Replik auf „Legt das Kopftuch ab!“

Und täglich grüßt Frau Kelek…

Frau Kelek wirft der Islamkonferenz vor, trotz jahrelanger Beschäftigung mit Religionsfragen sei den „Funktionären“ eine Besserstellung von Frauen und Mädchen gleichgültig. Ihr Beitrag offenbart ein bedenklich verzerrtes Bild der (rechtlichen) Wirklichkeit.

Von Freitag, 17.05.2013, 8:28 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 13.03.2016, 11:12 Uhr Lesedauer: 8 Minuten  |  

Seit Jahren beschäftigt sich auch Frau Kelek, Teilnehmerin der ersten Deutschen Islamkonferenz (DIK I), mit Fragen der Religion in ganz eigener Art und Weise. Wie sie Frauen und Mädchen dabei unterstützen könnte, ihre grundrechtlich garantierten Rechte wahrzunehmen, ist ihr nicht nur gleichgültig, nein, sie setzt auch alles daran, zu verschleiern, was den tatsächlichen Inhalt und Umfang dieser Rechte angeht.

In ihrem in der Welt veröffentlichten Essay liefert Frau Kelek nicht nur einen Einblick in ihr mangelhaftes Grundrechtsverständnis, sondern offenbart auch eklatante Gedächtnislücken in Bezug auf die inhaltlichen Diskussionen der AG 2 (Religiös begründete schulpraktische Fragen) der DIK I. Im Rahmen der dortigen Gespräche hatte Frau Kelek reichlich Gelegenheit, ihre Position darzulegen und das hat sie – wenn sie denn an den Sitzungen teilgenommen hat, was anzunehmen ist – sicherlich auch getan. Zudem war sie mit ihrer Sichtweise, insbesondere, was das Kopftuch angeht, keine Einzelkämpferin gegen die 4 Vertreter des KRM, denn auch Frau Ates, Frau Cezairli, Herr Kolat und wahrscheinlich auch die Alevitische Gemeinde teilten ihre Sichtweise 1 und auch von den staatlichen Vertretern dürfte kaum jemand im Verdacht stehen, ein Vorkämpfer für das Kopftuch zu sein.

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In der Welt behauptet Frau Kelek:
1. „Mädchen vor dem 14. Lebensjahr mit dem Kopftuch in die Schule zu schicken hat nichts mit Religionsfreiheit oder dem Recht der Eltern auf Erziehung zu tun, sondern ist ein Verstoß gegen die im Grundgesetz garantierte Menschenwürde und gegen das Diskriminierungsverbot.

In dem von der DIK I verabschiedeten Papier heißt es zur Rechtslage im Hinblick auf das Kopftuch von Schülerinnen: „In Ausübung ihrer Religionsfreiheit steht es Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen frei, Zeichen ihrer Religionszugehörigkeit zu tragen oder sich religiösen Vorschriften gemäß zu kleiden. […] Das elterliche Erziehungsrecht vor Eintritt der Religionsmündigkeit umfasst nach Art. 6 GG grundsätzlich auch die Befugnis, die Bekleidung ihrer Kinder zu bestimmen.“ 2

Frau Kelek weiter:
2. „Das Kopftuch ist nicht islamisch. Es gibt keine religiöse Verpflichtung, ein Kopftuch zu tragen. […] Wer das Kopftuch will, ist Traditionalist und interpretiert die Überlieferung im eigenen Interesse. In Deutschland gehört er damit zu der Minderheit von Muslimen, die diese Religion nicht spirituell, sondern als Gesetz begreifen und einen „Scharia-Islam“ vertreten.

Unter Hinweis auf Thomas Bauer möchte man Frau Kelek darauf aufmerksam machen, dass derlei starre Kategorisierungen eher typisch sind für die von ihr kritisierte fundamentalistische Denkweise und nicht vereinbar mit liberalem Denken, das sie für sich reklamiert, aber das nur am Rande.

