
Berlin
Bleiberechtsregelung für Opfer von Hasskriminalität
Ausreisepflichtige Ausländer, die Opfer rechter Hasskriminalität werden, sollen in Berlin Bleiberecht bekommen. Für die Dauer des Strafverfahrens sollen sie eine Duldung bekommen, anschließend im Härtefallverfahren eine Aufenthaltserlaubnis.
Mittwoch, 14.06.2017, 4:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 15.06.2017, 22:20 Uhr Lesedauer: 1 Minuten | Drucken
Nach Brandenburg hat auch Berlin ein Bleiberecht für Opfer rechter Gewaltstraftaten angeordnet. Innensenator Andreas Geisel (SPD) erklärte am Dienstag am Rande der Innenministerkonferenz in Dresden, er habe die Berliner Ausländerbehörde angewiesen, das Aufenthaltsrecht so anzuwenden, dass Opfer rechter Gewalt stärker geschützt werden. Ausreisepflichtige Ausländer und deren nahe Angehörige, die „erheblicher“ rechtsmotivierter Hasskriminalität ausgesetzt waren, sollten im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten eine Bleibeperspektive in Deutschland erhalten, so Geisel. Die Regelung gelte ab sofort.
Der SPD-Politiker betonte, „Menschen, die in unserem Land Schutz und Hilfe suchen, müssen diese auch bekommen“. Den Tätern müsse klar gemacht werden, „dass ihre Straftaten zu nichts führen und genau das Gegenteil dessen bewirken, was sie vielleicht im Kopf haben“. Bislang gibt es eine entsprechende Regelung nur in Brandenburg. In Thüringen denkt die rot-rot-grüne Regierungskoalition darüber nach.
Aufenthaltserlaubnis nach Härtefallverfahren
Das Verfahren in Berlin sieht vor, dass Opfern von Gewaltstraftaten im Zusammenhang mit Hasskriminalität für die Dauer des Strafverfahrens Duldungen erteilt werden. Im Anschluss daran soll für die Betroffenen je nach Ausgang des Verfahrens die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Zuge eines Härtefallverfahren „angestrebt werden“, hieß es.
Die Regelung finde keine Anwendung, wenn zum Beispiel im Laufe des Strafverfahrens festgestellt wird, dass die Betroffenen ihre Opferrolle selbst herbeigeführt haben oder selber dafür verantwortlich gewesen sind. Auch rechtskräftig verurteilte oder von der Polizei als besonders gefährlich eingeschätzte Personen fallen nicht unter die Regelung. (epd/mig)
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