VG Oldenburg
Kein Anspruch auf Einbürgerung bei Anspruch auf Sozialhilfe
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat am 25.02.2009 entschieden, dass bereits der Anspruch auf Sozialhilfe einem Einbürgerungsanspruch entgegensteht auch wenn Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen wird.
Mittwoch, 01.04.2009, 8:08 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 10.01.2011, 12:59 Uhr Lesedauer: 3 Minuten |
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat am 25.02.2009 entschieden 1, dass der Einbürgerung des Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG 2 entgegen steht, wenn ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht und Wohngeld bezogen wird.
Sachverhalt
Die Klägerin ist türkische Staatangehörige. Sie reiste im Jahr 1986 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach ihrer Heirat im Jahr 1993 hat sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten, welche mehrfach, zuletzt bis zum 22. März 2009 verlängert wurde. Am 6. Juni 2006 hat die Klägerin ihre Einbürgerung beantragt.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2007 lehnte die Behörde die Einbürgerung mit folgender Begründung ab:
Ihr Lebensunterhalt sei nicht ohne öffentliche Mittel gesichert; sie beziehe Wohngeld. Es sei nicht erkennbar, dass eine nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts ohne öffentliche Mittel möglich sei. Dass die Kläger die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht zu vertreten hätten, sei ohne Bedeutung.
Hiergegen hat die Klägerin am 5. Juli 2007 Klage erhoben mit der Begründung, dass der Bezug von Wohngeld unerheblich sei. Lediglich Leistungen nach den SGB II und XII stünden einer Einbürgerung entgegen nicht aber der Bezug von Wohngeld.
Entscheidung
Die Einbürgerungsbewerberin hat keinen Anspruch auf Einbürgerung, das sie nicht imstande ist, sich und ihre Angehörigen zu ernähren (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG).
Dies ergibt sich zunächst deshalb, weil die Kläger einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Dabei ist zum einen unerheblich, ob dies von dem Betroffenen zu vertreten ist. Zum anderen ist auch nicht maßgeblich, ob tatsächlich Leistungen nach dem SGB II bezogen werden; einer Einbürgerung steht vielmehr bereits ein Anspruch hierauf entgegen. Es wäre anderenfalls möglich, dass nach der Einbürgerung Sozialhilfeansprüche geltend gemacht werden und damit das gesetzgeberische Ziel, eine Einwanderung in die Sozialsysteme zu vermeiden, nicht erreichbar.
Für die Familie der Klägerin ergibt sich ein Bedarf in Höhe von insgesamt 3.539,43 € . 3. Dem stehen lediglich anrechenbare Einkünfte in Höhe von 3.116,11 € gegenüber.
Außerdem bezieht die Einbürgerungsbewerberin Wohngeld 4 in Höhe von derzeit 664 € monatlich. Wohngeld ist – ähnlich wie Sozialhilfe – eine staatliche Leistung ist, die gewährt wird, wenn das Familieneinkommen bestimmte Höchstgrenzen nicht erreicht, um dem Wohnungsinhaber zur Vermeidung sozialer Härten durch Zuschüsse ein Mindestmaß an Wohnraum und damit einen existenziellen Bedarf wirtschaftlich zu sichern. Wohngeld wird ebenso wie die Sozialhilfe unter individuellen einkommensabhängigen Bedingungen bewilligt und ist daher eine mit der Sozialhilfe zweckidentische Leistung, die bei Berechnung der Unterhaltsfähigkeit nicht dem Familieneinkommen zugerechnet wird.
- AZ.: 11 A 1907/07
- Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.
- Regelleistungen für zwei volljährige Personen (je 312,– €), fünf Personen zwischen 14 und 25 Jahren (je 277,– €) und vier Personen bis 13 Jahren (je 208,– €). Hinzu kommen Unterkunfts- und Heizungskosten (monatlich 698,43 €)
- Exkurs: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. Dezember 2000, Rdnr. 8.1.1.4: Der Einbürgerung steht es nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber Kindergeld oder eine Rente eines deutschen Trägers bezogen hat oder bezieht. Bei Bezug anderer Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten.