Zur Sinn- und Werthaltigkeit des sehr populären Arguments: „Das steht doch gar nicht im Koran!“ hat sich das Bundesverfassungsgericht eindeutig geäußert: „Auf die umstrittene Frage, ob und inwieweit die Verschleierung für Frauen von Regeln des islamischen Glaubens vorgeschrieben ist, kommt es nicht an. Zwar kann nicht jegliches Verhalten einer Person allein nach deren subjektiver Bestimmung als Ausdruck der besonders geschützten Glaubensfreiheit angesehen werden; vielmehr darf bei der Würdigung eines vom Einzelnen als Ausdruck seiner Glaubensfreiheit reklamierten Verhaltens das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft nicht außer Betracht bleiben. Eine Verpflichtung von Frauen zum Tragen eines Kopftuchs in der Öffentlichkeit lässt sich nach Gehalt und Erscheinung als islamisch-religiös begründete Glaubensregel dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinreichend plausibel zuordnen.“ 3

Und schließlich argumentiert Frau Kelek in der Welt:
3. „Nur wenn sie [d.h. die Kinder] sich ohne Bevormundung und Eingrenzung durch religiöse Vorschriften entwickeln, werden sie zu verantwortungsbewussten Mitgliedern der Gesellschaft werden. Das Recht auf Schulbildung hat Vorrang vor der Religionsfreiheit der Eltern.

Die Kelek`sche Grundrechtsinterpretation, nach der der staatliche Bildungsauftrag Vorrang vor dem Erziehungsrecht der Eltern hat, entbehrt jeder Grundlage. In dem von ihr mit verabschiedeten DIK-Papier heißt es demnach auch exakt der Gesetzeslage entsprechend:

„Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung das natürliche Recht der Eltern und die in erster Linie ihnen obliegende Pflicht. Diese elterlichen Rechte und Pflichten haben auch im Schulbereich Geltung und sind dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG gleichgeordnet. […] Das Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst auch das Recht der Eltern zur Erziehung in religiösen Belangen.

Bis zum Eintritt der Religionsmündigkeit des Kindes liegt die Entscheidung über die religiöse Erziehung bei den Eltern. Bei noch nicht religionsmündigen Kindern haben die Eltern also nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, ihre Kinder so zu erziehen, wie sie selbst es nach ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen für richtig halten.“

Frau Kelek steht mit ihren eigenwilligen Grundrechtsinterpretationen nicht allein. Sie sind typisch für eine bestimmte Gruppe von Kulturmuslimen, die mit dem Islam, sei es im privaten Umfeld oder der Moschee, schlechte Erfahrungen gemacht haben. Das ist zu bedauern und soll auch nicht wegdiskutiert werden, ist und bleibt aber eine individuelle Erfahrung, die nicht dazu führen darf, dass daraus eine Legitimation zur Beschneidung von Grundrechten für praktizierende Muslime abgeleitet wird. Wäre das der Fall, dann wären im Endeffekt nicht „die Fundamentalisten“ eine Gefahr für den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat, sondern „die säkularen“ Muslime.

In ihrem Essay fordert Frau Kelek einmal mehr die säkularen Muslime dazu auf, die Interpretation ihrer Religion nicht „den anderen“ zu überlassen, die Stimmen der „[…] über vier Millionen türkisch-/muslimischstämmigen Bürgern in Deutschland […] [von denen die] meisten nicht in einer Parallelwelt [leben]“, müssten endlich Gehör finden.

