Die Kopftuchverbote

Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie bitte die betroffenen Frauen und Mädchen.

Kopftuchverbote sind nicht in Stein gemeißelt und werden hoffentlich über kurz oder lang ebenso wie viele andere gesetzliche Vorschriften, die Frauen das Leben schwer gemacht haben, auf dem Müllhaufen der Geschichte landen.

Von Donnerstag, 25.04.2013, 8:28 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 13.03.2016, 11:12 Uhr Lesedauer: 5 Minuten  |  

2003 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das islamische Kopftuch im Schuldienst nicht ohne ein entsprechendes Gesetz verboten werden kann. Daraufhin führten zwischen 2004 und 2006 acht Bundesländer, vornehmlich unter CDU/FDP-Regierungen, ein Verbot politischer, religiöser, weltanschaulicher oder ähnlicher äußerer Bekundungen in unterschiedlicher Ausprägung und Reichweite ein. Obwohl in den Gesetzestexten selbst das Wort „Kopftuch“ nicht vorkommt, 1 – das ist in der Regel erst in den Erläuterungen zum Gesetz schwarz auf weiß zu lesen – sind aufgrund der eindeutigen politischen Zielsetzungen im Vorfeld und der Tatsache, dass letztendlich lediglich Frauen mit Kopftuch betroffen sind, diese Gesetze unter dem Schlagwort “Kopftuchverbote” bekannt geworden.

Die politisch und medial bevorzugte und verbreitete Definition des Kopftuches als „Symbol“ reicht von dem eher noch harmlos anmutenden Bekenntnis zu einem rückwärtsgewandten Geschlechterrollenverständnis bis hin zu einem aggressiven Statement gegen den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat. Kopftuchverbote wurden von verschiedenen politischen und gesellschaftlichen Gruppen als probates Mittel der Abwehr gegen solcherlei altmodische bis gefährliche Auffassungen deklariert und entfalteten eine unterschiedliche Wirkung im Alltag von Muslimen und Nichtmuslimen. Da fühlten sich einige Schulleiter ermutigt, die grundgesetzlichen Hürden flink zu überspringen und die eigene Bildungsstätte per Schulordnung zur kopftuchfreien Zone zu deklarieren, andere schickten Rundschreiben an Eltern, in denen sie diese in zunächst freundlichem, doch dann immer bestimmteren Ton dazu aufforderten, ihren Kindern das Fasten zu verwehren. Bisher unbehelligt mit Kopftuch berufstätige Frauen wurden zu Vorgesetzten zitiert und aufgefordert, das „Symbol“ jetzt, wo es amtlicherseits verboten sei, abzulegen, Praktikantinnen sollten sich dazu bereit erklären, dies auf Zuruf ebenfalls zu tun, ansonsten sei ein Praktikum leider nicht möglich. All dies war im Vorfeld der Gesetze absehbar, wurde jedoch geflissentlich ignoriert, vielleicht waren Kollateralschäden aus Sicht einzelner Akteure auch nicht unwillkommen.

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Mit der Zeit sind die dem Kopftuch zugeschriebenen negativen Deutungen Allgemeinwissen geworden und selbst bei denen, die eine differenziertere Sichtweise haben oder haben sollten, hat sich ein achselzuckender Fatalismus breitgemacht.

So ist in der Werbung für ein Projekt, das jungen Frauen mit Kopftuch beim Einstieg ins Berufsleben helfen soll, zu lesen, es werde an die Arbeitgeber appelliert, doch eine qualifizierte Bewerberin nicht nur wegen des Kopftuches abzulehnen und die jungen Frauen sollten überlegen, ob sie ihr Kopftuch nicht zeitweise ablegen könnten, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Was auf den ersten, unbedarften Blick – doch Organisationen, die sich mit Integration befassen, sollten nicht unbedarft sein – aussieht wie ein Geben und Nehmen, ist tatsächlich etwas ganz anderes: An denjenigen, der mit seiner ausschließlich auf das Kopftuch abzielenden Ablehnung einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz begeht, wird appelliert, davon doch bitte abzusehen, während diejenige, die ein grundgesetzlich geschütztes Recht in Anspruch nimmt, gebeten wird, doch davon bitte zeitweise abzusehen, um – ja, um was eigentlich zu erreichen oder zu gewährleisten? Den Seelenfrieden oder das blank geputzte Selbstbild einer Gesellschaft, die noch immer am Bild einer homogenen Gesellschaft, die die „richtige“ Lebensweise hat, festhält, obwohl die Realität längst zeigt, dass es viele „richtige“ Wege gibt?

