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Vereinsfest eines türkischen Kulturvereins (KI-generiert)

Kulturverein wird zum Sicherheitsfall

Neues Vereinsgesetz: „Ausländische“ Zivilgesellschaft unter Generalverdacht

Ein türkischer Kulturverein organisiert Feste, Sprachkurse und Jugendarbeit. Mit Ankara hat er nichts zu tun. Die Bundesregierung will sie künftig stärker erfassen und kontrollieren – weil seine Mitglieder überwiegend türkische Staatsangehörige sind. Sachverständige warnen vor Generalverdacht und Stigmatisierung.

Mittwoch, 07.10.2026, 13:06 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 07.10.2026, 13:06 Uhr Lesedauer: 6 Minuten  |  

Ein türkischer Kulturverein, wie es ihn in vielen deutschen Städten gibt: Ehrenamtliche organisieren Sprachkurse, Kinderfeste und Nachhilfe, vermieten auch mal einen Saal und veranstalten einmal im Jahr ein Fußballturnier. Politisch fällt der Verein nicht auf. Hinweise auf Extremismus oder Einflussnahme durch den türkischen Staat gibt es nicht.

Für das Vereinsrecht spielt das zunächst keine Rolle. Sind Mitglieder oder Leiter ganz oder überwiegend Ausländer, gilt die Organisation als „Ausländerverein“. Eine Ausnahme gilt insbesondere, wenn es sich überwiegend um Staatsangehörige anderer EU-Staaten handelt. Unser türkischer Kulturverein kann also allein aufgrund seiner personellen Zusammensetzung unter ein besonderes Vereinsrecht fallen.

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Schon heute hat das praktische Folgen. Ein solcher Verein muss sich grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach seiner Gründung bei der zuständigen Behörde anmelden. Auf Verlangen muss er Auskunft über seine Tätigkeit geben. Betätigt er sich politisch, kann die Behörde zusätzlich Namen und Anschriften seiner Mitglieder sowie Angaben über Herkunft und Verwendung seiner Gelder verlangen.

Die Bundesregierung will dieses Sonderrecht nun nicht neu schaffen, sondern auf eine neue gesetzliche Grundlage stellen, konsequenter durchsetzen und erweitern. Ihr Entwurf für eine Änderung des Vereinsgesetzes war am 5. Oktober Thema einer öffentlichen Anhörung im Innenausschuss des Bundestages – das Kabinett hatte es bereits im April beschlossen. Ziel ist ein vollständigeres und aktuelleres Ausländervereinsregister beim Bundesverwaltungsamt. Es soll Erkenntnisse für mögliche Vereinsverbote liefern und der Gefahrenabwehr sowie dem Informationsaustausch der Sicherheitsbehörden dienen.

Vom unbekannten Sonderrecht zum Vollzug

Denn, so die offizielle Begründung, gibt es bislang Lücken beim Vollzug. Selbst der Bundesrat weist darauf hin, dass viele betroffene Vereine gar nicht erfasst werden, weil sie ihre Anmeldepflicht nicht kennen und die Behörden umgekehrt häufig nichts von ihrer Existenz wissen. Genau das soll sich ändern.

Die Vereinsbehörden sollen künftig ausdrücklich kontrollieren, ob Meldungen vollständig und richtig sind, die Vereine über ihre Pflichten informieren und fehlende Anmeldungen oder Mitteilungen aktiv einfordern. Der Staat soll also stärker selbst dafür sorgen, dass das Ausländervereinsrecht in der Praxis tatsächlich angewendet wird.

Für den Vorstand des türkischen Kulturvereins kommt eine neue Pflicht hinzu, wenn Geld aus dem Ausland fließt. Bekommt der Verein beispielsweise innerhalb eines Jahres mindestens 10.000 Euro von einer staatlichen türkischen Stiftung, müsste er die Finanzierung künftig offenlegen. Die neue Regel greift bei Zuwendungen aus Staaten außerhalb von EU und Europäischem Wirtschaftsraum oder von Organisationen, die mit solchen Staaten verbunden sind. Auch Änderungen bereits gemachter Angaben sollen künftig stärker nachgehalten werden.

Mehr Gewicht bekommen die Pflichten auch durch die Sanktionen. Verstöße gegen Anmelde-, Auskunfts- oder Mitteilungspflichten sollen künftig mit bis zu 20.000 Euro geahndet werden können. Wer gegen die neue Offenlegungspflicht für bestimmte Finanzierungen verstößt, riskiert bis zu 50.000 Euro.

Dahinter stünden nach Darstellung der Bundesregierung Sicherheitsinteressen. Die Bundesregierung und der Verfassungsschutz verweisen auf extremistische, terroristische und nachrichtendienstliche Akteure, die Vereinsstrukturen nutzen können. Dabei könnten sich Organisationen nach außen auch als Kultur-, Freundschafts- oder andere unauffällige Vereine präsentieren.

Der türkische Kulturverein muss nicht verdächtig sein

Unser Beispielverein hat nichts getan, was ihn sicherheitsrechtlich auffällig machen würde. Es gibt keinen Hinweis auf extremistische Aktivitäten, keine Erkenntnisse über eine Steuerung aus Ankara und auch keine verdächtigen Geldflüsse. Trotzdem gehört er zu der Gruppe, die besonders erfasst wird. Dafür reicht die personelle Zusammensetzung des Vereins.

