Bundesverwaltungsgericht

Sprachtest vor dem Ehegattennachzug im Einklang mit Grundgesetz und Europarecht

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern entschieden, dass das Erfordernis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug im Einklang mit Grundgesetz und Europarecht ist. Der Klägerin sei es zumutbar, Deutsch zu lernen oder das Familienleben im Ausland fortzuführen.

Mittwoch, 31.03.2010, 8:08 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 05.09.2010, 3:13 Uhr Lesedauer: 3 Minuten  |  

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich gestern (BVerwG 1 C 8.09 – 30. März 2010) erstmals mit dem 2007 in das Aufenthaltsgesetz eingefügten Spracherfordernis beim Ehegattennachzug befasst. Danach setzt ein Anspruch auf Ehegattennachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden Ausländer voraus, dass der nachziehende Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Diese Regelung verstößt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht.

Familie mit fünf Kindern
Die Kläger, eine türkische Staatsangehörige und ihre fünf – zwischen 1994 und 2006 geborenen – Kinder, begehren die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem türkischen Ehemann und Vater. Dieser lebt seit 1998 in Deutschland, zunächst als Asylbewerber und von 2001 bis 2006 als Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen. Inzwischen ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

___STEADY_PAYWALL___

Nach Scheidung von seiner deutschen Ehefrau heiratete er im Dezember 2006 die Mutter seiner Kinder. In den Jahren zuvor besuchte er seine Familie regelmäßig in der Türkei. Im Juli 2007 beantragten die Kläger die Erteilung von Visa. Diese Anträge lehnte die Deutsche Botschaft in Ankara 2008 ab. Die hiergegen erhobenen Klagen hatten beim Verwaltungsgericht Berlin keinen Erfolg, weil die Ehefrau – nach eigenen Angaben eine Analphabetin – über keinerlei Deutschkenntnisse verfügt.

Regelung dient der Integration
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt und das Begehren der Klägerin zurückgewiesen. „Ein Anspruch auf Ehegattennachzug setzt voraus, dass der nachziehende Ehegatte mündlich und schriftlich über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Diese Nachzugsvoraussetzung dient der Integration und der Verhinderung von Zwangsehen“, heißt es in der Mittelung des Gerichts.

Die Regelung stehe beim Nachzug zu Drittstaatsangehörigen im Einklang mit der sog. Familienzusammenführungsrichtlinie. Diese ermächtige die Mitgliedstaaten, den Familiennachzug davon abhängig zu machen, dass der Betroffene Integrationsmaßnahmen nachkommt.

„Das Spracherfordernis ist auch mit dem besonderen Schutz zu vereinbaren, den Ehe und Familie nach dem Grundgesetz und nach dem Gemeinschaftsrecht genießen. Art. 6 GG gewährt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zu einem hier lebenden Familienangehörigen, sondern verpflichtet zu einem schonenden Ausgleich des privaten Interesses an einem ehelichen und familiären Zusammenleben im Bundesgebiet mit gegenläufigen öffentlichen Interessen. Dem wird die gesetzliche Regelung, die ein Zusammenleben im Bundesgebiet regelmäßig nur für einen überschaubaren Zeitraum verhindert, gerecht“, so die Mitteilung aus Leipzig. Recht

Seiten: 1 2

Zurück zur Startseite
MiGLETTER (mehr Informationen)

Verpasse nichts mehr. Bestelle jetzt den kostenlosen MiGAZIN-Newsletter:

UNTERSTÜTZE MiGAZIN! (mehr Informationen)

Wir informieren täglich über das Wichtigste zu Migration, Integration und Rassismus. Dafür wurde MiGAZIN mit dem Grimme Online Award ausgezeichnet. Unterstüzte diese Arbeit und verpasse nichts mehr: Werde jetzt Mitglied.

MiGGLIED WERDEN
Auch interessant
MiGDISKUTIEREN (Bitte die Netiquette beachten.)

  1. Anne sagt:

    Übel. Sehr übel.
    Aber beim letzten Absatz musste ich stutzen: ob das der EuGH auch so sieht?

    • Noffke sagt:

      Schwerlich. Denn da kommt die Sache nicht hin, weil die Bundesverwaltungsrichter sie nicht dem EuGH vorgelegt hat. Dabei hätte dafür nach dem Inkrafttreten des EU-Vertrages von Lissabon und der EU-Grundrechte-Charta aller Anlass bestanden. Art 21 Abs. 1 Grundrechte-Charta sagt: „Diskriminierungen insbesondere wegen … der Sprache, …sind verboten.“ Ob die Entscheidung darauf eingeht?
      Dem Mann bleibt also wohl nur die Verfassungsbeschwerde und dann ggf. der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Das dauert Jahre.
      Interessieren würde mich, welche Rolle die Frau und die Kinder in dem Verfahren gespielt haben. Waren sie formal am Verfahren beteiligt oder nicht und es wurde nur über sie Rechte gesprochen?