Natürlich soll den jungen Frauen, die auf das Berufsleben vorbereitet werden, die Realität nicht schöngeredet werden, aber sie zu vorauseilendem Gehorsam zu ermutigen, darf weder Ziel noch Nebenprodukt eines Projektes sein, das der Integration dienen soll. Integration ist keine Einbahnstraße und so sollte auch den Arbeitgebern die rechtstaatliche Realität in aller Konsequenz deutlich gemacht werden.

Kopftuchverbote sind nicht in Stein gemeißelt und werden hoffentlich über kurz oder lang ebenso wie viele andere gesetzliche Vorschriften, die Frauen das Leben schwer gemacht haben, auf dem Müllhaufen der Geschichte landen. Heute kann sich kaum noch jemand vorstellen, dass bis 1958 bzw. 1977 Frauen nicht eigenständig darüber entscheiden konnten, ob sie einer Arbeit nachgehen, 2 es vor 1968 keine Mutterschutzfristen gab, eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz bis 1994 und eine Vergewaltigung in der Ehe bis 1997 rechtlich kein Straftatbestand war – all diese Defizite wurden jedoch seinerzeit nicht als solche gesehen, sie spiegelten das, was gesellschaftlicher Konsens, also „normal“ war. Viele Kopftuch tragende Frauen hat das gesetzliche Kopftuchverbot zurück ins Jahr 1977 katapultiert, nur, dass nicht der Ehemann darüber bestimmt, ob und wo sie arbeiten dürfen, sondern der Staat ihre Berufsfreiheit mit den beschriebenen Nebenwirkungen drastisch begrenzt. Umso wichtiger ist es, die Gesetzeslage genau zu kennen, denn nur auf diesem Hintergrund lässt sich eine (derzeit noch) rechtlich zulässige Ablehnung oder Ungleichbehandlung, die allein auf dem Tragen eines Kopftuches beruht, von einer Diskriminierung, gegen die rechtliche Schritte möglich sind, unterscheiden. Einen kompakten Überblick dazu bietet das Infoblatt des Aktionsbündnisses muslimischer Frauen mit dem Titel „Das islamische Kopftuch im Spiegel der Gesetze“.

Hoffen wir, dass das Kopftuchverbot in absehbarer Zeit in die Liste der überkommenen Gesetze eingereiht wird und in ein paar Jahren als Gegenstand soziologischer Forschungen als das beschrieben wird, was es ist: eine der Sackgassen auf dem nicht ganz schmerzlosen und keineswegs gradlinigen Weg in eine globalisierte Gesellschaft.

  1. Im Schulgesetz des Landes NRW, wo die meisten Betroffenen leben, heißt es in § 57 (Lehrerinnen und Lehrer), Absatz 4: „(4) Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen.“
  2. Das Recht von Frauen auf Berufstätigkeit wurde erst 1958 (mit Erlaubnis des Ehemannes) bzw. 1977 (ohne Erlaubnis des Ehemannes) gesetzlich verankert.
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  1. aloo masala sagt:

    Umbecco schreibt:

    „Kopftuchverbot sollte es nur in Schulen, Universitäten und öffentlichen Gebäuden geben, denn dort stört diese Verschleierung das ungehemmte miteinander.“

    Was meint er mit ungehemmt?

  2. aloo masala sagt:

    @Umbecco

    Ihre Privatmeinung zum Kopftuch ist eine Sache. Eine völlig andere Sache aber ist es, eine private Meinung zum norminativen Gebot erheben zu wollen.

  3. mo sagt:

    @Lynx
    „Es ist auffällig, daß sich die Deutschen mit dem Islam und dessen Anhängern in der Regel schwerer tun als andere europäische Völker. Woran mag das wohl liegen?“

    Als jemand, der nicht in Deutschland lebt und regelmäßig in verschiedenen europäischen Ländern unterwegs ist, kann ich Ihre Einschätzung nicht teilen.