In der Bundestagsanhörung setzte hier die grundsätzliche Kritik mehrerer Sachverständiger an. Staatsangehörigkeit sage wenig darüber aus, ob ein Verein tatsächlich von einem fremden Staat beeinflusst werde oder extremistische Ziele verfolge. Sinnvoller könne es sein, stärker auf Finanzierungsquellen, tatsächliche Steuerung, Abhängigkeiten und konkrete sicherheitsrelevante Anhaltspunkte zu schauen.

Die neue Finanzregel macht den Einwand besonders anschaulich. Erhält unser türkischer Kulturverein 15.000 Euro von einer staatlichen türkischen Stiftung, soll er dies künftig offenlegen. Das lässt sich mit dem Interesse an Transparenz über mögliche ausländische Einflussnahme begründen. Doch ein ausländischer Staat kann ebenso einen Verein fördern oder beeinflussen, der die gesetzliche Definition eines „Ausländervereins“ gar nicht erfüllt. Für ihn greift diese besondere Offenlegungspflicht nicht.

Die kritische Frage lautet deshalb: Warum hängt diese Transparenz davon ab, welche Staatsangehörigkeit die Menschen im finanzierten Verein besitzen? Mehrere Sachverständige schlugen bei der Anhörung deshalb vor, stärker bei der Herkunft des Geldes selbst anzusetzen – und nicht beim Pass der Mitglieder.

Aus Vereinsdaten werden Sicherheitsdaten – und Generalverdacht

Für unseren Kulturverein bleibt es zudem nicht bei einem Schriftwechsel mit einer örtlichen Behörde.

Die Informationen sollen im Ausländervereinsregister beim Bundesverwaltungsamt zusammengeführt werden. Dieses Register existiert bereits. Der Gesetzentwurf soll nun eine gesetzliche Grundlage dafür schaffen, dass das Bundesverwaltungsamt die übermittelten Daten verarbeitet und dass Informationen für die Arbeit anderer Behörden genutzt werden können.

Brisant ist nun, welche Behörden dazu zählen: Zu den möglichen Empfängern gehören unter anderem Verfassungsschutzbehörden, Bundeskriminalamt, Bundesnachrichtendienst, Bundes- und Landespolizei, Staatsanwaltschaften sowie Finanz- und Zollermittler. Das Register soll demnach ausdrücklich dem Informationsaustausch der Sicherheitsbehörden dienen.

In der Anhörung warnten Sachverständige unter anderem vor Stigmatisierung und einem Generalverdacht. Zugleich stellt sich ein sehr praktisches Problem: Damit ein Verein überhaupt feststellen kann, ob er unter das Sonderrecht fällt, muss er wissen, welche Staatsangehörigkeiten seine Mitglieder oder Leiter besitzen. Auch Behörden müssen diese Zusammensetzung kennen, bevor sie einen Verein sicher einordnen können.

Der brave Verein ist leichter zu finden

Bei unserem türkischen Kulturverein ist das vergleichsweise einfach. Er hat einen bekannten Vorstand, eine Anschrift, ein Vereinskonto und eine Mitgliederstruktur. Schreiben der Behörde kommen an. Unterlagen können angefordert, Fristen gesetzt und Verstöße geahndet werden. Darin steckt nach Ansicht von Kritikern jedoch ein weiterer Konstruktionsfehler.

Professionelle kriminelle, terroristische oder nachrichtendienstlich beeinflusste Strukturen können ein Interesse daran haben, das Sonderrecht zu umgehen. In der Anhörung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dafür deutsche Staatsangehörige gezielt an entsprechenden Stellen in einem Verein eingebunden werden könnten. Erfüllt die Organisation dadurch die gesetzlichen Voraussetzungen eines „Ausländervereins“ nicht mehr, fällt auch das daran geknüpfte Sonderregime weg.

Noch einfacher ist das Gegenbeispiel: Eine fremde Macht muss ihre Einflussnahme nicht ausgerechnet über einen Verein organisieren, dessen Mitglieder überwiegend ausländische Staatsangehörige sind. Sie kann ebenso einen Verein mit einer anderen personellen Zusammensetzung nutzen.

Damit kann ein widersprüchlicher Effekt entstehen: Der offene und rechtstreue Kulturverein lässt sich zuverlässig erfassen. Eine professionell organisierte Struktur, die tatsächlich etwas verbergen will, kann dagegen versuchen, ihre Organisation an das gesetzliche Raster anzupassen.

Ein Raster aus einer anderen Zeit

Das aktuelle Vereinsgesetz stammt aus dem Jahr 1964. Die besondere Kategorie des „Ausländervereins“ gehört zu diesem historischen Regelungskonzept. In der Anhörung wurde sie deshalb als Kategorie aus den 1960er-Jahren kritisiert, die den heutigen gesellschaftlichen und menschenrechtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werde.

Nun soll ausgerechnet dieses staatsangehörigkeitsbezogene, verstaubte Raster helfen, ausgesprochen moderne Gefahren besser zu erfassen: hybride Einflussnahme, transnationale extremistische Netzwerke, Terrorismusfinanzierung und Aktivitäten ausländischer Nachrichtendienste.

Unser türkischer Kulturverein organisiert weiterhin Kinderfeste, Sprachkurse, Nachhilfe und Fußballturniere. Gegen ihn gibt es weiterhin keinen Hinweis auf Extremismus oder fremdstaatliche Steuerung. Trotzdem steht er wegen seiner personellen Zusammensetzung in einer besonderen, sicherheitspolitisch relevanten Vereinskategorie – und damit als Teil der deutschen Zivilgesellschaft unter einem Generalverdacht. (mig) Leitartikel Panorama

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