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Bundesverwaltungsgericht

Von einem Deutschen darf nicht verlangt werden, die Ehe im Ausland zu führen

Bundesverwaltungsgericht lockert Einschränkung des Spracherfordernisses beim Ehegattennachzug zu Deutschen: Von einem Deutschen darf grundsätzlich nicht verlangt werden, die Ehe im Ausland zu führen. Geklagt hatte eine Analphabetin aus Afghanistan.

Mittwoch, 05.09.2012, 8:30 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 11.09.2012, 8:35 Uhr Lesedauer: 3 Minuten  |  

Das gesetzliche Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse beim Nachzug ausländischer Ehegatten zu Deutschen gilt nur eingeschränkt. Anders als beim Nachzug zu ausländischen Staatsangehörigen muss hier das Visum zum Ehegattennachzug schon dann erteilt werden, wenn Bemühungen zum Erwerb einfacher Sprachkenntnisse im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht innerhalb eines Jahres erfolgreich sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag (4.9.12, Az.: 10 C 12.12) entschieden.

Geklagt hatte eine eine afghanische Staatsangehörige. Sie heiratete einen Landsmann, der 1999 nach Deutschland eingereist war und mittlerweile neben der afghanischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Mai 2008 beantragte sie bei der Deutschen Botschaft in Kabul die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann. Den Antrag lehnte die Botschaft ab, da die Klägerin keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse nachgewiesen habe. Die Klägerin wiederum trägt vor, sie sei Analphabetin.

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VG: Eingebürgerte Ehemänner
Das überzeugte das Verwaltungsgericht nicht. Der Richter berief sich im Wesentlichen auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2010. Die Bundesrichter hatten entschieden, dass das Spracherfordernis beim Nachzug zu einem ausländischen Ehepartner mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese in der Fachwelt massiv kritisierte Entscheidung übertrug das Verwaltungsgericht auf den Ehegattennachzug zu einem Deutschen. Es sei nicht erkennbar, warum es dem „eingebürgerten Ehemann“ unzumutbar sein sollte, vorübergehend zur Führung der Ehe nach Afghanistan zurückzukehren.

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Das ging dem 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu weit. Nach dem Willen des Gesetzgebers setze auch ein Anspruch auf Nachzug zu einem deutschen Ehepartner grundsätzlich voraus, dass der nachziehende Ehegatte bereits vor der Einreise über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. „Dies dient vor allem der Integration, aber auch der Verhinderung von Zwangsehen und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden“, so das Gericht. Der Schutz von Ehe und Familie nach dem Grundgesetz verpflichte aber zu einem schonenden Ausgleich dieser öffentlichen Interessen mit dem privaten Interesse der Betroffenen an einem ehelichen und familiären Zusammenleben im Bundesgebiet.

BVerwG: Deutscher ist Deutscher
Bei dieser Interessenabwägung dürfe von einem Deutschen grundsätzlich nicht verlangt werden, die Ehe im Ausland zu führen. Vielmehr gewährt ihm – anders als einem Ausländer – das Grundrecht des ein Recht zum Aufenthalt in Deutschland. Von dem ausländischen Ehepartner dürften daher „nur zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb verlangt werden“, die den zeitlichen Rahmen von einem Jahr nicht überschreiten.

Tipp: Nachrichten, Hintergrundberichte und Meinungen zum Thema finden im MiGAZIN-Dossier Ehegattennachzug.

„Sind entsprechende Bemühungen im Herkunftsstaat zumutbarerweise nicht möglich oder führen sie innerhalb eines Jahres nicht zum Erfolg, ist dem ausländischen Ehegatten ein Einreisevisum zu erteilen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssen dann allerdings nach der Einreise in Deutschland erworben werden, um eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte zu erhalten. Unerheblich ist, dass der Ehemann der Klägerin neben der deutschen auch die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt“, so das Gericht.

Benachteiligung Deutscher?
Das Verwaltungsgericht soll jetzt prüfen, ob der Klägerin das Erlernen der deutschen Sprache unter Berücksichtigung ihrer konkreten Lebensverhältnisse in Afghanistan in zumutbarer Weise innerhalb eines Jahres möglich war.

Nach wie vor ungeklärt ist die Frage, wie es sich verhält, dass bei Nachzug ausländischer Ehegatten zu EU-Bürgern, die im Bundesgebiet leben, kein Nachweis von Deutschkenntnissen verlangt wird. Hätte in dem vorliegenden Fall der in Deutschland lebende Partner nicht die deutsche, sondern niederländische oder die spanische Staatsbürgerschaft, hätte seine afghanische Ehefrau aufgrund europarechtlicher Bestimmungen keinen Nachweis von Sprachkenntnissen erbringen müssen. Nur ein Grund unter vielen, weshalb die Gesetze zum Ehegattennachzug massiv kritisiert werden. (bk) Leitartikel Recht

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  3. Peter, echter deutscher sagt:

    Woran liegt es dass dies 7 Jahre dauert.

    Liegt es daran dass man sagt dass der Deutsche bequem und faul wurde oder weil man an allen Ecken sparen muss und die Bueros mit Auszubildenen besetzt?