  4. TaiFei sagt:

    Soli sagt:27. April 2013 um 20:36
    „@Lynx – soso, die Muslima wird also “im äußersten Rahmen entblößt” ? Nun, entblößen nenne ihc mal etwas anderes. Wenn ich im Schwimmbad Frauen mit einem Badeanzug sehe der mehr zeigt als verhüllt.
    Ist ds ein Problem? Prinzipiell nicht, denn es ist IHRE Weltanschaung sich so zu zeigen.
    Im andern Fall ist es aber nicht die Weltanschaung der Lehrering, es ist die Weltanschauung des ISLAM, im Gegensatz zu dem Punker, denn der kleidet sich so weil es ihm gefällt, nicht weil ein Buch oder eine Religion es ihm vorgibt. Er kann sich morgen auhc anders kleiden und es würde nichts passieren.“

    Also RICHTIGE Punks geben mit ihrer Kleidung sehr wohl ein Statement ab. Ihre Kleidung ist ein immanenter Bestandteil. Auch eine Muslima kann sich morgen ganz anders kleiden, wenn sie der Meinung ist, dass es Ihr nicht mehr wichtig ist. Es gibt schließlich auch viele Muslimas, die eben KEIN Kopftuch tragen.
    Ferner ist es für die betreffende Mulima völlig irrelevant, was Sie unter entblößt sein verstehen. Jeder Mensch hat eine andere Vorstellung davon. Sie zwingen dieser Frau IHRE Vorstellungen auf und begründen das mit…. Ja mit was eigentlich?
    Da regt man sich in den westl. Ländern, völlig zu Recht, über arab. Diktaturen und Theokratien auf, dass diese sich in die Persönlichkeitsrechte ihrer Bürger einmischen und vorschreiben, wie diese sich im öffentlichen Raum zu bewegen haben. Und was macht man in diesen „fortschrittlichen, weltoffenen Rechtsstaaten“ genau das Gleiche. Die einen verbieten es Frauen OHNE Kopftuch auf die Straße zu gehen, die anderen verbieten es diesen MIT Kopftuch auf die Straße zu gehen. Was sind wir doch für ein Vorbild?
    PS: Was machen eigentlich die Frauen, die sich gerade in Chemotherapie befinden und daher eventuell auch ein Kopftuch tragen?

  5. posteo sagt:

    Liebe Tai Fei,

    Sie schreiben: „Die anderen verbieten Frauen, mit Kopftuch auf die Straße zu gehen.“

    Davon kann doch überhaupt keine Rede sein.
    Das Kopftuchverbot in Deutschland bezieht sich auf den Staatsdient und ist Teil eines generellen Neutralitätsgebots, das sich übrigens auch auf politische Symbole bezieht. Das Neutralitätsgebot hält uns sozusagen auch das Thor-Steinar-T-Shirt aus dem Lehrerzimmer fern.
    Was den zeitlichen Umfang des Neutralitätsgebot für Lehrerinnen angeht, betrifft das gerade mal 10% der Lebensarbeitszeit. Außerhalb der Schule, in den Ferien und am Wochenende kann sich jede Frau kleiden und geben wie sie will.
    Schulen sind primär für die Schüler und nicht für die Lehrer da und da geht das Recht auf negative Religionsfreiheit vor.
    Es gibt kein Grundrecht auf Übernahme in den Staatdienst. Der Staat steht gleichberechtigt neben den Religionsgemeinschaften und darf, wo es um seine Belange geht, die Religionsfreiheit sehr wohl einschränken.
    Für Lehrerinnen gibt es genügend Alternativen zum staatlichen Schuldienst in Privatschulen, Nachhilfeeinrichtungen, der Erwachsenenbildung und in der pädagogoschen Forschung und Lehre, so dass die Einschränkung keinem Berufsverbot gleichkommt.
    Gegen Krankheits-bedingten Haarverlust gibt es Perücken, und zwar sogar auf Krankenschein.

    Am Schluss bleibt festzustellen, dass es keine vergleichbaren Debatten um Turban- und Kippa- oder Kruzifixverbote in deutschen Schulen und Amtstuben gibt.

  6. mo sagt:

    @Taifai
    „Und was macht man in diesen „fortschrittlichen, weltoffenen Rechtsstaaten“ genau das Gleiche. Die einen verbieten es Frauen OHNE Kopftuch auf die Straße zu gehen, die anderen verbieten es diesen MIT Kopftuch auf die Straße zu gehen. Was sind wir doch für ein Vorbild?“

    In welchem Rechtsstaat ist es verboten, mit Kopftuch auf die Straße zu gehen?