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Auf Deutsch gesagt, nur die reichen Mennschen bekommen die Einbürgerung und die armen Menschen müssen sich hinten wieder anstellen. Die 2 Klassengesellschaft in Deutschland wird immer extremer. Für mich ist diese Entscheidung eine Diskriminierung der ärmeren Menschen !!
Die Entscheidung des VG-Oldenburg in dieser Frage ist mehr als traurig.
Sie ist aber auch sicherlich Weltfremd.
Was eigentlich macht so etwas noch aus, in dieser Krise, und der immer schon vorhandenen – völlig – ungleichen Chancen?
Sollte man die Sozial-Hilfe dann erst nach der Erlangung beantragen? Oder wird dann da wohl die Aberkennung betrieben? Wenn es so weiter gehet wird der Erwerb einer deutschen Staatsbürgerschaft zu einer dehnbaren Masse! So nach dem Gusto von deutschem Gesetzgeber und der deutschen VG-Gerichte, je nach dem wie eben das rechtliche Wohlbefinden so steht!
Keinem ist auch so recht aufgefallen, dass der Art. 16 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz GG vom Gesetzgeber übergangen worden ist, denn darin ist eigentlich folgendes festgeschrieben, dass zunächst wohl erst einmal nicht gelten soll, was frahwürdig ist! Nämlich gemäß § 35 StAG i.V.m. § 17 Abs. Nr. 7 StAG!
Artikel 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.
Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten,
wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
Im neuen StAG Ausfertigungsdatum: 22.07.1913
Vollzitat:
„Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158)“
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 5.2.2009 I 158…“
steht nun folgendes:
„…
§ 17
(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren
1.durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
2.durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
3.durch Verzicht (§ 26),
4.durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),
5.durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband
eines ausländischen Staates (§ 28),
6.durch Erklärung (§ 29) oder
7.durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).
…
§ 35
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur
Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn
der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch
vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass
gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch
staatenlos wird. ….“
Dann wurde es noch zu einem Nebenstrafrecht ummodeliert kann zukünftig auch strafrechtlich belangt werden:
„…
§ 42
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung
macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen. …“
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/rustag/gesamt.pdf
Nun, nach dieser Denklogik ist ein Erwerb einer deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer mit einem Asyl-Hintergrund absolut nicht zu empfehlen! Denn erreicht der deutsche Neubürger nicht die 5Jahres Frist, verliert er nicht nur die neue Deutsche Staatsbürgerschaft, sondern auch seine vormaligen Aufenthalts- und auch womöglich seine Arbeitserlaubnis!
Denn nach § 38 Aufenthaltsgesetz erhält er als wieder Ausländer gewordener einen einfachen Aufenthaltsstatus, also eine einfache Aufenthaltserlaubnis, die ihm von der Ausländerbehörde je nach eigenem Gusto, sprich dem eigenen Ermessen, gemäß § 40 VwVfG i.V.m. § 114 VwGO gewährt werden kann, natürlich nur dann, wenn er die 5 Jahre des Deutschseins nicht überschritten hat!
Hat er diese wichtige Marke von 5 Jahren überschritten, ist der Verlust der dt. StA so nicht mehr möglich, außerdem könnte er ja dann, wenn überhaupt eine Niederlassungserlaubnis erhalten, gleichzusetzen mit der früheren Aufenthaltsberechtigung mit der unbefristeten und unbeschränkten Arbeitserlaubnis!
Konnte er aber diese Frist von 5 Jahren (§§ 186 BGB ff.) nicht erreichen, kommt der § 38 AufenthG ins Spiel. Damit aber nicht genug, kann jetzt der Betroffene leicht zum Beschuldigten werden und strafrechtlich zu dem noch belangt werden. Dazu genügt wohl ein einfacher Vorsatz, d.h. ein sog. „dolus eventualis“. Ob zum subjektiven Tatbestandsmerkmal nun auch eine „gesteigerte Form der Fahrlässigkeit“, also eine „Leichtfertigkeit“, auch dazu gehören soll, z.B. wie bei einem Subventionsbetrug, gemäß § 264 Abs. 4 StGB muss wohl noch durch die Instanzen geklärt und entschieden werden?
