Armin Laschet
Im NRW-Landtag sitzt kein Abgeordneter mit Zuwanderungsgeschichte
In einem Interview mit der Rheinischen Merkur plädiert der nordrhein-westfälische Integrationsminister Armin Laschet für die Bildung von Dachorganisationen von Zuwanderern und Schulbesuch von Kindern ohne Aufenthaltsstatus. Die generelle doppelte Staatsbürgerschaft lehne er ab und sieht in der CDU viele Werte von Ausländern vertreten.
Freitag, 28.08.2009, 7:11 Uhr|zuletzt aktualisiert: Samstag, 21.08.2010, 3:16 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Zunächst hebt Laschet die Bedeutung von Dachorganisationen von Zuwanderern hervor, mit denen die Regierung im Dialog sein müsse. Einwanderer hätten viele Kompetenzen, persönliche Kontakte in ihrer Heimat zu Unternehmen, Familien und auch zu staatlichen Institutionen. Daher solle der Staat Zuwanderer bei der Bildung von Dachorganisationen unterstützen, um das Potenzial besser zu nutzen.
Schulbesuch von Kindern ohne Bleiberecht
Auf die Frage, ob die strengen Bleiberechtsvorschriften lockern lassen, antwortet Laschet, dass man den Blick viel stärker auf die Kinder richten müsse. Nach der Bundestagswahl brauche man eine neue nationale Bleiberechtslösung. Darüber hinaus müssten alle Kinder von Statuslosen Zugang zur Schule haben.
Laschet weiter: „Wenn die Kinder jetzt nicht zur Schule gehen, und die meisten von ihnen werden ja hierbleiben, haben wir in 20 Jahren das nächste verschlafene Integrationsproblem.“ So sei in NRW per Erlass festgelegt, dass Kinder die Schule besuchen können, ohne dass nach dem Aufenthaltsstatus der Eltern gefragt werden muss.
Doppelte Staatsbürgerschaft für Ältere
Von der oft thematisierten genereller doppelten Staatsbürgerschaft halte Laschet allerdings nicht viel. Für die EU-Mitgliedsstaaten sei dieses Prinzip aufgehoben worden, weil man an die Unionsbürgerschaft anknüpfe. Dadurch werde bei 54 Prozent aller Einbürgerungen heute schon die doppelte Staatsbürgerschaft in Kauf genommen. Damit sei die Ausnahme zur Regel geworden. Dennoch hält Laschet am Prinzip der alleinigen Staatsbürgerschaft fest.
Handlungsbedarf sieht Laschet lediglich bei Älteren. Bei denen, die seit 40 Jahren in Deutschland gearbeitet haben, könnte man als Anerkennung für diese Lebensleistung vielleicht die doppelte Staatsbürgerschaft in Kauf nehmen. Die Kinder der dritten Generation, die mit der Geburt zwei Staatsangehörigkeiten haben, sollten sich aber mit 23 Jahren entscheiden.
CDU ausländerfreundlich?
Wie man erreichen wolle, dass die CDU unter Ausländern als ausländerfreundlich aufgefasst wird, zeigt sich Laschet gelassen: „Das ändert sich schon. Die CDU hat zwar früher nicht deutlich gemacht, dass Integration eine zentrale Aufgabe ist.“
Mit dem Integrationsministerium, der Islamkonferenz und dem Integrationsgipfel sei die CDU zum Motor der Integrationspolitik geworden. Laschet wünscht sich daher, dass Zuwanderer Parteien nach ihren Programmen beurteilen. Die CDU vertrete viele ihrer Werte.
Mehr Migranten in den Landtag
Lediglich in einzelnen Landtagen sieht Laschet Handlungsbedarf. Im Landtag von Nordrhein-Westfalen beispielsweise sitze in keiner Partei ein Abgeordneter mit Zuwanderungsgeschichte, auch nicht in der CDU. „Wir brauchen diese Menschen aber in unseren Reihen. Jeder, der Wahllisten aufstellt, muss das im Blick haben“, so Laschet abschließend. Politik
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Es gibt innerhalb der Union keinen Bundestagabgeordneten mit (islamischen) Migrationshintergrund!!!
Woran das wohl liegt, Herr Laschet?
Herr Laschet ist entweder realitätsfern oder ganz einfach lebensfremd!
Der Satz hat es schon in Sich:
„Von der oft thematisierten genereller doppelten Staatsbürgerschaft halte Laschet allerdings nicht viel.“!
