
Gewalt an Cottbuser Schule
Lehrer verurteilt – was wurde aus dem Rassismusverdacht?
Ein Lehrer schlägt drei Schüler und wird zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Ein mögliches rassistisches Tatmotiv spielt im Prozess kaum eine Rolle. Die Opferperspektive kritisiert den Umgang der Justiz mit solchen Vorwürfen. Studien zeigen: Dahinter steckt ein grundsätzliches Problem – das bis zum NSU zurückgeht.
Sonntag, 08.11.2026, 11:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Samstag, 07.11.2026, 21:01 Uhr Lesedauer: 6 Minuten |
Ein ehemaliger Musiklehrer hat drei Schüler geschlagen und getreten. Das Amtsgericht Cottbus verurteilte ihn am Dienstag, 3. November 2026, wegen Körperverletzung und Bedrohung zu einem Jahr und einem Monat Freiheitsstrafe auf Bewährung. Der Mann hatte die Taten eingeräumt. Doch eine Frage blieb ungeklärt: Spielte Rassismus bei den Angriffen eine Rolle? Die Polizei hatte einen möglichen rechten Hintergrund untersucht. Im Prozess war davon kaum noch die Rede.
Die Übergriffe ereigneten sich im September 2023 an der Sachsendorfer Oberschule in Cottbus. Die damals elf und zwölf Jahre alten Jungen stammen aus Familien mit Migrationsgeschichte. Einer der Schüler musste nach den Angriffen mehrere Tage im Krankenhaus behandelt werden. Zusätzlich zur Bewährungsstrafe muss der ehemalige Lehrer Schmerzensgeld zahlen: 100 Euro an einen Schüler, jeweils 200 Euro an die beiden anderen. Das Urteil war zunächst nicht rechtskräftig.
Der Verdacht auf ein rassistisches Motiv hatte bereits während der Ermittlungen eine Rolle gespielt. Wie der damalige Brandenburger Innenminister Michael Stübgen (CDU) im Landtag im April 2024 erklärte, waren im Zusammenhang mit den Vorfällen vier Strafanzeigen eingegangen, von denen drei als politisch motivierte Kriminalität eingestuft wurden. Im Januar 2024 wurden die Vorgänge dem Bereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ zugeordnet. Zuvor hätten sich Hinweise auf eine mögliche politische Motivation ergeben. Der Staatsschutz übernahm die Ermittlungen.
Für den angeklagten Lehrer hätte die Klärung des Motivs erhebliche Folgen haben können. Gerichte müssen bei der Bemessung einer Strafe auch rassistische, fremdenfeindliche und andere menschenverachtende Beweggründe berücksichtigen. Wäre ein solches Motiv nachgewiesen worden, hätte es als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden müssen. Die Aufnahme rassistischer und anderer menschenverachtender Beweggründe in Paragraf 46 Absatz 2 des Strafgesetzbuches war eine Konsequenz aus der rechtsextremen NSU-Mordserie.
Geständnis – und der Rassismusvorwurf bleibt außen vor
Warum der mögliche rassistische Hintergrund im Strafprozess trotzdem kaum eine Rolle spielte, erklärt Joschka Fröschner, Berater der Opferperspektive, gegenüber MiGAZIN mit dem Geständnis des Angeklagten. Dieser habe sämtliche Anklagepunkte im Rahmen einer Absprache zu Prozessbeginn eingeräumt.
Fröschner äußert den Verdacht, dass mögliche rassistische Tatmotive bei Absprachen im Strafprozess zur Verhandlungsmasse werden könnten: Gestehe ein Angeklagter die Tat, werde womöglich auf eine weitere Aufklärung des strafverschärfenden Motivs verzichtet. „Wir machen immer wieder die Erfahrung, dass die Staatsanwaltschaft wenig Interesse an einem möglichen rechten Motiv hat, wenn sie die Tat an sich beweisen kann“, sagte Fröschner dem MiGAZIN.
Eine härtere Strafe wegen eines rassistischen Motivs zu verlangen, werde nach seinen Erfahrungen als Risiko für eine mögliche Berufung betrachtet. „Die Staatsanwaltschaft in Cottbus hat vor allem das Interesse, Verfahren rechtssicher abzuschließen“, kritisiert Fröschner.
Dabei gab es auch im Prozess Hinweise auf eine mögliche rassistische Haltung des Lehrers. Nach Angaben Fröschners berichtete eine Schulsozialarbeiterin als Zeugin, der Mann habe anderen Schülern mit Migrationsgeschichte gedroht, er habe Kontakte zur Ausländerbehörde und könne dafür sorgen, dass sie abgeschoben würden.
Die Forschung kennt das Problem
Die Erfahrungen der Opferperspektive finden sich in ähnlicher Form in einer wissenschaftlichen Untersuchung wieder. Für die 2025 veröffentlichte Studie „Strafrechtliche Verfolgung von Vorurteilskriminalität“ werteten Forschende bundesweit Strafverfahrensakten aus und befragten Fachleute aus Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichten und Betroffenenberatungen.
Das Ergebnis: In den untersuchten Verfahren, die nach einer Anklageerhebung mit einer Verurteilung endeten, wurden Vorurteilsmotive nur in rund 19 Prozent der schriftlichen Urteile thematisiert. Lediglich in 16 Prozent wurden sie strafschärfend berücksichtigt – obwohl die untersuchten Taten zuvor polizeilich als Hasskriminalität erfasst worden waren.