Sicher ist aber, dass er nicht nur die neue deutsche Staatsbürgerschaft verliert, z.B. nach § 17 verliert, sondern auch seinen vormaligen festen Aufenthaltsstatus z.B. einer Niederlassungserlaubnis. Im Grund ist das eine verbotene mehrfach Bestrafung, gemäß dem Art. 103 Abs. 3 GG (ne bis in idem) und Art. 7 EMRK!
Das hört aber damit auch nicht auf, sondern es drohen Geld und/oder Haftstrafen gemäß § 42 StAG!
Fast jeder Asylant hat, um sein oder die der anderen Leben zu retten, Dokumente oder andere Ausweispapiere gefälscht, verloren oder vernichtet! Die Frage ist dann, ob es innerhalb dieser 5 Jahresfrist heraus kommt, oder man von den eigenen Leuten oder der Familie bei den deutschen Behörden ans Messer geliefert wird.
Denn die Annahme einer deutschen Staatsangehörigkeit kann die eigene „glückliche“ Existenz von Heut auf Morgen vernichten! Anschließend kann man noch zusätzlich, als vielleicht fünfte Bestrafung auch noch abgeschoben werden!
Denn Vorfälle, die eigentlich verjährt sein könnten/sollten, sind dann vielleicht gar nicht mehr verjährt, wird zumindest die zuständige Ausländerbehörde mit der Staatsanwaltschaft behaupten!
Ich kann nur dringend davor warnen, eine deutsche Staatsangehörigkeit anzunehmen! Denn wie es sich gezeigt hatte, werden auch die Staatsangehörigkeiten von hier geborenen Kindern regelmäßig dann in diesem Zusammenhang ebenfalls in Frage gestellt! Die Stigmatisierung wird für diefolgenden Generationen bleiben. Wie hart deutsche Behörden und VG-Gerichte sind, sollte hinlänglich bekannt sein, wenn selbst türkischen Staatsbürgern viel Unrecht und Unheil auferlegt wurde!
Im Grunde genommen, könnte man so böse behaupten, ist die Einladung zu einer deutschen Staatsbürgerschaft, doppelschneidig! Es ist wohl die eleganteste Art, jemanden los zu werden, den man hier nicht haben will! Denn mit diesem Hebel, kann man locker die Emigranten viel leichter los werden! Vor allem die aus so genannten „Drittstaaten“!
Ein Integrationangebot mit einem eingebauten Kopfschuss!
Denn damit kann man locker die wieder zu einfachen Ausländern gewordenen Ex-Deutschen einfach entsorgen, und damit auch abschieben!! Wer dies nicht glauben kann, kann´s ja mal probieren!
@delice
Was bedeutet hier Ex-Deutsche? Du meinst wohl Ex-Deutsche Staatsangehörige…das ist ein großer Irrtum, den Du hier verbreitest.
Du kannst Dich nur rechtlich als „Deutscher“ bezeichnen. Wenn Deine Vorfahren kulturell deutsche Ureinwohner waren und Du das auch standesamtlich belegen kannst bist Du für einheimische Deutsche auch einer!!!
Nur weil Du wegen Deiner mindestens achtjährigen Aufenthaltsdauer oder dein Geburtsort innerhalb der BRD liegt oder Du die Ehe mit einem deutschen Ehepartner eingegangen bist und deswegen einen Bundespersonalausweis mit Dir rumträgst bist Du noch lange kein einheimischer Deutscher. Dafür müsstest Du vielleicht wie es in der Türkei bei Einbürgerungen üblich ist, zum Islam konvertieren und einen türkisch klingenden Namen annehmen. Zuerst mal vor der eigenen Haustür kehren. Gruß von einem einbebürgerten Deutschen mit türkischen Eltern und Geburtsort Türkei.