Zwei Dinge sind dabei erstaunlich: zum einen, dass Frau Kelek, immerhin Soziologin, das Muslimsein als Herkunft definiert (türkisch-/muslimischstämmig) und offensichtlich bisher keine Antwort auf die Frage gefunden hat, warum sich die säkularen Muslime nicht zusammenschließen, um sich für ihre Auslegung der Religion starkzumachen. Dabei gibt es darauf eine ganz einfache Antwort: In Deutschland gibt es eine grundgesetzlich verbürgte Religionsfreiheit und die ist sehr umfassend: Man kann glauben oder auch nicht, man kann seinen Glauben bekunden und verbreiten oder auch nicht und man kann seinen Glaubensüberzeugungen gemäß handeln oder auch nicht. 4

  1. In der Islamkonferenz waren vertreten: Die fünf großen muslimischen Dachverbände (KRM und Aleviten) mit je einem Vertreter, zehn Mitglieder stammten aus verschiedensten Bereichen des öffentlichen muslimischen Lebens und 15 staatliche Vertreter.
  2. I. Kopftuch und andere religiöse Kleidungsstücke/1. Rechtslage: In Ausübung ihrer Religionsfreiheit steht es Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen frei, Zeichen ihrer Religionszugehörigkeit zu tragen oder sich religiösen Vorschriften gemäß zu kleiden. Das Tragen des Kopftuches kann daher nicht in Schulordnungen, Elternverträgen o. ä. untersagt werden. Das elterliche Erziehungsrecht vor Eintritt der Religionsmündigkeit umfasst nach Art. 6 GG grundsätzlich auch die Befugnis, die Bekleidung ihrer Kinder zu bestimmen. Insofern könnten Eltern ihre Töchter vor Eintritt der Religionsmündigkeit und auch vor der Pubertät zum Tragen des Kopftuches anhalten, wenngleich das Tragen des Kopftuches nach ganz überwiegender islamischer Auffassung vor Eintritt der Pubertät religiös nicht geboten ist.
  3. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02
  4. Ebenda. „Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht. Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten. Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage richtige bestimmen.“
Aktuell Meinung

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  1. Lynx sagt:

    Frau Kelek ist allein schon auf ihrer mangelnden Kenntnis der arabischen Sprache inkompetent zu beurteilen, ob etwas vom „Kopftuch“ im Koran steht oder nicht. In Sure 24, 31 heißt es: „Und sag den gläubigen Frauen, sie sollen … ihre Kopftücher auf den Brustschlitz ihres Gewandes schlagen.“ Das arabische Wort „khimār“, das hier in der Mehrzahl „khumur“ steht, bedeutet ein Tuch, das den Kopf bedeckt. In der Variante einer prophetischen Überlieferung, in der davon die Rede ist, daß der Prophet bei der rituellen Teilwaschung nach Überstreichen des vorderen Teiles des Kopfes dieses über den Turban fortsetzte, steht anstelle des gewöhnlichen „´imāma“ das Wort „khimār“ für den Turban, das Kopftuch des Mannes (dessen Tragen im Islam für diesen jedoch nicht Pflicht ist). Der koranische Wortlaut „sie sollen … ihre Kopftücher auf den Brustschlitz ihres Gewandes schlagen“ impliziert, daß die muslimischen Frauen bereits solche tragen, bzw. wird dies als selbstverständlich vorausgesetzt.

    Frau Keleks Äußerung: „In Deutschland gehört er damit zu der Minderheit von Muslimen, die diese Religion nicht spirituell, sondern als Gesetz begreifen und einen ‚Scharia-Islam‘ vertreten“ ist ein weiteres Zeugnis für ihre Ingoranz und Inkompetenz in Sachen Islam. Die islamische Scharī´a ist das umfassende Gebäude von Regelungen für die gottesdienstlichen Handlungen, zwischenmenschlichen Beziehungen u. a. Bereiche des menschlichen Lebens, auch wenn manche Regelungen, wie bspw. solche des Strafrechts, nicht überall und zu jeder Zeit angewandt werden können. Aus der Selbstdefinition der islamischen Religion geht unmißverständlich hervor, daß es keinen „Islam ohne Scharī´a“ gibt noch geben kann. Tatsächlich sind diejenigen Menschen, die sich selbst als Muslime bezeichnen und (irrtümlich) meinen, der Islam habe nur eine spirituelle Dimension, eine kleine Minderheit, und nicht umgekehrt, wie Frau Kelek, die Tatsachen verdrehend, behauptet.