  2. Udo Kuffer sagt:

    Dies Voraussetzung der „einfachen Deutschkenntnisse“ besteht nicht nur für den Ehegattenzuzug zu in Deutschland lebenden Ausländern, sondern auch für den Zuzug zu Deutschen Staatsbürgern! Das wird leider immer wieder unterschlagen und falsch dargestellt, so leider auch in diesem Artikel.

    Als früher selbst betroffener sehe ich in diesem schlimmen Urteil immerhin einen Hoffnungsschimmer:
    „…könne der verfassungsrechtlich gebotene Interessenausgleich einfachgesetzlich auf andere Weise herbeigeführt werden. Die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Spracherwerbs sei eine Möglichkeit.“
    Vielleicht ein Fingerzeig für eine mögliche Gesetzesänderung. Sprachkenntnisse dienen natürlich der Integration, aber Pflichtkurse und Prüfung sollten wahlweise auch in Deutschland durchgeführt werden können. Dann wäre den Betroffenen schon geholfen.

  3. nachdenklicher münsteraner sagt:

    wenn man sich den text mal genau durchliesst, stellt man fest das der mann (mitkläger) den deutschen staat doch nach strich und faden verarscht hat. er kommt hierhin, sucht sich ne alte (wahrscheinlich ne ziemlich unterbelichtete) und heiratet sie. während der ehe zeugt er mit seiner eigentlichen „frau“ in der türkei mehrere kinder.

    genau nach 5 jahren (sehr merkwürdig…) trennt er sich und will seine analphabetische frau nach deutschland holen…

    das ist verarsche pur!!!

    wir alle wissen doch wie das endet. noch mehr steuern für uns arbeitende bevölkerung weil ja sozialhilfe und kindergeld für diese betrüger gezahlt werden müssen.

    ich finde, für diese absolut dreißte tat, müsste der mann deutschland verlassen und er und seine ganze familie sollte ein einreiseverbot bekommen!

    • Mehmet sagt:

      Da muss ich unserem Münsteraner recht geben…

    • Renkens sagt:

      Ich denke das wird auch der Eigentliche Grund für dieses Urteil gewesen sein.
      Sozialhilfe würde er aber nicht bekommen den im Aufenthaltsgesetz steht:
      § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

      (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

      1. der Lebensunterhalt gesichert ist,

      Das heißt die Person muß nachweisen das der Lebensunterhalt auf Dauer gesichert ist.
      Mit einen Befristeten Arbeitsvertrag ist der Lebensunterhalt nicht gesichert, nur wenn vom Arbeitgeber eine Übernahme vorliegt wäre der Lebensunterhalt für längere Zeit gesichert.

      Ich halte den Sprachnachweis beim Ehegattennachzug/Familienzusammenführung der für die Visumserteilung gefordert wird trotzdem für Verfassungswiedrig und er Verstößt gegen die Menschenrechte welche auch Deutschland unterzeichnet hat.
      Denn der Zuziehende Ehegatte hätte in Deutschland bessere Möglichkeiten die Deutsche Sprache zu erlernen als im eigenen Land.
      Man sollte auch nicht vergessen das der Sprachnachweis die Betroffenen Sozial sehr belastet und das sollte verhindert werden.
      Es kann nicht angehen das die Betroffenen weniger zum Leben haben als es der Regelsatz vorsieht.
      Einige die davon betroffen sind oder waren werden das bestätigen können, zumindes ich kann es bestätigen das ich durch die Doppelte Belastung weniger im Monat zum Leben habe als ein Harz IV Empfänger.

    • Thomas Hohlfeld sagt:

      zu diesem rassistischen Auswurf nur wenige Anmerkungen:
      > „genau nach 5 jahren (sehr merkwürdig…)“ <
      Merkwürdig ist das aus Sicht des Schreiberlings wohl vor allem deshalb, weil sich der Ehemann nach "genau 2 (!)Jahren" (vgl. § 31 Abs. 1 AufenthG) hätte scheiden lassen, wenn es denn – wie fälschlich unterstellt – eine Scheinheirat gewesen wäre. Es war im Übrigen auch nicht so, dass während der Ehe mit der deutschen Ehefrau "mehrere Kinder" gezeugt worden wären.
      Eine "Scheinehe" wurde den Betroffenen weder vom BVerwG noch von der Ausländerbehörde unterstellt, obwohl letztere mit solchen Vorwürfen in der Praxis nicht gerade sparsam umgeht…
      Der Ehemann ist auch nicht von Sozialhilfe abhängig, im Gegenteil: Sein Einkommen genügt für sich, seine Frau und die fünf Kinder (anderfalls würde ein Familiennachzug schon aus diesem Grunde versagt).
      Ich schlage vor, den "nachdenklichen Münsteraner" für seine dreisten Lügen und rassistische Hetze mit einem Ausreise- und Heiratsverbot zu bestrafen.

