Bundesverfassungsgericht

Sprachnachweis beim Ehegattennachzug verfassungskonform

Der Sprachnachweis beim Ehegattennachzug ist verfassungskonform. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Der Gesetzgeber verfolge ein legitimes Ziel: Integration von Ausländern und Verhinderung von Zwangsverheiratungen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25. März 2011 1 die aufenthaltsrechtliche Regelung 2, wonach der Ehegatte beim Nachzug den erforderlichen Nachweis zu erbringen hat, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, mit dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot 3 und Schutz der Familie 4 für vereinbar erklärt.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine türkische Staatsangehörige, die den Sprachnachweis nicht erbracht hatte, weil sie Analphabetin ist. Ihr Visumantrag zum Zwecke des Familiennachzugs wurde abgelehnt. Anschließend hatten das Verwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht 5 den Ablehnungsbescheid bestätigt.

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Weiter Gestaltungsspielraum
Mit der darauffolgenden Verfassungsbeschwerde machte die Betroffene geltend, dass der geforderte Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache verfassungswidrig sei. Insbesondere sei er unverhältnismäßig, weil er weder für die Integration der betroffenen Ausländer noch für die Bekämpfung von Zwangsheiraten geeignet sei. Die erforderlichen Sprachkenntnisse könnten wesentlich besser in Deutschland erworben werden. Auch seien die geforderten Sprachkenntnisse zu dürftig und damit ungeeignet seien, um die zuziehenden Ausländer auch nur ansatzweise zu den Kommunikationsleistungen zu befähigen, die zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele nötig seien.

Das überzeugte die Verfassungsrichter nicht. Der Gesetzgeber müsse dem Familienschutz gerecht werden und sei dabei auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet. Allerdings stehe ihm auf dem Gebiet des Ausländerrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

Legitimes Ziel
Hier verfolge der Gesetzgeber ein legitimes Ziel. Der geforderte Sprachnachweis sei jedenfalls nicht „evident ungeeignet“. Die Einschätzung, bereits vorhandene Sprachkenntnisse führten häufiger und schneller zur Integration, überschreite nicht den Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers. Das gleiche gelte auch bei der Verhinderung von Zwangsehen: Sprachkenntnisse seien geeignet, die Ausnutzung von Nötigungslagen zu erschweren.

Dabei sei ein vom Gesetzgeber gewähltes Mittel bereits dann geeignet, wenn der gewünschte Erfolg gefördert werden könne beziehungsweise das Mittel nicht erheblich ungeeignet sei. Das sei hier der Fall. Die hier verlangten Sprachkenntnisse stellten zumindest einen ersten Beitrag zur erwünschten Integration in Deutschland dar. Auch lasse sich die zeitliche Trennung der Ehegatten zumeist in einem überschaubaren Zeitraum überwinden. Das gelte auch dann, wenn zunächst ein Alphabetisierungs- und Sprachkurs absolviert werden müsse. Schließlich sei dem in Deutschland lebenden ausländischen Ehepartner zumutbar, die familiäre Einheit durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen. (hs)

  1. 2 BvR 1413/10
  2. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
  3. Art. 6 GG
  4. Art. 3 GG
  5. BVerwGE 136, 231