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Der Bundesfinanzhof in München © Von AHert - Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, Link

Bundesfinanzhof

Selbstständige EU-Bürger können monatsweise Kindergeld beanspruchen

Selbständige EU-Bürger, die einige Monate in Deutschland arbeiten, können Anspruch auf Kindergeld haben. Das entschied der Bundesfinanzhof im Fall eines polnischen Bauarbeiters.

Dienstag, 05.06.2018, 5:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 06.06.2018, 20:10 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Arbeiten EU-Bürger als Selbstständige einige Monate in Deutschland, können sie für diese Zeit Kindergeld beanspruchen. Entscheidend für den Anspruch ist, in welchem Monat die gewerbliche Tätigkeit erbracht worden ist und nicht, wann der Gewerbetreibende seine Einnahmen erhalten hat, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Montag veröffentlichten Urteil in München im Fall eines selbstständigen polnischen Bauarbeiters. (AZ: III R 5/17)

Der klagende Bauarbeiter lebt mit seiner Familie in Polen. Von 2011 bis 2015 war er als Selbstständiger monatsweise auf unterschiedlichen Baustellen in Deutschland tätig. Dabei wohnte er in Unterkünften seines Auftraggebers. Für seine zwei in Polen lebenden Kinder verlangte er deutsches Kindergeld, unter anderem für den im Streit stehenden Monat Mai 2012.

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Die Familienkasse lehnte dies ab. Entscheidend sei für den Kindergeldanspruch, wann das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit zugeflossen ist. Dies sei hier der August 2012 gewesen. Für diesen Monat habe der Bauarbeiter aber bereits aus anderen Gründen einen Kindergeldanspruch erhalten. Zusätzlich für den Monat Mai stehe ihm nichts zu.

Zeitpunkt der Tätigkeit entscheidend

Der polnische Kläger hat jedoch auch für den Streitmonat Anspruch auf Kindergeld, urteilte der BFH. Bei einem zeitweise inländisch selbstständig Tätigen komme es für den Kindergeldanspruch darauf an, wann die Tätigkeit erbracht worden ist und nicht zu welchem Zeitpunkt die Einnahmen aus der Tätigkeit zugeflossen sind. Anderenfalls würde der Kindergeldanspruch von Zufälligkeiten abhängen.

Bei nicht selbstständig tätigen Saisonarbeitern hatte der BFH bislang allerdings für den Kindergeldanspruch darauf abgestellt, wann dem Arbeiter die Einkünfte zugeflossen sind. Inwieweit der BFH noch daran festhält, ließ er mit der aktuellen Entscheidung offen. (epd/mig) Aktuell Recht

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