      • Sugus sagt:

        „Es war im Übrigen auch nicht so, dass während der Ehe mit der deutschen Ehefrau „mehrere Kinder“ gezeugt worden wären.“
        Natürlich war es so. Haben Sie den Artikel nicht richtig gelesen?

        • Thomas Hohlfeld sagt:

          > „Haben Sie den Artikel nicht richtig gelesen?“ <
          ICH HABE den Artikel gelesen und kenne den konkreten Fall auch etwas genauer.
          In dem Artikel ist von fünf zwischen 1994 und 2006 geborenen Kindern die Rede. Nur das letzte (d.h. eins, nicht mehrere) dieser Kinder wurde während der Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen geboren – was mutmaßlich auch zur Auflösung dieser Ehe führte. Moralische Bewertungen des Einzelfalls sind hier völlig fehl am Platze, für eine "Scheinehe" jedenfalls gibt es keinerlei Indizien!
          Nochmals: Nicht einmal von den Behörden wurde eine "Scheinheirat" unterstellt.
          Fest steht auch (dies zu elimu), dass die Regelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug gerade NICHT zur Verhinderung von "Scheinheiraten" ersonnen wurde (dafür gibt es andere Bestimmungen…).
          Schließlich verstehe ich aber auch überhaupt nicht, wieso der Nachzug ALLER Ehepaare erschwert werden sollte, nur weil es in der Praxis im Ausnahmefall auch "Scheinehen" gibt…?

      • Johanna sagt:

        >zu diesem rassistischen Auswurf<

        "Rassistisch" – dass ich nicht lache.

        Warum nicht auch "Islamophob" und "xenophob"?

    • elimu sagt:

      Da gebe ich Ihnen auch recht…
      Ehrlich gesagt sind doch wegen solcher Fälle, diese Gesetze doch ins Leben gerufen worden!!

      Ich war auch von dieser Regelung betroffen und es war eine harte Zeit für meinen Mann und mich. Aber der Grund, warum es dazu kam, waren nunmal diejenigen Personen, die hier in Deutschland ihre Scheinehen mit Deutschen begingen um die eigene Familie nach der Trennung hierher zu bringen.

      Und das ist nicht richtig. Für solche Betrüger mussten „richtige“ Familien und Ehen herhalten und büßen.
      Die Trennungszeit der Paare ist wirklich nicht zu unterschätzen. Dieser Mann da oben hatte ja wohl genügend Geld, immer wieder in die Türkei zu fliegen und die eigentliche Familie zu besuchen… Aber bei Paaren, die sich alles neu aufbauen müssen, ist dies nicht leicht. Ich finde und vertrete immer noch die Meinung, dass diejenigen, die nach Deutschland kommen möchten, den Sprachtest und eventuelle Kurse hier in Deutschland machen.
      So ist zumindest sichergestellt, dass auch die Familienangehörigen dem Lernenden helfen können.

      Nur solche Fälle, wie die da oben geschildert…. diese werden das immer wieder verhindern. Weil sie immer ein Indiz dafür sind, dass Scheinehen begangen worden sind. Und das schadet leider Gottes denjenigen, die es eigentlich ernst meinen…

  4. Krause sagt:

    Ich denke der heimliche Zweck dieses Gesetzes ist eugenischer Natur: wer zu unintelligent ist diesen Sprachtest zu bestehen, wird höchstwahrscheinlich auch unintelligente Kinder haben bzw. – sollten sie doch intelligent sein – nicht intelligent groß ziehen, d.h. der Zweck ist Schutz der Sozialhilfesystem vor bildungsfernen Schichten. Tja, so ganz können wir unsere nationalsozialistische Vergangenheit nicht leugnen.

  5. R sagt:

    Meine Frau ist Kolumbianerin und auch direkt von dieser Gesezgebung betroffen. Ich spreche mit meiner Frau nur Spanish und ich finde unglaublich wie sehr sich der Deutsche Staat in private Angelegenheiten einmischt. Dies ist einer der vielen Gruende warum ich nicht mehr in Deutschland lebe. Wir werden einfach nach England ziehen, da wir so unter EU recht fallen und alles wesentlich einfacher ist. Deutschland braucht Einwanderer, es sieht jetzt schon ziemlich alt aus…

  6. Pingback: Sprachtests beim Ehegattennachzug: Bundesregierung wehrt sich gegen EU-Verfahren mit Mogel-Stellungnahme - Ausländer, Ehegattennachzug, Europäische Union, Sprachtest, Vertragsverletzungsverfahren - MiGAZIN