  7. TaiFei sagt:

    posteo sagt: 28. April 2013 um 22:56
    „Das Kopftuchverbot in Deutschland bezieht sich auf den Staatsdient und ist Teil eines generellen Neutralitätsgebots, das sich übrigens auch auf politische Symbole bezieht. Das Neutralitätsgebot hält uns sozusagen auch das Thor-Steinar-T-Shirt aus dem Lehrerzimmer fern.
    Was den zeitlichen Umfang des Neutralitätsgebot für Lehrerinnen angeht, betrifft das gerade mal 10% der Lebensarbeitszeit.“
    Da es auch etliche Muslimas gibt, die kein Kopftuch tragen, kann das Kopftuch nicht zwangläufig als religiöse Aussage interpretiert werden. Es ist eine persönliche Angelegenheit. Ich kann von einer Lehrerin auch nicht verlangen, dass sie eine Kette mit Kreuz im Unterricht ablegt. Zumindest wäre mir das neu, dass da irgendwo verlangt wurde. Ich lasse mich hier aber gerne belehren, fände das aber genauso bedenklich.
    Das Neutralitätsgebot wird doch auch bereits durch die Kruzifixe in Klassenräumen hintergangen. Es ist nämlich nicht verboten diese aufzuhängen, sondern diese müssen lediglich auf BEGRÜNDEDES Verlangen abgenommen werden. Ferner wird ja an dt. Schulen immer noch Religionsunterricht angeboten, was eindeutig gegen das Neutralitätsgebot verstößt. Dieser hat nichts an staatlichen Schulen zu suchen.
    Das mit den Thor-Steinar-T-Shirts ist mir neu. Allerdings fände ich das bedenklich, dann dürfte ja auch niemand mehr Alpha-Jacken tragen, die haben ja angeblich die gleiche Bedeutung.
    posteo sagt: 28. April 2013 um 22:56
    „Gegen Krankheits-bedingten Haarverlust gibt es Perücken, und zwar sogar auf Krankenschein.“
    Es soll auch Leute geben, die dass nicht möchten oder vertragen. Wollen Sie diesen Leuten vorschreiben, was sie gefälligst zu tragen haben. Ich habe das Bsp. nicht ganz ohne Grund genannt. Es wird immer Gruppen geben, welche unter solchen gesetzlichen Eingriffen in die persönliche Freiheit zu leiden haben. Wo wollen Sie hier Grenzen ziehen.

    mo sagt: 29. April 2013 um 07:08
    „In welchem Rechtsstaat ist es verboten, mit Kopftuch auf die Straße zu gehen?“
    Sorry unklar ausgedrückt – öffentlicher Raum! Besser?

  8. TaiFei sagt:

    @posteo
    Also ich hab´mal Thor-Steinar gegoogelt, bin war Marken betrifft nicht up to date. Aber der Vergleich hinkt doch deutlich. Die sind wegen der Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole verboten worden. Nun bin ich der erste, der zugibt, dass man bei dieser Begründung in DE bisweilen über das Ziel hinausschießt, dennoch ist es eine gesetzl. Grundlage. Mir ist jedoch nicht bekannt, dass Kopftücher zu verfassungsfeindlichen Symbolen erklärt wurden. Vielleicht habe ich das ja irgendwie verpasst.

  9. mo sagt:

    @TaiFai
    Sie wissen schon, was öffentlicher Raum heißt?
    Genaugenommen umfasst er sogar mehr als nur die Straße. Das würde sogar bedeuten, dass überall außer im privaten Raum, Kopftuchtragen verboten wäre. Ich gehe ich mal davon aus, dass hier nur missverständlich Begriffe benutzt werden und die Sache selbst schon klar ist.

  10. Pia sagt:

    Ich finde, man sollte aufhören, das Kopftuch als Symbol für den Islam zu sehen, da es auch in anderen Religionen Kopfbedeckung gibt.

    Es sollte meiner Meinung nach als ein zusätzliches Kleidungsstück betrachtet werden, das manche Frauen tragen wollen, um ihre Haare nicht zu zeigen, und andere wiederum nicht.