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Kirche (Symbolbild) © Yevhen1971 @ pixabay.com (Lizenz), bearb. MiG

Bamf

Anerkennungsquote im Kirchenasyl weiter gering

Die Zahl der Kirchenasyle geht weiter zurück. Der Erfolg für die Betroffenen auch: Nur drei Prozent der Überprüfungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge endeten in diesem Jahr mit der Anerkennung eines Härtefalls.

Mittwoch, 26.08.2020, 5:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 25.08.2020, 16:46 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Kirchenasyle haben auch in diesem Jahr bislang selten mit der Anerkennung eines Härtefalls geendet. Wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) auf Nachfrage mitteilte, wurde in rund drei Prozent der von Januar bis Ende Juli entschiedenen Fälle eine „außergewöhnliche Härte“ festgestellt. Diese Verfahren endeten mit dem sogenannten Selbsteintrittsrecht. Das bedeutet, dass die Betroffenen in Deutschland bleiben können. Inhaltlich entschieden wurde den Angaben zufolge bis Ende Juli über 108 Kirchenasyle.

Dem Bundesamt wurden nach eigenen Angaben in diesem Jahr 169 Fälle von Kirchenasyl mit insgesamt 241 Personen gemeldet, die einen sogenannten Dublin-Bezug hatten. Das bedeutet, dass ein anderer EU-Staat eigentlich zuständig wäre. Hinzu kamen laut Bamf acht weitere Kirchenasyle, die keinen Dublin-Bezug hatten.

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Für 125 der Dublin-Fälle seien von den Kirchengemeinden Dossiers eingereicht worden, wie es zwischen dem Staat und den Kirchen vereinbart wurde. Neben den Selbsteintritten in rund drei Prozent der Fälle haben sich laut Bundesamt weitere drei Prozent der Fälle auf andere Art erledigt, etwa weil die sogenannte Überstellungsfrist abgelaufen ist.

Streit um Fristen

Nach dieser Frist kann ein Asylsuchender nicht mehr in den anderen EU-Staat zurückgeschickt werden. Diese Frist liegt regulär bei sechs Monaten. Die Innenminister von Bund und Ländern hatten allerdings 2018 beschlossen, dass die Frist für Dublin-Fälle im Kirchenasyl auf 18 Monate heraufgesetzt werden kann. Möglich ist das nach EU-Recht, wenn ein Flüchtling als „flüchtig“ gilt.

Inzwischen steht allerdings infrage, ob das bei Fällen von Kirchenasylen so definiert werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht veröffentlichte am 8. Juni einen Beschluss, wonach jemand nur dann „flüchtig“ sei, wenn er sich den Behörden entziehe. Daran fehle es, wenn im offenen Kirchenasyl die Adresse des Asylbewerbers bekannt sei, heißt es im Beschluss.

Keine tagesaktuelle Übersicht

Das Bundesamt prüft nach eigenen Angaben gemeinsam mit dem Bundesinnenministerium, welcher Handlungsbedarf sich aus dem Beschluss ergibt. Für wie viele der derzeit bekannten Kirchenasyle die 18- statt der 6-Monatsfrist gilt, konnte die Behörde nach eigenen Angaben nicht sagen.

Es gebe keine tagesaktuelle Übersicht über Kirchenasyle, da nicht alle Gemeinden dies meldeten, sagte der Bamf-Sprecher. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche meldete am 11. August 354 zu diesem Zeitpunkt aktive Kirchenasyle mit 543 Menschen, 117 davon Kinder – insgesamt also mehr als dem Bamf bekannt.

Zahl der Kirchenasyle zurückgegangen

Die Zahl der Kirchenasyle war in den vergangenen zwei Jahren stark zurückgegangen. Gleichzeitig sank die Quote nachträglicher Anerkennungen. Das Bamf begründet den Rückgang der Zahl anerkannter Härtefälle damit, dass die Behörde solche Fälle inzwischen selbst besser erkennt. Bei Kirchen und Flüchtlingsorganisationen gibt es daran Zweifel.

Abschiebungen in einen anderen EU-Staat, sogenannte Überstellungen, waren wegen der Corona-Pandemie im Frühjahr zeitweise ausgesetzt. Seit dem 15. Juni würden sie schrittweise wieder aufgenommen, sagte ein Sprecher des Bundesamts. (epd/mig) Aktuell Panorama

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