    Bei mir stellt sich fest dass Deutschland pleite ist und ein Regierungswechsel Russisch-Deutschland stattfindet.
    Einige 1000 werden Klagen wegen Verstoss gegen EU-Richtlinien. Deutschland ist dann am Ende aber sie wollen es so.
    Nun schindet man Zeit und wartet bis das Rad rollt.

    Spracherfordernis beim Ehegattennachzug. Mir geht dies ueber den normalen Menschenverstand. Teilt man sich da eine Gehirnzelle?

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  5. Peter Echter Deutscher sagt:

    warum dauert das soo lange und warum passierte vor paar Jahren nichts und warum werden Menschenrechte missachtet und keiner unternimmt was. Bis Heute werden noch Familien wie im Mittelalter gequaelt und schikaniert. Es ist Gefahr im Vollzug.

  6. Echter Deutscher sagt:

    Die Visumbehörde braucht 14 Monate um den Antrag abzulehnen. Wiederholungsantrag wieder nach 14 Monaten abgelehnt. Im November 2012 hat der RA dann für uns Visum zur Familienzusammenführung beantragt, man wird erst ignoriert und bekommt ungenügende Antwort wie es von Sonderschülern üblich ist.
    Angeblich wird der Antrag bearbeitet seit November 2012 dass sind nun gut 6 Monate wo ein Sonderschueler dazu benutzt wird dass der Stuhl nicht einrostet und verstaubt. Die Behörde ist zu dumm einen Visumantrag zu bearbeiten und der Steuerzahler kommt für unfähige Bürokraten auchg noch auf. Bei soviel Dummheit in einem Haufen ist es kein Wunder warum ein Wiederholungsantag schon wieder 6 Monate in Anspruch nimmt, merkwürdig ist dass der Antrag vollständig ist aber trotzdem nicht bearbeitet wird.

  7. TaiFei sagt:

    @echter Deutscher
    Mit Dummheit hat das nichts zu tun.
    1. Etliche Visabehörden sind tatsächlich völlig überlastet, da unterfinanziert. Auch hier zieht allmählich eine Privatisierung ein, was rechtlich jedoch bedenklich ist.
    2. Politscher Druck wird ebenfalls auf die Visababteilungen ausgeübt. Ich erinnere hier z.B. an die Fischer-Affaire um schnellere Visa-Bearbeitung in Russland und der Ukraine, welche zum Teil mafiös gesteuert war. In anderen Ländern wird dageben der Prozess gerne verzögert. Das ist politisch gewollt.
    3. Die teils recht hohen bürokratischen Bestimmungen kolidieren mit denen der jeweiligen Ländern, was ebenfalls Verzögerungen verursacht.

  8. Echter Deutscher sagt:

    @TaiFei
    Warum muss eine Rückkehrbereitschaft bestehen wenn man mehrere Jahre verheiratet ist. Rückkehrbereitschaft wird doch nur bei Tourist Visum geprüft. Wie erklären Sie dies. Polotisch so gewollt?

  9. Echter Deutscher sagt:

    @TaiFei

    Die Botschaft gibt staendig mangelhafte Antwort, man sagt doch ‚dumm‘ bei solch mangelhafter Antwort. Wusste auch garnicht dass man neuerdings Sitzenbleiber einstellt die einen Visumantrag mangelhaft bearbeiten. Man stellt ja nur noch Hilfskraefte ein weil Fachkraefte zu teuer sind. Politisch so gewollt ist Ihre Meinung und meine Meinung ist dass die Dummheit sehr viele Menschen kennt. Angaben ueber Bearbeitungszeit gibt es nicht mehr. Foermlich schreit die Botschaft doch um Hilfe und die Sitzenbleiber sind zu dumm sind eine Bearbeitungszeit festzulegen.

  10. TaiFei sagt:

    @echter Deutscher
    Von mangelhaften Auskünften auf den Intelligenzquotienten der Bearbeiter zu schließen, halte ich für beleidigend. Mag sein, dass hier bei einigen Mitarbeitern die Fachkompetenz fehlt, dafür trägt jedoch der Arbeitgeber die Verantwortung. Sie sprechen ja bereits an, dass oft nur Hilfskräfte angestellt werden. Dafür gibt es Gründe. Das sind in allererster Linie selbstverständlich „Sparmassnahmen“. Allerdings kann man auch Hilfskräften Anweisungen geben, Visabearbeitungen schneller oder langsamer zu bearbeiten. Ich weiß nicht, ob Sie sich noch an die Fischer-Affäre erinnern können. Da wurde politisch Druck ausgeübt, die Visabearbeitung in der Ukraine zu beschleunigen bzw. die Prüfungen weniger restriktiv zu handhaben. Da die Bearbeitung vor Ort qualitativ eher bescheidener wird, wie Sie ja bereits feststellten, öffnet man auch Tür und Tor für private Dienstleister, welche hier gerne für die Antragsteller, gegen eine Gebühr, einspringen. Das man sich hier gerne mal gegenseitig unterstützt, halte ich in vielen Fällen für sehr wahrscheinlich.