Nun die deutsche Staatsbürgerschaft, so wie du dir das vorstellst gibt leider erst seit 1934, also mit den so gennannten Gleichschaltungsgesetzen, wonach auch der Reichsrat sein Ende fand. Vor dem Kahre 1934 gab es nur die Staatsangehörigkeit eines Bundesstaates des Staatenbundes des Zweiten Deutschen Reiches.
Es gab zwar eine Reichs- und Staatsangehörigkeit (RuStAG), die aber nur als ein getrenntes Rechtsgut angesehen werden kann/sollte. Denn. die Vergabe einer Staatsangehörigkeit oblag ausschließlich, als Staatsräson, dass dem deutschen Kaiser nicht gegeben wurde, den einzelnen Bundessraaten,sie alle hatten demnach eine eigene, jeder für sich feststehende Staatsangehörigkeit, d.h. man war zwar deutscher Reichsangehöriger, aber Staatsbürger z.B.der Freien Hansestadt Hamburg Altona oder hatte nur die Bayerische Staatsbürgerschaft; letztere gibt es im Übrigen auch immer noch, z.B. in Art. 5 ff. BV. Damit aber war man ikm jeweiligen Bundesstaat im deutschen Reich aber auch ein Ausländer bzw. eine Ausländerin; und konnte auch so sehr leicht z.B. vom Königreich Preußen (Brandenburg) als unerwünschter Ausländer ausgewiesen werden!
Obwohl man deutscher Reichsangehöriger war, hatte man keine deutsche Staatsbürgerschaft!
1934 hat Hitler diese geändert, und zunächst auch alle Juden die so genannte „Gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit“ eingeführt, wo dann auch noch die Österreicher mit im Bunde eingeschlossen wurden!
1935 hatte Hitler dann durch die Nürnberger Rasse Gesetze und den entsprechenden Verordnungen, explizit hunderttausenden Juden und Andersfenkender Menschen, die gerade erst verliehene deutsche Staatsbürgerschaft – über Nacht wieder – abgenommen! Jetzt aber wurden vor allem Deutsche Juden Staatenlos, und damit auch zu Fremden, also zu Vogelfreien rechtlich erklärt. Und als ein Mensch ohne gültige feste Papiere, war man plözulich gefangen im großén Gefängnis unter einem Hitler-Deutschland. Denn, man konnte als Staatenloser auch nicht weggehen aus dem Dritten Reich!
Diese unsägliche Fußnote der Geschichte wird leider regelmäßig nie aufgearbeitet im Deutschland nach 1949!
Und so konnte es freilich dann leicht passieren, dass dieses Déjà-vu von 1935 konnte sich deshalb auch in den Jahren ab 1999 wieder ereignen, wonach über 50.000 türkische Staatsbürger, ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren konnten! Weist man die Politiker und deutsche Verwaltungsgerichte darauf hin, dann sind sie immer regelmäßig entrüstet, aber nichts anderes war es nun mal!
Die Siegermächte haben im Übrigen nicht nur die Bayerische Verfassung wieder reaktitiviert, sondern das RuStAG belassen. Und konnte man noch bis zum 31.12.1999 von einem „Reich“ und „Reichskanzler“ darin lesen!
Du siehst ein deutsches Volk – mit nur einer deutschen Staatsangehörigkeit, ist auch nur weites Relikt, wie auch die deutschen Autobahnen, von Hitler! Schließlich gibt es ja auch noch ein Bayerisches Volk mit einem Bayerischen Staatsgebiet und einer Bayerischen Staatsmacht! Was aber machen wir mit denen dann? Ein Mensch kann nur Mitglied eines Staatsvolkes sein – und nicht Diener meherer Staaten!
Jeder Deutsche hat die gleichen Rechte und die gleichen Pflichten! Wenn du darin eine Unterscheidung machst, dann tut es mir um dich leid! Aber da bist auch nicht alleine, denn selbst dieser Rechtsstaats macht diesen Unterschied auch, z.B. im § 38 AufenthG, der die Unterscheidung im Adjektiv des Deutschseins unterscheidet! Dabei verfranzt der deutsche Gesetzgeber ein weiteres mal, wenn er die Ergänzung in den §§ 17, 35 und 42 StAG macht, die seit Februar 2009 eingeführt hatte, wobei dann der § 28 AufenthG erst recht unnötig erscheint!