  2. Gero sagt:

    lynx: Aus der Selbstdefinition der islamischen Religion geht unmißverständlich hervor, daß es keinen „Islam ohne Scharī´a“ gibt noch geben kann.
    ____

    …und die Sharia unterscheidet bei ihren rechtlichen Einschätzungen zwischen Mann und Frau sowie zwischen „Gläubigen“ und „Ungläubigen“; besser gesagt, sie diskriminiert Frauen (gleichgültig ob Muslimas oder nicht) gegenüber Männern und Nicht-Muslime ganz allgemein.

    Die Sharia stellt „Gottesrecht“ über menschengemachtes Recht und beruft sich somit auf einen irrationalen, nicht beweisbaren Hintergrund – als Grundlage für die oben aufgeführten Diskriminierungen.

    Ganz klar, mein lieber lynx, dass wir hier (in Deutschland und Europa) so etwas nicht wollen. Sie und Ihre Glaubensbrüder (und -schwestern) benutzen das liberale System im Westen um ihre Vorstellungen durchzusetzen um später, als Fernziel, diese liberalen Grundsätze abzuschaffen.

  3. Rudolf Stein sagt:

    „Die islamische Scharī´a ist das umfassende Gebäude von Regelungen für die gottesdienstlichen Handlungen, zwischenmenschlichen Beziehungen u. a. Bereiche des menschlichen Lebens, auch wenn manche Regelungen, wie bspw. solche des Strafrechts, nicht überall und zu jeder Zeit angewandt werden können. Aus der Selbstdefinition der islamischen Religion geht unmißverständlich hervor, daß es keinen „Islam ohne Scharī´a“ gibt noch geben kann. “
    Es würde den Nichtmuslimen sehr helfen, wenn dieser Satz als Postwurfsendung in jedes Haus käme. Ich würde lediglich bitten, genauer auszuführen, wo und unter welchen Umständen die Nichtmuslime damit zu rechnen haben, dass auch das Scharia-Strafrecht in Kraft tritt.

  4. Löndler sagt:

    Was ist denn an der Scharia so schlimm?

  5. Umbecco sagt:

    Frau Kelek ist meiner Meinung nach, für die islamische Gesellschaft in Deutschland (und Europa) wichtiger, als die meisten islamischen „Kultur“-Vereine. Sie versucht nicht zwanghaft andauernd alle Muslime unter einen Hut zu bekommen sondern macht Unterschiede. Sie vertritt die ganz klar die Position der säkulareren gemäßigten Muslime, die sich leider nur sehr zaghaft in die Diskussionen mit einmischen.

    Ich sehe Frau Kelek nicht als hysterische Einzelkämpferin, wie man sie hier oft darstellt (oder gar las Nestbeschmutzer), sondern als Vertreterin der vielen gemässigten Muslime (80-90%) die sich nicht von Deutschland oder den Deutschen diskriminiert fühlen, sondern eher von ihren schwerintegrierbaren Landsleuten bzw. Glaubensbrüdern, die den Ruf aller Muslime ruinieren. Die meisten Muslime (vor allem türkische) denken eher wie Frau Kelek, als wie Frau Gabriele Boos-Niazy.

  6. Mathis sagt:

    Auch ich habe nicht den Eindruck, dass Frau Kelek eine Minderheitenposition im islamischen Spektrum vertritt.
    lynx Behauptung, dass ohne Kenntnis der arabischen Sprache keine Interpretation des Korans möglich sei, ist zudem eine kulturrassistische, alle nicht-arabischen Muslime ausschließende Position, die in einer solchen Debatte nichts zu suchen hat.

