Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Muslimische Schülerin muss am Schwimmunterricht teilnehmen
Das Integrationsinteresse des Staates habe Vorrang vor dem Wunsch der Eltern, die Kinder aus religiösen Gründen vom Schwimmunterricht zu befreien. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem schweizer Fall.
Mittwoch, 11.01.2017, 5:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 12.01.2017, 21:26 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Muslimische Schülerinnen können grundsätzlich zur Teilnahme an einem gemeinsamen Schwimmunterricht mit Jungen verpflichtet werden. Das staatliche Interesse, ausländische Schüler zu integrieren und ihnen die heimischen Gebräuche und Werte zu vermitteln, habe Vorrang vor dem Wunsch der Eltern, die Kinder aus religiösen Gründen vom Schwimmunterricht auszuschließen, urteilte am Dienstag der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Schweizer Fall. (AZ: 29086/12)
Die Straßburger Richter sind damit im Einklang mit der deutschen Praxis und Rechtsprechung. Im konkreten Fall weigerten sich die in Basel lebenden muslimischen Eltern, ihre beiden Töchter in der Schule zum verpflichtenden gemeinsamen Schwimmen mit Jungen und Mädchen zu schicken. Dies verbiete ihnen ihr Glaube. Die Eltern, die die schweizerische und türkische Staatsangehörigkeit haben, verwiesen auf ihre Religionsfreiheit.
Die Schweizer Behörden boten an, dass die Schülerinnen einen sogenannten Burkini tragen können, einen islamkonformen Ganzkörperbadeanzug. Als die Eltern kein Einsehen hatten, mussten sie eine Geldbuße in Höhe von umgerechnet 1.292 Euro zahlen.
Gericht: Schwimmen fördert soziales Miteinander
Die Straßburger Richter urteilten, dass die Schweiz damit nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen habe. Zweck des Schwimmunterrichts sei nicht nur, Schwimmen zu lernen, sondern auch das soziale Miteinander unter den Kindern zu fördern. Ein Ausschluss vom gemeinsamen Schwimmunterricht stehe dem aber entgegen.
Ähnlich hatte auch das Bundesverfassungsgericht in einem am 8. November 2016 gefällten Beschluss entschieden und den Burkini für muslimische Schülerinnen für zumutbar gehalten (AZ: 1 BvR 3237/13). (epd/mig) Aktuell Recht
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In Wirklichkeit scheint es den Verantwortlichen, die so hartnäckig auf gemischtem Schwimmunterricht bestehen, gar nicht um die „Idee der Geschlechtergleichheit“ zu gehen, sondern um Geschlechtermischung bis hin zum körperlichen Kontakt. In diesen Zusammenhang gehört auch die große Empörung darüber, daß manche muslimische Männer ihnen fremden Frauen nicht die Hand geben wollen. Zu solch einem körperlichen Kontakt kann es auch beim Schwimmunterricht kommen, wenn sich die Schüler und Schülerinnen wegen der Enge des Platzes ungewollt gegenseitig berühren, wobei der Burkini jedoch einen gewissen Schutz darstellt.
Geschlechtergleichheit im biologischen und pyschologischen Sinn gibt es ohnehin nicht, und die Geschlechtergleichheit im Sinne von Gleichberechtigung ist ja dadurch gegeben, daß die Mädchen genauso Schimmunterricht bekommen wie die Jungen, wenn auch von diesen getrennt.
Das Problem ist nicht die Gleichberechtigung, sondern daß eine Anzahl von führenden Vertretern der sexuell freizügigen Mehrheitsgesellschaft ihre (Un)werte den Angehörigen einer Minderheit mit einer etwas anderen Werteordnung aufzwingen will. Das jedenfalls ist aus der Begründung des Urteils „…und ihnen die heimischen Gebräuche und Werte zu vermitteln“ herauszulesen.
@karakal
Den Befürwortern des gemischten Schwimmunterrichts geht es primär darum, das Schwimmbad bzw. den Unterricht nicht zu sexualisieren. Während des Schwimmunterrichts lernt man schwimmen. Flirten und Berührungen sind dort genauso wahrscheinlich , wie in der Schulklasse, Pausenhof oder außerhalb der Schuhe.
Sie offenbaren mit Ihrem Kommentar lediglich ihre eigenen seltsamen Phantasien. Sie haben schlicht und ergreifend eine merkwürdige Beziehung zu Frauen….irgendwie überfordert. ?
Warum sollte das gemeinsame Schwimmen von Mädchen und Jungen ein „Unwert“ sein?