Wenn generell alleine über 80 Millionen deutsche Staatsbürger eine oder auch schon mal mehrere Staatsangehörigkeiten eines anderen ausländischen Staates erwerben können – und das freilich auch ohne dabei die eigene bisherige deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren, was ansonsten noch bis September 2007 explizit gewollt war, dann bleibt einem förmlich einem die Spucke weg!
Man würde und könnte diese Aussage nur dann gelten lassen, wenn er und auch viele andere deutsche Politiker es nicht sagen, aber es meinen:
„Von der oft thematisierten genereller doppelten Staatsbürgerschaft – vor allem für türkische Staatsbürger – halte Laschet allerdings nicht viel.“. Ja das wäre endlich einmal ehrlich gesagt!
Wobei das mit der Unionsbürgerschaft wurde aber gerade mit dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts – über den Lissabon-Vertrag – noch einmal vom obersten deutschen Gericht in der letzten Konsequenz aber ganz anders gesehen, obwohl es dies so offen nicht formulierte. Für alle lesefähigen Juristen in Deutschland wurde damit deutlich gemacht, dass es dies mit der Unionsbürgerschaft es ganz anders sehe.
Dazu auch das aktuelle Urteil zum „Lissabon-Vertrag“:
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html?Suchbegriff=begleitgesetz
Denn, das Bundesverfassungsgericht sieht in einem Gebilde, wie es die EWG/EG/EU darstellt, nur als freiwillige Versammlung zu einer Supra-Organisation, die für die Förderung der wirtschaftlichen Interessen gegründet wurde keinen Staat, sondern hat dafür den abgeschwächten Begriff eines Staatenverbundes festgelegt, das aber nicht mit einem Staatenbund zu verwechseln ist! Ein Staatenbund wäre z.B. das 2. Deutsche Reich oder noch einen Schritt fester dann die USA und ähnliche Staaten!
Auch hat die EU keine Regierung und kein demokratisches Parlament, weil auch keine Opposition darin vorgesehen ist! Außerdem sind die Verhältnisse der Stimmengewichtung der einzelnen nationalen Mitgliedsstaaten ungerecht und völlig willkürlich. Alleine die Bevorteilung kleinerer Staaten im Verhältnis der Zahl der Wähler größerer und großer Staaten entbehrt jeder rechtsstaatlichen Auffassung!
Weiterhin hat die EU keine eigene Polizei, denn hier hat „Interpol“ nichts damit zu tun; und auch keine eigene Armee als Staatsmacht, denn hier steht die NATO dafür ein. Denn nicht umsonst kam Frankreich wieder in den Schoss der NATO zurück! So ist auch für die Menschrechte in Europa nicht das EuGH der Gemeinschaften in Luxemburg nicht zuständig, sondern der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, die wiederum eine Gründung des Europarates ist und nicht der EU!
Das oberste deutsche Gericht müsste selbst dies einmal auch für den letzten verständlich genug in einem Urteil genauer und präziser postulieren. Denn bisher ist hier eine Fortführung der Gedanken als Folge seines eigenen Urteils zu betrachten! Das muss aber wohl noch einmal nun klar gestellt werden, denn sonst träumen deutsche Politiker etwas was nicht der Verfassungsrealität entspricht!
Denn eine bisherige Bevorzugung von sogenannten „Unionsbürgern“ aus den EU-Mitgliedsstaaten, und hier dann gerade auch gegenüber deutschen Staatsbürgern bei sehr wichtigen Themen, wäre somit – nach der Lektüre des jüngsten Urteils – jetzt auch völlig anders zu deuten und auch zu bewerten. Will man dies doch offen sagen, wäre diese – nicht mehr nachvollziehbare Bevorzugung von EU-Ausländern, dann sogar eindeutig verfassungswidrig! Damit wird aber auch zukünftig, eine vom EuGH hingenommene und befürwortete so genannte „Inländerdiskriminierung“, in Deutschland eindeutig genug nicht mehr möglich sein und der Riegel für allemal vorgeschoben sein!
Fraglich ist diese vermeintliche „Unionsbürgerschaft“ ohnehin auch in Bezug zu ihrem Zwecke nach, z.B. nach dem Prinzip der dauernden Freiwilligkeit in einem „Staatenverbund“ (BVerfGE 89, 155 (184, 186, 188 ff.)), also wenn sie nur eine freiwillige aufgebaute wirtschaftliche Organisation sei bzw. ist, also eine „Union der Völker Europas“ und als „Verbund demokratischer Staaten“ mit dem Prinzip der dauernden Freiwilligkeit des Staatenverbundes und eindeutig versehen auch mit einem freiwilligen Ausstiegsrecht.
