Bundesverfassungsgericht

Sprachnachweis beim Ehegattennachzug verfassungskonform

Der Sprachnachweis beim Ehegattennachzug ist verfassungskonform. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Der Gesetzgeber verfolge ein legitimes Ziel: Integration von Ausländern und Verhinderung von Zwangsverheiratungen.

Mittwoch, 06.04.2011, 8:30 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 12.04.2011, 0:46 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25. März 2011 1 die aufenthaltsrechtliche Regelung 2, wonach der Ehegatte beim Nachzug den erforderlichen Nachweis zu erbringen hat, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, mit dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot 3 und Schutz der Familie 4 für vereinbar erklärt.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine türkische Staatsangehörige, die den Sprachnachweis nicht erbracht hatte, weil sie Analphabetin ist. Ihr Visumantrag zum Zwecke des Familiennachzugs wurde abgelehnt. Anschließend hatten das Verwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht 5 den Ablehnungsbescheid bestätigt.

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Weiter Gestaltungsspielraum
Mit der darauffolgenden Verfassungsbeschwerde machte die Betroffene geltend, dass der geforderte Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache verfassungswidrig sei. Insbesondere sei er unverhältnismäßig, weil er weder für die Integration der betroffenen Ausländer noch für die Bekämpfung von Zwangsheiraten geeignet sei. Die erforderlichen Sprachkenntnisse könnten wesentlich besser in Deutschland erworben werden. Auch seien die geforderten Sprachkenntnisse zu dürftig und damit ungeeignet seien, um die zuziehenden Ausländer auch nur ansatzweise zu den Kommunikationsleistungen zu befähigen, die zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele nötig seien.

Das überzeugte die Verfassungsrichter nicht. Der Gesetzgeber müsse dem Familienschutz gerecht werden und sei dabei auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet. Allerdings stehe ihm auf dem Gebiet des Ausländerrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

Legitimes Ziel
Hier verfolge der Gesetzgeber ein legitimes Ziel. Der geforderte Sprachnachweis sei jedenfalls nicht „evident ungeeignet“. Die Einschätzung, bereits vorhandene Sprachkenntnisse führten häufiger und schneller zur Integration, überschreite nicht den Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers. Das gleiche gelte auch bei der Verhinderung von Zwangsehen: Sprachkenntnisse seien geeignet, die Ausnutzung von Nötigungslagen zu erschweren.

Dabei sei ein vom Gesetzgeber gewähltes Mittel bereits dann geeignet, wenn der gewünschte Erfolg gefördert werden könne beziehungsweise das Mittel nicht erheblich ungeeignet sei. Das sei hier der Fall. Die hier verlangten Sprachkenntnisse stellten zumindest einen ersten Beitrag zur erwünschten Integration in Deutschland dar. Auch lasse sich die zeitliche Trennung der Ehegatten zumeist in einem überschaubaren Zeitraum überwinden. Das gelte auch dann, wenn zunächst ein Alphabetisierungs- und Sprachkurs absolviert werden müsse. Schließlich sei dem in Deutschland lebenden ausländischen Ehepartner zumutbar, die familiäre Einheit durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen. (hs)

  1. 2 BvR 1413/10
  2. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
  3. Art. 6 GG
  4. Art. 3 GG
  5. BVerwGE 136, 231
Recht
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  1. Rasti sagt:

    Die Überschrift ist irreführend!

    Das Bundesverfassungsgericht hat hier ausschließlich den Fall „Ehegattennachzug zu einem in D lebenden Ausländer“ betrachtet. Das geht eindeutig aus der Begründung hervor. Ich zitiere:
    „Hinzukommt, dass dem im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartner grundsätzlich Anstrengungen zumutbar sind, die familiäre Einheit durch Besuche oder – wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführt – nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen.“

    Ich glaube, es gibt nur wenige, die der Meinung sind, es wäre nicht verfassungskonform, wenn der Gesetzgeber den Ehegattennachzug zu Ausländern an bestimmte Bedingungen knüpft. Ich denke das jedenfalls nicht.

    Etwas ganz anderes ist aber der Ehegattennachzug zu Deutschen. Diesen Fall hat das BVerfG aber gar nicht geprüft.