Die Studie liefert auch Hinweise darauf, warum mögliche rassistische Tatmotive im Strafverfahren an Bedeutung verlieren. Als Ursachen werden unter anderem die Konzentration auf den Nachweis der eigentlichen Straftat, fehlende Ermittlungen zum Tatmotiv sowie verfahrensökonomische Überlegungen genannt. Auch die Sorge vor anfechtbaren Urteilen spielt nach den Erfahrungen befragter Fachleute eine Rolle.
Ein in der Studie interviewter Nebenklagevertreter bringt diese Befürchtung auf den Punkt: „Ich habe manchmal das Gefühl, die Gerichte haben Angst, revisibele Rechtsfehler zu machen.“ Jeder zusätzliche Strafschärfungsgrund könne ein Urteil angreifbarer machen, wenn er nicht ausreichend nachgewiesen sei.
Die Forschenden beschreiben zudem Schwierigkeiten bei der Unterscheidung zwischen rassistischer Gesinnung und rassistischem Tatmotiv. Teilweise werde der Nachweis einer entsprechenden Weltanschauung als Voraussetzung betrachtet, um eine Tat als rassistisch motiviert einzuordnen. Dabei kann eine konkrete Straftat auch ohne nachgewiesene rechtsextreme Gesinnung aus rassistischen Beweggründen begangen werden.
Anerkannter Rassismus kann das Strafmaß erheblich erhöhen
Wie groß der Einfluss auf die Strafhöhe sein kann, zeigt eine weitere wissenschaftliche Untersuchung aus dem Jahr 2024. Die Forschenden analysierten vorurteilsmotivierte Gewaltkriminalität in Nordrhein-Westfalen aus den Jahren 2012 bis 2019.
Auch hier wurden Vorurteilsmotive nur bei rund einem Fünftel der untersuchten Verurteilungen strafschärfend berücksichtigt. Wurde ein solcher Beweggrund anerkannt, lag das Strafmaß im statistischen Modell allerdings um etwa 50 Prozent höher. Die Forschenden stellten außerdem fest, dass die strafschärfende Würdigung insbesondere mit bestimmten polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen zusammenhing, etwa der Auswertung von Mobiltelefondaten.
Die Ergebnisse zeigen, welche Bedeutung die Aufklärung möglicher rassistischer Tatmotive für die Strafzumessung haben kann. Werden solche Hintergründe nicht ausreichend ermittelt, fehlen möglicherweise die Voraussetzungen, sie später vor Gericht zu berücksichtigen.
Die betroffenen Jugendlichen und ihre Familien in Cottbus reagierten nach Angaben der Opferperspektive erleichtert auf das Urteil. Fröschner bewertet die Bewährungsstrafe angesichts des Alters und der fehlenden Vorstrafen des Angeklagten als hart. Die Beratungsstelle habe sogar befürchtet, dass das Verfahren eingestellt werden könnte.
Am wichtigsten sei den mittlerweile Jugendlichen, dass das mehr als drei Jahre dauernde Verfahren ein Ende habe und sie mit dem Erlebten abschließen könnten. Dass das mögliche rassistische Tatmotiv kaum eine Rolle gespielt habe, bedauere die Beratungsstelle dennoch.
Was aus den Lehren der NSU-Morde wurde
Gerade das sollte sich nach den Morden des rechtsterroristischen „Nationalsozialistischen Untergrunds“ (NSU) ändern. Jahrelang hatten Ermittlungsbehörden rassistische Tatmotive verkannt und stattdessen die Opfer und ihre Familien verdächtigt. Die Aufarbeitung des Behördenversagens führte zu gesetzlichen Änderungen.
Zum 1. August 2015 wurde Paragraf 46 des Strafgesetzbuches ausdrücklich um rassistische, fremdenfeindliche und sonstige menschenverachtende Beweggründe ergänzt. Solche Motive konnten zwar schon zuvor strafschärfend berücksichtigt werden. Mit der gesetzlichen Änderung sollte ihre Bedeutung jedoch besonders hervorgehoben werden. Auch die Staatsanwaltschaften sollten dazu angehalten werden, entsprechende Beweggründe frühzeitig aufzuklären.
Mehr als elf Jahre später zeigen wissenschaftliche Untersuchungen, wie selten rassistische Tatmotive vor Gericht berücksichtigt werden. Der Prozess in Cottbus macht das Problem greifbar: Die Gewalt wurde aufgeklärt und bestraft. Ob Rassismus dabei eine Rolle spielte, blieb offen. Dabei war eine zentrale Lehre aus den NSU-Morden nicht nur, rassistische Motive bei der Strafzumessung stärker zu gewichten – sondern sie überhaupt zu erkennen und aufzuklären. (mig) Leitartikel Panorama
Wir informieren täglich über das Wichtigste zu Migration, Integration und Rassismus. Dafür wurde MiGAZIN mit dem Grimme Online Award ausgezeichnet. Unterstüzte diese Arbeit und verpasse nichts mehr: Werde jetzt Mitglied.
MiGGLIED WERDEN- Deutsche Tochter Mutter soll 24.508 Euro Kindergeld zurückzahlen
- Sachsen-Monitor Jeder Zweite möchte Sonderrechte für „echte Deutsche“
- Keine Abschiebung, keine Einreise Zwei Frauen seit Monaten im Flughafentransit festgehalten
- KI-Bild geht viral Dobrindts „migrantisches Milieu“ wird AfD zur Steilvorlage
- Rassistisch und islamfeindlich So begründen Richter die Beobachtung der AfD Niedersachsen
- Indigene, Latinos, Muslime Trump abgestraft – Minderheiten schreiben Geschichte