„…Denn die Unbefristetheit des Unionsvertrages nach Art. 51 EUV und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 312 EGV ist keine Unauflöslichkeit des Vertrages und nicht die umkehrbare Pflicht zur Mitgliedschaft in dem Staatenverbund (BVerfGE 89, 155 (190)). Sie erübrigt lediglich eine Vertragserneuerung nach dem Ablauf einer Vertragszeit, deren Notwendigkeit dem Integrationsprinzip widerspräche. …“
Ausführungen sind von Herrn Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider, die sind aus den Schriften zum Europäischen Wirtschaftsrecht entnommen. Der Autor war auch eine der namhaften Vertreter des Beschwerdeführers, des Herrn Gauweiler, bei der Klage zum Lissabon-Vertrag.
Fraglich wäre demnach damit auch, ob man überhaupt noch weiterhin so verfahren kann und das Recht damit fortgesetzt brechen darf, wenn man weiterhin EU-Ausländern vieles erlaubt und wesentlich erleichtert – z.B. im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).
Es wird überhaupt fraglich, ob man weiterhin bevorzugt und völlig problemlos – nur ihnen – automatisch die doppelte Staatsangehörigkeit gewähren kann, nur ihnen diese sozusagen auch nachschmeißt, weil sie ja angeblich soweit gefestigte Rechte in Deutschland inne hätten, das man ansonsten sie nicht dazu ermuntern kann, doch bitteschön die deutsche Staatsangehörigkeit anzunehmen, gemäß dem § 12 Abs. 2 StAG?
Nun diese ähnlich – sehr gut – gefestigten Rechte haben auch türkische Staatsbürger, gerade durch den besagten ARB 1/80 Beschluss, der ebenfalls schon seit Jahrzehnten gilt.
Schließlich stellt die Bevorzugung von EU-Ausländern gegenüber allen anderen Ausländern, auch aus so genannten Drittstaaten, eine zu eindeutige verfassungsrechtlich bedenkliche Bevorzugung dar, und erst recht wird dies dann augenfällig, wenn z.B. Betroffene aus Dritt-Staaten dann auch noch die deutsche Staatsbürgerschaft bereits inne haben. Denn alle Menschen sind vor dem Gesetz – nach dem Grundgesetz (GG) – gleich! Ein Gleicher als andere – kann und darf es eben einfach nicht geben, und erst recht nach dem jüngsten Urteil des obersten deutschen Gerichts!
Die EU ist eben kein Staat, sondern nur ein loser Staatenbund mit einem Kündigungscharakter, und als solche darf es selbst keine Unionsbürgerschaft vergeben. Viel realistischer, ist dann doch eher noch eine bayerische Staatsbürgerschaft für alle dauerhaft im Freistaat Bayern lebenden deutschen Staatsbürger, gemäß Art. 5 BV ff.! Denn Bayern erfüllt alle drei Kriterien für einen lebendigen Staat, nämlich eine Staatsgewalt (-macht), Staatsgebiet und ein Staatsvolk!
Denn hier handelt es sich auch explizit um eine wesentliche oder grundsätzliche Wesenseigenschaft, nämlich den Erwerb einer deutschen Staatsbürgerschaft; und nicht um die Gleichstellung in alltäglichen Dingen, wie z.B. um ein vereinfachtes Aufenthalts- bzw. Niederlassungsrecht oder einfach nur um einen festeren und gleichberechtigten Zugang zu einem Arbeitsplatz oder um gar den Bezug von Transferleistungen vom sozialen deutschen Staat. Es handelt sich hier also eindeutig genug, um ein hohes staatliches Rechtsgut, dass zu vergeben ist; und um ein notwendiges staatliches Handeln, um einen einmaligen hoheitlichen Akt, der nur einmal zu vergeben ist, dass der deutsche Staat allen Bewerbern gewähren will, damit aber auch um ein gleichwertiges und gerecht zu gewährendes Rechtsgut bzw. Eigenschaft, nämlich um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Der Staat muss auch unbedingt jedem dieser Bewerber, damit auch die gleichen Startmöglichkeiten verschaffen und gewähren! Es kann nicht so ausgelegt und falsch gedeutet werden, dass man wegen einer vermeintlichen Europäischen Einigung, diese anderen Neubürger aus den so genannten Drittstaaten ungebührlich benachteiligt werden, und man es den EU-Ausländern dann wiederum leichter zu gewähren will.