  2. Jörg F sagt:

    Nun leben wir in Europa oder nicht es heisst Freizügigkeit oder nicht
    das EuGH hat nun bereits mehrfach entschieden !! den Verfassungsrichtern sollte bewusst werden das wie in Europa leben was zu einer Kompetenzbeschneidung dieser Richter führt und sie Urteile fällen derer Sie nicht mehr ermächtigt sind und daher das Urteil in sich nicht gilt oder Sie mögen einfach auf dem Atlantik über Fische entscheiden die hören und lesen nicht und wissen nicht über die Gewässer die Namen.
    Urteil
    http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/13712.pdf

    ist eindeutig und auch klar und warum das Mitspracherecht hier nicht gegeben ist demnächt kommt der Nachbar und entscheidet welche Blumen im Garten stehen und was zum Frühstück gibt ..

    Bitte wir verstehen schon warum jemand die Sprach können muss aber wir leben in Europa und evtl seht ihr mal nach Amerika
    also wenn der Staat entsprechen schutz des Kapitals ergreift verstehe ich alles andere ist Europa ! Sie mögen die Verträge anerkennen

    hier zum lesen
    dann wird klar es heisst Extrwurst

    http://www.familienvisum.de/Visum/Sprachtest.html

  3. Dirk sagt:

    Ich finde das Urteil weltfremd, die Richter und einige Foristen scheinen die Realität nicht zu kennen.

    Es gibt eine Reihe Gründe warum dieses Urteil falsch ist.

    1) Der Schutz der Familie ist ein Menschenrecht. Es ist hier nach nicht zumutbar die Ehe und die familiäre Einheit im Ausland herzustellen. Was passiert, wenn alle Länder die deutschen Gesetze übernehmen?

    2) Eine Sprache lernt man am Besten, in einem Land in dem die Sprache gesprochen wird. Zudem gibt es eine Reihe von Ländern ohne Goethe-Institut oder anderen annerkannten Spracheinrichtungen.

    3) Eine Willkommenskultur sieht anders aus. Deutschland ist bereits statistisch ein Auswanderungsland.

  4. imi sagt:

    meine nerven gehen kaput.ich hab am 1.8.2011 in skopje(mazedonien)
    EIN Ehegattennachzug beantragt..und die botschaft in skopje spielen mit mir und meiner verh,, frau tina katze und maus.
    mein deutsch A1 hab ich hinter mir ,kann mir irgend einer weiter helfen was ich noch alles machen soll ich kenne meine frau seid fast 3 jahren wir haben dieses jahr geheiratet ,finde es echt schade was die abziehen,:::((((

  5. bobo70 sagt:

    Diskriminierend, menschenverachtend, schikanierend und antesemistisch ist dieses Gesetz. Ich finde im Zeitalter der Globalisierung, dieses Gesetz absurd und unglaubwürdig. Wo soll meine liebe Frau auf den Philippinen einen Deutschlehrer auftreiben, der über die nötigen Fachkenntnisse verfügt, ihr die deutsche Sprache auch nur ansatzweise beizubringen. Nach Manlia kann Sie nur mit grössten Mühen reisen (Sie hat ja noch eine kleine Tochter). Jeder der schon mal in den Philippinen gereist ist, weiss wie schlecht die Infrastruktur in dem Land selber ist. Ich kann mich meinen Vorrednern nur anschliessen… Die Sprache lern man nur im Land in dem man lebt… Sprachkompetenz kommt später von ganz alleine dazu (Diese kann man sich nur durch langjährigen Aufendhalt in Land aneignen und kann nicht wie viele Ausländerexperten meinen geübt werden)
    In diesem Sinne – gute Besserung Deutschland……

  6. Wolfgang R. sagt:

    Viele schreiben hier und haben keine Ahnung von dem GG.,der EMRK und den UN Menschenrechten !!!

    Das Urteil des BVerfG bezieht sich auf die Familienzusammenführung von 2 Ausländern in Deutschland.
    Wie schon festgestellt,nicht beim Zuzug zu einem gebürtigen Deutschen,
    Eltern,Großeltern und Urgroßeltern Deutsch !!

    Für diesen Personenkreis ist das AufenthG./AufenthaltsV. nicht anwendbar!