Mit dem Verlust erhält der jetzt (wieder) zum Ausländer gewordener Ex-Deutscher, gemäß § 38 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aber auch eine einfache Aufenthaltserlaubnis, mit einer eingeschränkter Arbeitserlaubnis, d.h., wenn er nicht, über eine eigentlich nur willkürlich gesetzte Frist von 5 Jahren, den Verlust hinüber kommen sollte bzw. überwinden kann, dann trifft es ihn hier sehr hart.
Betroffene Neubürger im deutschen Staatsverband, erhalten nämlich dann konsequent nur den einfachen Aufenthaltsstatus, während Erbdeutsche immer die Niederlassungserlaubnis erhalten werden, weil sie eben durch Geburt schon immer Deutsche waren. Damit ist die Ungleichbehandlung auch hierin noch ein weiteres Mal offen zementiert!
Der § 38 AufenthaltG trifft türkische Staatsbürger auch deshalb im Besonderen unverhältnismäßig hart, weil sie nur Opfer Verwaltungstechnischer Mühlen, auf beiden Seiten, geworden und geraten sind. Bei ihnen kann weder „Täuschung“ noch der „Missbrauch“ nachgewiesen werden. Denn viele haben zudem noch im Jahre 1999 ein seit dem Jahre 1913 gültiges Gesetz nur in Anspruch genommen, gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG.
Sie haben somit auch keinen einzigen Straftatbestand erfüllt, sind also von Anfang an, nur Opfer politischer Intrigen geworden, wobei auch der deutsche Staat, die Opferzahlen wohl bewusst und künstlich hoch bringen bzw. getrieben haben kann, wollte er doch damit vermutlich auch erst kurz vor einer 5Jahresfrist einschreiten, eben noch rechtszeitig, die Betroffenen noch dann dingfest zu machen. Gedient hat dazu hat die große Angst der SPD im Bundesland NRW, knapp, nach Jahrzehenten, die Macht wieder an die CDU zu verlieren!
Der § 38 AufenthG wird aber wieder von den neuen § 17, 35 und 42 StAG teilweise bis ganz aufgehoben. Denn mit der Erfüllung, also dem Überschreiten einer ominösen 5Jahresfrist, verliert der Betroffene – nicht mehr – die deutsche Staatsbürgerschaft, sondern darf sie weiterhin Beibehalten. Er darf demnach auch die deutsche Staatsbürgerschaft völlig legal in Händen halten, und verliert sie wirklich nicht mehr!
Er wird völlig amnestiert. Selbst, wenn er für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, nach Behördenangaben bei Gericht, vorsätzlich, gemäß § 15 ff. StGB, also in voller Absicht („dolus directus“ – 1. Grad) oder bedingter Vorsatz („dolus eventualis“), wie auch als „leichtfertige Handlung“, gemäß § 264 Abs. 4 StGB, gehandelt haben könnte, also durch bewusstes Handeln einen oder mehrere Straftatbestände, gemäß den §§ 17, 35 und 42 StAG (als Nebenstrafrecht) erfüllt und begangen haben sollte.
Damit werden aber Straftatbestände dann fiktiv geheilt und als nicht mehr begangen festgestellt, was sicherlich für die Betroffenen sehr zu begrüßen ist, damit endlich auch ein Rechtsfrieden einkehrt. Wohlwissentlich, dass gerade Asylsuchenden unter widrigsten Umständen und unter größter Entbehrung auch von Nahrung und Wasser, dieses Land erreicht haben könnten, dass sie dazu auch von den gegeben Umständen dazu getrieben wurden! Denn niemand von Ihnen reist in Deutschland als TUI-Urlauber ein. Außerdem kann nach dieser aktuellsten Reform des StAG, vom Februar 2009, wahrlich keinem Asylsuchenden mehr, wirklich der Erwerb einer deutschen Staatsbürgerschaft empfohlen werden, wenn er in dieser Karenzzeit bzw. Probezeit von 5 Jahren, quasi auf einem Feuerstuhl sitzt!