Eine derartige Parteinahme wiederspricht der deutschen Verfassung, aber auch dem aktuellsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts! Vielleicht würde dies aber auch dazu führen, dass es zu einer freiwilligen Entwertung der eigenen deutschen Staatsbürgerschaft führen könnte. Man müsste sich später dann doch die Frage stellen, ob nicht schließlich doch nicht die Einführung einer allgemeinen „Unions-Staatsbürgerschaft“ besser und sinnvoller wäre, anstatt mehrere Staatsbürgerschaften der Mitgliedstaaten der EU und die der EFTA-Staaten, wie Briefmarken dann zu sammeln? Diesem Ansinnen hat aber gerade doch das deutsche Bundesverfassungsgericht sich eindeutig genug – durch sein obiges Urteil – in der Sache um den neuen EU-Vertrag von Lissabon vehement widersetzt!
In der Analyse des Geschehenen geht es hier doch in Wirklichkeit nur um türkische Staatsbürger, die man gezielt und auch vorsätzlich davon explizit auszunehmen – von der Möglichkeit einer doppelten Staatsbürgerschaft! Und das Kind hat auch einen Namen: Es ist ein offener Rassismus, weil es bisher auch nur und wegen den türkischen Staatsbürgern das alles – an rechtlichen Verrenkungen – im Gesetz ausgedacht und umgesetzt wurde!
Schließlich sind die anfänglichen Vorwürfe und Beschuldigungen, die des Rufmordes glichen noch in den Ohren, wie auch in Beschlüssen und Urteilen deutscher Verwaltungsgerichte; und auch bei Entscheidungen und Urteilen des Bundesverfassungsgerichts öfters schriftlich formuliert bzw. fixiert bzw. gefallen, die da noch von offen und vollmundig von „Mißbrauch“ und „Täuschung“ sprachen! Und heute ist auch nichts mehr davon zu hören, dass der bzw. die Deutsche nur die eine deutsche Staatsbürgerschaft zu haben hat, was noch als Begründung herhalten musste, während man EU-Ausländern – schon von Anfang an – das obige Recht mit vollen Händen zuwarf!
Und noch immer faseln völlig unverständlich die gleichen Politiker, wie noch in den Jahren 1998 und 1999, und wissen nicht einmal, wie sie selbst das Gesetz fortgesetzt änderten! Man belügt vorsätzlich und in einer unerhörten Weise die Menschen in Deutschland täglich!
Ein ganz anderes Argument ist schon sehr unverschämt, nämlich die fehlende EU-Vollmitgliedschaft:
Deutschland geht mit dem Thema der doppelten Staatsangehörigkeit auch hier wieder recht eigensinnig um. Immer wieder wird die Nicht-Vollmitgliedschaft der Türkei in allen Feldern des Zuwanderungsrechts vorangeführt, auch beim Kommunalen Wahlrecht in Deutschland. So haben selbst die Angehörigen aus der jüngsten EU-Ost-Erweiterung, wie Bulgarien und Rumänien ein volles Stimmrecht bei der Wahl eines Gemeinderates und eines Bürgermeisters in einer deutschen Kommune, wenn sie denn bereits drei Monate in Deutschland dauerhaft angemeldet waren, während aber andere ausländische Staatsbürger, so auch aus so genannten „Dritt-Staaten“, wie es eben auch aus der Türkei, dieses Recht nicht inne haben dürfen, obwohl sie doch schon bereits seit beinahe über 50 Jahre und mehr in Deutschland gesetztreu leben!
Wie gerecht kann also ein derartig demokratisches rechtsstaatliches System eigentlich denn noch sein? Und wie moralisch ist dies dann überhaupt noch zu bewerten, wenn Menschen offen hier ausgegrenzt werden? Der Vergleich zum Alten-Griechenland hinkt zwar ein wenig, aber der Status des Sklaven hängt diesen Menschen wohl auf Ewig nach, solange sie sich nicht als ein Angehöriger eines EU-Staates outen oder gleich sich in die deutsche Staatsbürgerschaft irgendwie hinein kaufen, sei es auch doch eine hohe Qualifikation.
Dabei vergisst man aber als deutscher Gesetzgeber wohl allzu gern, dass doch Deutschland hier den Vorreiter und das Sprachrohr der Blockierer eben und gerade den Part genüsslich spielt, der sich gegen eine Vollmitgliedschaft der Türkei in der EU hingibt und damit ungefragt – immer wieder – vorprescht und sich so völlig ungeniert und auch sehr lautstark gegen die Türkei ausspricht und damit in der öffentlichen Wahrnehmung als Primus der Blockierer freiwillig aufspielt!
