu.

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Gericht: Jeder hat Anspruch auf Existenzminimum

Im jetzt entschiedenen Fall hatte die aus Bulgarien stammende Klägerin Hilfeleistungen verlangt. Die Frau war vier Monate lang beschäftigt, dann aber arbeitslos geworden. Das Sozialgericht Dortmund versagte ihr die beantragte Sozialhilfe und stellte sich damit gegen die Rechtsprechung des BSG.

Dieses bekräftigte nun seine bisherige Auffassung. Jeder Mensch habe Anspruch auf Sicherstellung seines Existenzminimums. Ob die neuen, seit 2017 geltenden strengeren Regelungen über die Gewährung geringerer Sozialhilfeleistungen rechtmäßig sind, hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Ein genereller Ausschluss von Sozialhilfeleistungen verstoße aber in jedem Fall gegen das Grundgesetz. (epd/mig) Aktuell Recht

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  1. Das AZ ist zutreffend B 14 AS 31/16 R, nicht B 14 AS 31/15 R.

    Bis das Urteil selbst vorliegt dauert es beim BSG erfahrungsgemäß 2 bis 3 Monate, bisher nu ein Terminsbericht unter http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14687