  7. Gabriele Boos-Niazy sagt:

    „Die meisten Muslime (vor allem türkische) denken eher wie Frau Kelek, als wie Frau Gabriele Boos-Niazy.“

    Liebe/r Umbecco, es geht hier nicht darum, wie jemand „denkt“ – die Gedanken sind frei und rechtlich gesehen kann man vieles denken, ohne gegen Gesetze zu verstoßen. Es geht darum, dass Frau Kelek Positionen vertritt und deren Umsetzung fordert, die nicht mit der Rechtsordnung vereinbar sind. Tatsache ist, dass sie das selbst genau weiß, denn in der DIK hat sie diese Auffassungen schon einmal vertreten und hat damit sowohl bei den muslimischen als auch den Juristen der staatlichen Seite auf Granit gebissen. Vor diesem Hintergrund ist der Artikel und vor allem das Fazit zu lesen: Gefährlich sind nicht die, die Freiräume in Anspruch nehmen, sondern die, die sie (anderen) verwehren wollen. Man muss sich darüber im Klaren sein, dass es dabei jede Gruppe einmal erwischen kann, deshalb sollte man sich gut überlegen, welche Grundrechte man in den Treteimer befördern möchte. Die Denkweise, dass bestimmte Rechte obsolet sind, weil man sie selbst nicht in Anspruch nimmt oder nehmen möchte, ist zwar weit verbreitet, aber reichlich kurzsichtig, um nicht zu sagen beschränkt, und Gott sei Dank haben die Väter und Mütter der Verfassung das anders gesehen.

  8. Mathis sagt:

    Ungeachtet der verbrieften Rechte aller religiösen Gruppierungen, gibt es dennoch innerhalb der jeweiligen Gruppierungen unterschiedlichste Auffassungen darüber was Konsens sein soll und was nicht. Auch Frau Kelek vertritt da lediglich eine mögliche Position, die viele teilen mögen, viele auch nicht.Dass es bei der sog. Islamkonferenz gerade auch zwischen den muslimischen Teilnehmern unterschiedliche Haltungen und Dissonanzen gab, ist ja inzwischen jedermann bekannt. Haltungen und Meinungen sind dazu da, ausgedrückt zu werden, Das ist von der Verfassung ebenfalls ausdrücklich genehmigt.

  9. Clementi sagt:

    Die Aufregung ist schwer zu verstehen. Frau Kelek vertritt eine Meinung, die man nicht teilen muss – aber das ist ja mit vielen Meinungen so. Muss man jemanden, der eine andere Meinung dafür so harsch angehen? Das hat ja etwas Diskriminierendes. Wo bleibt die Sachlichkeit?

  10. Julia sagt:

    „Es geht darum, dass Frau Kelek Positionen vertritt und deren Umsetzung fordert, die nicht mit der Rechtsordnung vereinbar sind.“

    Also bitte Frau Boos-Niazy,
    Sie wollen uns doch nicht etwa erzählen, dass Sie noch nie Positionen vertreten haben, die rechtlich nicht Umsetzbar sind!? Die Juristen sitzen ja wohl aus dem Grund da, weil man als normaler Mensch (nicht mal als Politiker) überhaupt nicht wissen kann was umsetzbar ist und was nicht. Und selbst, wenn Frau Kelek einen Vorschalg macht den man so rechtlich nicht umsetzen kann, dann kann man immer noch die Essenz ihrer Forderungen versuchen zu extrahieren um ihren Sorgen Rechnung zu tragen!
    Aber ja, man kann jemanden daraufhin auch als halbkriminelles Element darstellen, das hängt immer vom Gemüt des Gegenübers ab und dessen Ziele, die er versucht zu erreichen.
    In ihrem Artikel geht es ja darum Frau Kelek als „persona non grata“ darzustellen und nicht um konstruktiv nach einer Lösung der von ihr benannten Probleme zu finden (die es ja gibt). Sie leugnen ja, dass es überhaupt ansprechbare Problem in der muslimischen Community gibt. Für sie ist alles bestens und für andere nun mal nicht!