    Kann jeder nachlesen unter § 106!
    „Einschränkiung von Grundrechten“ Keine Eintragung.
    Somit ist die Anwendung dieser Gesetze beim Familienzuzug von außereuropäischen Ehefrauen,verheiratet mit einem gebürtigen Deutschen,Verfassungswriedrig.

    Bei einer Heirat im In/Ausland,greift sofort der Artikel 6(1) des GG.
    Noch einige Hinweise zum GG.
    Art.1(1)Würde ist unantastbar.
    Art.1(3)Grundrechte binden die Gesetzgebung.
    Art.3(1)Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
    Art.3(3)Verbot der Diskreminierung.
    Art.19(1)Sobald ein Grundrecht eingeschränkt wird,muß das im Gesetz erkenntlich sein.
    Art.19(2)Kein Grundrecht darf angetastet werden.

  7. Unfassbar sagt:

    Wer in Deutschland lebt spricht deutsch, oder?! Wenn jemand aus Liebe heiratet gibt es auch eine längere Kennenlernphase…wenn ich mich dann verlobe und die Beziehung intensiviere (in der Regel anders herum:-)) weiß ich spätestens dann, dass ich ggls. nach Deutschland will. Und dann habe ich Monate Zeit die paar Vokabeln zu lernen, die mein Partner mir seit Monaten eh nahebringen könnte…wer dann noch überrascht tut, wenn bei der Einreise geringe, einfache Deutschkenntnisse verlangt werden, arbeitet AKTIV gegen eine Integration in Deutschland!! (Bildungsferne Menschen mögen da Nachteile haben, aber wie ernsthaft und aufrichtig ist dann die Heirat bzw. die Integration des hier Lebenden, der eine Person nach D holen möchte, die ihm hier völlig ausgeliefert ist, wenn sie nichts versteht! Liebe ist das dann nicht, oder?!)

  8. Udo sagt:

    @Wolfgang R
    wie kommen sie darauf, dass das Aufenthaltsgesetz nicht für den Zuzug zu Deutschen anwendbar ist? Der Ehegattennachzug zu Deutschen ist sogar explizit in §28 geregelt !
    Die von ihnen behauptete Verfassungswidrigkeit hilft den Betroffenen leider nichts, solange diese Fälle nicht vor dem Verfassungsgericht landen.

  9. gonzo sagt:

    Ein absolutes Skandalurteil. Damit verkommt Artikel 6 des Grundgestzes zum Armutszeugnis einer Justiz, die sich ihrer unmenschlichen Vergangenheit bewußt sein sollte. Spätestens jetzt sollte jedem nicht-rassistischem Menschen in Deutschland klar geworden sein, dass dieses Land kein Rechtsstaat mehr ist. Wir haben Gesetze – aber die gab es auch im dritten Reich. Noch ist alles natürlich nicht so schrecklich wie damals…aber es ist ein großer Schritt zurück.
    Ich hoffe der europäische Gerichtshof wird dieses „Gefälligkeitsurteil“ ad absurdum erklären. Sehr traurig – ich dachte immer, dass es noch eine Instanz in diesem Land gibt, die sich der Menschlichkeit verpflichtet fühlte. Dies ist offensichtlich nicht der Fall.

  10. Piper sagt:

    Also Leute wenn ich die Kommentare hier lese wird mir ja schlecht.
    Da sehe ich wieder mal nur eins viele Menschen sind immer noch Rassistich. Es ist doch von Fall zu Fall unterschiedlich.
    Ich bin auch deutsche Staatsangehörige und mein Mann ist Türke, ist hier in deutschland geboren und hier zu Schule gegangen und mit 15 Jahren haben seine Eltern ihn mit genommen in die Türkei.
    Mein Mann spricht perfekt deutsch und ist in Deutschland geboren, darf aber hier nicht einreisen, wo ist da die gerechtigkeit. Müssen warten bis er überhaupt den Antrag stellen kann, weil ja zur Zeit voll ist. Mann bekommt einen Termin und muss um den Antrag zu stellen schon 5 Monate warten. Wie lange dauert es dann wenn es zu dem Termin der Antragsabgabe kommt. Weiß das hier jemand???????