
Bundesverwaltungsgericht
Frist knapp verpasst: Schwerbehinderte Tochter darf nicht zum Vater
Eine junge Irakerin darf nicht zu ihrem in Deutschland als Geflüchteter anerkannten Vater nachziehen. Ihr Visumantrag kam knapp zwei Monate nach ihrem 18. Geburtstag – zu spät, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Dabei hatte der Vater den Familiennachzug schon deutlich früher angekündigt.
Sonntag, 25.10.2026, 12:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 25.10.2026, 12:22 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Kinder anerkannter Geflüchteter müssen ihren Visumantrag für den Familiennachzug grundsätzlich vor ihrem 18. Geburtstag stellen, wenn sie erst nach der Anerkennung des Elternteils volljährig werden. Eine zusätzliche Frist nach Eintritt der Volljährigkeit gibt es in diesen Fällen nicht. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag (Az. 1 C 22.25).
Geklagt hatte eine Irakerin, deren Vater im Februar 2022 in Deutschland als Geflüchteter anerkannt worden war. Bereits im April desselben Jahres hatte er gegenüber der Ausländerbehörde erklärt, seine Familie nachholen zu wollen. Seine Tochter war damals erst 16 Jahre alt. Ihren Visumantrag stellte sie jedoch erst im November 2023 bei der deutschen Botschaft in Bagdad – knapp zwei Monate nach ihrem 18. Geburtstag.
Klägerin schwerbehindert und pflegebedürftig
Die Botschaft lehnte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin bestätigte die Entscheidung, nun scheiterte auch die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die frühere Anzeige des Nachzugswunsches durch den Vater ersetzte nach der Rechtsprechung keinen Visumantrag bei der deutschen Auslandsvertretung.
Aus dem Urteil des VG geht hervor, dass die Klägerin nach eigenen Angaben schwerbehindert und erheblich pflegebedürftig ist. Ihre Mutter und zwei jüngere Geschwister durften im Juni 2024 nach Deutschland einreisen. Die junge Frau blieb dagegen bei ihren Großeltern und einer älteren Schwester im Irak zurück. Auch der Visumantrag dieser Schwester wurde abgelehnt.
Gericht sieht keinen Härtefall
Das Verwaltungsgericht sah in der geltend gemachten Pflegebedürftigkeit keinen ausreichend nachgewiesenen Härtefall. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen genügten aus seiner Sicht nicht den Anforderungen.
Zudem sei nicht ersichtlich, dass die notwendige Unterstützung ausschließlich in Deutschland geleistet werden könne. Die junge Frau werde im Irak von Angehörigen betreut. Das Gericht sah nicht als ausreichend nachgewiesen an, dass die notwendige Pflege dort nicht geleistet werden könne. Auch dringende humanitäre Gründe für eine Aufnahme in Deutschland verneinte es.
Andere Regeln im laufenden Asylverfahren
Das Bundesverwaltungsgericht stellte zugleich klar, dass für Kinder, die während des Asylverfahrens ihres Elternteils volljährig werden, andere Regeln gelten. In solchen Fällen kann das Alter bei der Asylantragstellung des Elternteils entscheidend sein. Ein Familiennachzug bleibt dann auch nach dem 18. Geburtstag möglich, sofern der Antrag innerhalb einer angemessenen Frist gestellt wird, die sich grundsätzlich an drei Monaten nach der Anerkennung orientiert.
Im Fall der Irakerin war der Vater dagegen bereits anerkannt, als sie noch minderjährig war. Sie hätte ihren Visumantrag deshalb vor ihrem 18. Geburtstag stellen müssen. Eine zusätzliche Frist stehe ihr nicht zu. (mig) Aktuell Recht
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