Bundesverfassungsgericht
Muslimische Schülerin scheitert mit Klage gegen Schwimmunterricht
Eine muslimische Schülerin ist mit dem Versuch gescheitert, sich aus religiösen Gründen vom Schwimmunterricht befreien zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht nahm ihre Beschwerde wegen inhaltlicher Mängel nicht an.
Donnerstag, 08.12.2016, 8:20 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 08.12.2016, 16:47 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Wollen sich muslimische Schülerinnen aus religiösen Gründen vom Schwimmunterricht befreien lassen, können sie auf einen Ganzkörperbadeanzug verwiesen werden. Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde einer in Frankfurt am Main lebenden muslimischen Schülerin wies das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss als unzulässig zurück. (AZ: 1 BvR 3237/13)
Die aus Marokko stammende Muslimin wollte sich 2011 in der fünften Klasse vom Schwimmunterricht an ihrem Gymnasium befreien lassen. Die Bekleidungsvorschriften im Koran würden solch einen Schwimmunterricht nicht erlauben, erklärte sie.
Sie räumte zwar ein, dass zehn Mädchen an ihrer Schule einen islamischen Ganzkörperbadeanzug, einen sogenannten Burkini, während des Schwimmunterrichts tragen. Ihr Religionsverständnis verbiete es aber nicht nur, sich vor anderen mit nackter Haut zu zeigen, sondern auch, Jungen in knappen Badehosen und mit nacktem Oberkörper ansehen zu müssen. Außerdem könne es im Schwimmunterricht zu unbeabsichtigten Berührungen kommen. Sie wolle nur am Schwimmunterricht teilnehmen, wenn dieser nach Geschlecht getrennt werde und alle Mädchen einen Badeanzug und keinen Bikini trügen.
Sowohl der Hessische Verwaltungsgerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht verwiesen in ihren Urteilen auf den staatlichen Erziehungsauftrag. Der Schülerin sei das Tragen eines Burkinis zuzumuten. Andernfalls würde sie die allgemeine Schulpflicht unterlaufen.
Begründung unzureichend
Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wies das Bundesverfassungsgericht als unzulässig zurück. Die Schülerin habe sich nicht ausreichend mit den Urteilsgründen der Vorinstanzen auseinandergesetzt. Sie habe nicht erläutert, warum der islamische Ganzkörperbadeanzug nicht den islamischen Bekleidungsvorschriften entspreche. Der Burkini hafte im nassen Zustand sehr eng und verhindere, dass sich die Körperkonturen abzeichneten.
Warum es der Schülerin beim Anblick von leicht bekleideten Männern und Jungen nicht möglich sei, einfach wegzuschauen, sei ebenfalls nicht erläutert worden, erklärte das Verfassungsgericht. Unklar sei auch, warum die Schülerin vom gemeinschaftlichen Schwimmunterricht befreit werden wolle, vom normalen Sportunterricht aber nicht, obwohl auch dort leichte Kleidung üblich sei und es zu Körperkontakten kommen könne. (epd/mig) Aktuell Recht
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