Es ist schon damit eine bemerkenswerte politische Betrachtungsweise der Dinge und der Sachlage, wenn dann auch noch, den hier lebenden türkischen Staatsbürgern oder jetzt dann auch zu deutschen Staatsbürgern gewordenen Neubürgern sich wendet, und dann auch noch dies alles , diese gemachte Ungleichbehandlung damit begründet, dass eben ihr Herkunftsland – die Türkei – ja leider nicht in der EU sei, und man sie deshalb so anders benachteiligend behandeln müsse. Aber, dass man diese türkischen Staatsbürger, die hier dauerhaft und rechtstreu schon seit Jahrzehnten leben damit nicht nur brüskiert, sie nur deshalb benachteiligt und damit auch demütigt ist dann noch eine weitere Steigerung der Verlogenheit in dieser Sache, weil doch gerade dies nun Deutschland es ganz einfach eben so will! Leider wird dabei aber auch bewusst unterschlagen zu erwähnen, dass man das ja selbst so inszeniert habe. Deutschland liefert sich somit sein eigenes Argument für seine fortgesetzte und vorsätzliche offene Benachteiligung seiner türkischstämmigen Bevölkerung.
Damit schlägt man also gleich zwei Affen tot! Obwohl gerade diese Menschen allein aus moralischen und ethischen Gründen dieses Recht ihnen zugestehen müsste. Von einer etwaigen Verfassungswidrigkeit und einer Völkerrechtswidrigkeit mal ganz abgesehen, ist es auch zusätzlich eindeutig gegen das primäre und sekundäre Gemeinschaftsrecht der EU. Also in vielerlei Hinsicht ist es eindeutig ein Verstoß. Denn, wer so vehement gegen eine Vollmitgliedschaft der Türkei opponiert und seine Benachteiligungspolitik dann auch danach ausrichtet oder gar damit sogar offen begründet, kann im Grunde doch kein aufrechter Partner sein!
Aber gerade diese Rolle, die sie da als Deutschland freiwillig, als so genannter „Blockierer“, einnimmt, vergisst damit aber auch zu erwähnen, wenn es türkische Staatsbürger zielstrebig, zweckdienlich, trotzig, dauerhaft und vorsätzlich diskriminiert, dass man es selber ist, wenn man immer noch den gleichen Ausländerstatus hat.
Eigentlich wären türkische Staatsbürger doch schon längst EU-Ausländer, wenn eben gerade Deutschland seine Blockade-Haltung, bei der Frage einer Vollmitgliedschaft der Türkei zur EU, denn endlich aufgegeben hätte bzw. aufgeben würde! Dass aber dient dann gerade gegenüber den türkischen Staatsbürgern wohl dann auch noch als Argument sie bewusst von Vielem einfach, auch rechtlich auszugrenzen, d.h. man liefert sich eben selbst sein eigenes Argument. Stellt so einen ungedeckten Scheck aus, für seine krude und gezielte Benachteiligungspolitik, dieser ganz speziellen Gruppe, aufgrund vielleicht ihrer religiösen Vorreiter-Rolle und seiner Herkunft aus Anatolien, eben einer türkischen Staatsbürgerschaft!
Alle anderen Argumente und Verweise, wie z.B. der Zypern-Frage, der Kurden-Politik oder eines unhaltbaren Vorwurfs von einem vermeintlichen Verbrechen an den Armeniern, sind denn auch nur vorgeschobenen! Aber auch etwaige Demokratie-Defizite oder eine angeblich fehlenden Rechtsstaatlichkeit können sicherlich erhoben werden, aber hatten dies nicht auch alte Zugänge als EWG-Staaten, wie z.B. Portugal, Spanien und Griechenland, die zudem noch kurz vorher aus Diktatorischen Verhältnissen stammten; und von den neuerlichen Beitrittsstaaten aus der EU-Ost-Erweiterung wollen wir da mal nichtsprechen, den vormaligen Mitglieder des Warschauer Paktes, unnötig wohl hier der Verweis auf den „Kalten Krieg“!
Puh, Ihren Text muss Ich nicht nur einmal lesen, um es zu verstehen ;-)
@ delice
Peter Gauweiler hat erst vor einigen Tagen erklärt, das er die jetzt beschlossenen „Begleitgesetze zum EU Vertrag“ absolut befürworte, die die Rechte der BRD gegenüber der EU gestärkt hätten. Er werde nicht weiter dagen klagen.