Und damit die Flucht aus seiner Heimat zu einem Pyrrhussieg wird, mit noch fataleren Folgen. Denn er muss jetzt auch noch zusätzlich mit einer Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe rechnen! Die Flucht aus Folter und unwirklichen Gefängnissen aus der Heimat, kann ihn/sie zu einem späteren Gefängnisaufenthalt in Deutschland auch nicht mehr retten! Die Steigerung findet sich noch darin, dass er damit auch noch staatenlos werden kann, dass zwar dem Art. 16 GG widerspricht, sei es drum, er/sie wird/kann auch noch wider dahin abgeschoben werden, wo er/sie herkam, von woher floh, nämlich direkt in die Arme der heimatlichen Schergen! Das ist also die Auffassung von einem „Willkommen in Deutschland“!
Damit werden aber auch wieder einmal Deutsche Staatsbürger in Ihren Rechten und Pflichten völlig unterschiedlich und verhängnisvollgenug unterschiedlich behandelt, und so bleiben Erbdeutsche wie auch Status-Deutsche wieder einmal völlig außen vor, vor Benachteiligungen und Entwürdigungen, wie auch den eventuellen Foltertod im Ausland, denn sie bleiben Deutsche mit einer deutschen Staatsangehörigkeit – in Deutschland. Die kulante Gewährung von einem erhöhten Aufenthaltsrechts, also einer Niederlassungserlaubnis, ist auch gar nicht mehr denknotwendig, denn, wenn der „Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft“ ist auch gar nicht mehr eingetreten!
So werden aber die Betroffenen, mit einer türkischen Staatsbürgerschaftzusätzlich ungewöhnlich hart von diesem „Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft“ betroffen! So hart, wie eben vermeintlich straffällig gewordene Beschuldigte auch, die sie während ihres Beantragungszeitraumes begangen haben mögen, denen man eine vorsätzliche und tatbeständliche Täuschung, von Seiten einer deutschen Behörde, jetzt plötzlich durch Hörensagen oder durch Verleumdung und anonymer Anschwärzung vorwirft! So ähnlich eben auch wie in einem „Rosenkrieg“ zwischen geschiedenen Leuten, wo die meist dann die Ex- Frau gegenüber dem Finanzamt auch die schmutzige Wäsche offen legt, wenn sie nicht mit verstrickt ist!
Da bei einer Antragstellung zur Einbürgerung in das deutsche Staatswesen meist dann dies der (noch) Ehemann bei den deutschen Behörden tätigte, wird er später ungebührlich genug, dann härter bestraft, und die Ehefrau wird wohl dann meist davon kommen. Und so geschieht dies auch bei den Gerichten, selbst wenn den Kindern, das gleiche Gericht in einem anderen Klageverfahren, den Verlust nicht bescheinigen mochte, sind aber die Eltern dennoch vom „Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft“ nur betroffen.
Es schafft unterschiedliche Rechtsverhältnisse im Aufenthalt und im Adjektiv des „Deutschseins“ innerhalb einer intakten Familie, wäre dies zudem fatal!
Damit werden aber auch türkische in einen kriminellen Kreis bzw. Umfeld hinein gedrückt und eindeutig offen in der Öffentlichkeit stigmatisiert, dass sie so nicht oder nie begangen hatten! Als rechtschaffende, rechtstreue und unschuldige Menschen werden sie so demnach mit Beschuldigten gleichgesetzt, die eine womöglich strafbare Handlung begangen haben könnten, was den Grad ihrer Opferstellung ein noch weiteres Mal mehr unterstreicht. Denn sie waren ja schon unfreiwillige Opfer eine Stichtags-Regelung, nämlich die zum 31.12.1999 und die einer 5Jahresregelung, die man ihnen noch kurz zuvor vorenthielt, nämlich zum April 2005!
