Die Justizia © dierk schaefer auf flickr.com (CC 2.0), bearb. MiG
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Bundesfinanzhof

Im EU-Ausland lebende Elternteile haben Anspruch auf Kindergeld

Lebt ein Kind im EU-Ausland bei der Mutter, dann hat diese Anspruch auf das Kindergeld und nicht der in Deutschland lebende Vater. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden nach einer Prüfung des Europäischen Gerichtshofs.

Donnerstag, 09.06.2016, 8:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 09.06.2016, 17:58 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Kindergeld muss nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes bei getrennt lebenden EU-Bürgern vorrangig an den Elternteil ausgezahlt werden, bei dem das Kind lebt. Voraussetzung sei jedoch, dass die Eltern eine EU-Staatsbürgerschaft haben und ein Elternteil in Deutschland lebt und arbeitet, befand das Gericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Es sprach einer geschiedenen Polin, die mit ihrem Kind in ihrem Heimatland lebt, Kindergeld zu. Der Vater in Deutschland ging leer aus. (AZ: III R 17/13)

Im entschiedenen Fall lebt die geschiedene Ehefrau dem gemeinsamen Sohn in Polen. Kindergeld hatte sie nicht beantragt. Als der Vater jedoch für sich die Familienleistung beanspruchte, lehnte die Familienkasse den Antrag ab. Kindergeld könne grundsätzlich nur an den Elternteil ausgezahlt werden, dessen Haushalt das Kind angehört, hieß es zur Begründung. Nach deutschem Recht spiele es für den Anspruch keine Rolle, ob die Eltern des Kindes verheiratet sind oder nicht.

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Der BFH legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vor (Az.: C-378/14). Dieser entschied, dass in grenzüberschreitenden Fällen die gesamte Familie so behandelt werden müsse, als würde sie in dem Mitgliedstaat wohnen, dessen Familienleistungen beansprucht werden.

Dem schlossen sich nun die obersten Finanzrichter an. Der Vater könne kein Kindergeld beanspruchen. Auch wenn die polnische Mutter nie hierzulande Kindergeld beansprucht habe, stehe ihr das Geld nach Prüfung der Familienkasse zu. Erhalte sie bereits polnisches Kindergeld, wird dieses auf den deutschen Anspruch angerechnet.

In einem zweiten Fall hatte der BFH geurteilt, dass auch im EU-Ausland lebende Großeltern Kindergeld erhalten können (AZ: .III R 62/12). Hier wollte der in Deutschland arbeitende griechische Vater für seine beiden Töchter Kindergeld erhalten. Diese gehörten jedoch zum Haushalt der in Griechenland lebenden Großeltern, so dass ihnen nun Kindergeld zustehe, befand der Bundesfinanzhof. (epd/mig) Aktuell Recht

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