Rechtsprechung

Gerichte uneins über Sozialhilfeanspruch von EU-Bürgern in Deutschland

Haben Arbeit suchende EU-Bürger Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen? Nein, entschied das Bundessozialgericht im Dezember 2015. Ja, sagt jetzt das Landessozialgericht Hamburg.

Dienstag, 10.05.2016, 8:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 11.05.2016, 18:03 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Über den Sozialhilfeanspruch von EU-Bürgern in Deutschland sind sich die Sozialgerichte weiterhin uneins. Sozialhilfeämter könnten allenfalls für bedürftige EU-Bürger im Einzelfall Übergangs- oder Rückkehrhilfen gewähren, entschied das Landessozialgericht Hamburg in einem am Montag bekanntgegebenen Beschluss. (AZ: L 4 AS 76/16 B ER)

Die Hamburger Richter stellten sich damit gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel. Dieses hatte am 3. Dezember 2015 entschieden, dass in Deutschland Arbeit suchende EU-Bürger von Hartz-IV-Leistungen zunächst ausgeschlossen sind (AZ: B 4 AS 44/15 R, B 4 AS 59/13 R und B 4 AS 43/15 R). Bei einem „verfestigten Aufenthalt“ jedoch, der nach der Auffassung der Bundessozialrichter in der Regel ab sechs Monaten besteht, könne Sozialhilfe beansprucht werden.

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Diese Rechtsprechung hatte in den Kommunen Befürchtungen über hohe Sozialkosten geschürt. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) hatte daraufhin einen Gesetzentwurf vorgelegt, wonach EU-Bürger erst dann Anspruch auf Sozialleistungen haben können, wenn sie bereits fünf Jahre in Deutschland gearbeitet haben.

Im jetzt entschiedenen Eilrechtsschutzverfahren stellte sich das Landessozialgericht ebenfalls gegen die Sechs-Monatsfrist des BSG. Sowohl EU-Bürger, die in Deutschland eine Arbeit suchen, als auch jene, die sich aus anderen Gründen im Bundesgebiet aufhalten, könnten vom Sozialhilfeträger allenfalls Übergangs- oder Rückkehrhilfen in ihr Heimatland beanspruchen. Dies liege wie im entschiedenen Fall im Ermessen der Behörden, heißt es in dem rechtskräftigen Beschluss.

Vertritt das Landessozialgericht Hamburg auch im Hauptsacheverfahren diese Meinung, muss es den Rechtsstreit dem Bundessozialgericht zur Prüfung vorlegen. Bereits am 11. Februar 2016 hatte auch das Landessozialgericht Mainz sich in einem Eilverfahren gegen die BSG-Rechtsprechung gestellt (AZ: L 3 AS 668/15 B ER). Eine Pflicht zur Existenzsicherung für Arbeit suchende EU-Ausländer lasse sich weder aus EU-Recht noch aus dem Grundgesetz ableiten. (epd/mig) Aktuell Recht

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