Mittlerweile können aber nicht nur alle EWG/EG/EU Staatsangehörige, gemäß § 12 Abs. 2 StAG, daran profitieren, sondern auch Deutsche und Schweizer Staatsbürger (ohne ein Assozieertes oder Vollmitglied der EU-Gemeinschaft zu sein!), vom Erwerb von zwei und mehr Staatsangehörigkeiten. Die mit diesen Rechten ausgestatten Personen belaufen sich – im Überschlag gerechnet – auf über 500.000.000 Millionen Menschen aus dem gesamten EU-Raum, inklusive mit Deutschland und ergänzend mit der Schweiz!
Ab dem Jahre 2007 können Deutsche ordentlich ihr Recht missbrauchen, natürlich ohnr die Türken! Wer hier noch vom Rechtssat für türkische Staatsbürger spricht irrt sich wohl mehr als gewaltig!
„Heribert Prantl
Doppelte Staatsbürgerschaft
„Der Paß ist der edelste Teil von einem Menschen“
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„Der Paß ist der edelste Teil von einem Menschen. Er kommt auch nicht auf so einfache Weise zustande wie ein Mensch. Ein Mensch kann überall zustandekommen, auf leichtsinnigste Art und ohne gescheiten Grund, ein Paß niemals. Dafür wird er auch anerkannt, wenn er gut ist, während ein Mensch noch so gut sein kann und doch nicht anerkannt wird.“
…
Was ist Patriotismus?
CSU-Politiker behaupten bei alledem, sie seien Patrioten. Da sind sie nicht. Die ursprüngliche, revolutionäre Idee des Patriotismus war staatsorientiert, nicht nationalistisch. Unter Patrioten wurden Menschen verstanden, die die Liebe zu ihrem Land dadurch beweisen, daß sie es durch Reformen erneuern wollen. Die Nation war für sie kein biologischer Club, keine vorgegebene Einheit, sondern eine Gemeinschaft, die durch die politische Entscheidung ihrer Mitglieder geschaffen wird. So kann es Edmund Stoiber beim Historiker Hobsbawn nachlesen. Die Christsozialen sind also Anti-Patrioten. Sie verweigern sich der Reform, die unsere Demokratie so dringend braucht.
Bundespräsident Roman Herzog pflegt beim Thema Staatsbürgerschaft eine kleine Begebenheit zu erzählen, lange her, aus seiner Zeit als baden-württembergischer Landtagsabgeordneter. Da saß er mit einem schwäbisch sprechenden Ehepaar aus Göppingen beieinander, man unterhielt sich über Gott und die Welt – und schließlich verabschiedeten sich die beiden als „Mustafa und Füsun Ügüzlik“. Seit dieser Zeit ist Herzog mit dem strengen deutschen Staatsangehörigkeitsrecht nicht mehr einverstanden: „Das sind doch keine Ausländer“ so oder so ähnlich hat er es in vielen, vielen Interviews wiederholt, sowohl in seiner Zeit als Präsident des Bundesverfassungsgerichts als auch in seinem jetzigen Amt als Bundespräsident, und hat dabei stets für die Einführung der doppelten Staatsbürgerschaft plädiert. Weil sich aber die CSU fanatisch an das alte Recht aus dem Jahr 1913 klammert, weil sie das Verbot der doppelten Staatsbürgerschaft verteidigt, als handle es sich um das wichtigste der Zahn Gebote, gibt sich Wolfgang Schäuble, der Fraktionsvorsitzende der CDU/CSU, ungerührt.
Welches Recht haben in Deutschland geborene Ausländer, Deutsche zu werden? Die Frage ist falsch gestellt. Die richtige Frage lautet: Woher nimmt ein demokratischer Gesetzgeber eigentlich das Recht. Menschen, die in seinem Land geboren sind, die vollen Bürgerrechte vorzuenthalten? Und wie kommt ein demokratischer Staat dazu, Inländer als Ausländer zu bezeichnen – obwohl sie hierzulande aufgewachsen sind, hier zur Schule gegangen sind, hier studiert haben, hier ihre Steuern zahlen? …“
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