Verwaltungsgericht Frankfurt
Iranische Bauchtänzerin geniest Flüchtlingsschutz in Deutschland
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Aktenzeichen: 7 K 649/08.F.A(1)) geniest eine iranische Bauchtänzerin weiterhin Flüchtlingsschutz.
Mittwoch, 18.02.2009, 17:13 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 25.08.2010, 18:33 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Die Entscheidung beruht im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland mehrmals öffentlich als Bauchtänzerin aufgetreten war, wobei sie nicht nur die Bekleidungsvorschriften des iranischen Mullah-Regimes krass verletzte, sondern auch zusammen mit Künstlern auftrat, die aus der Schah-Zeit bekannt waren und im Iran als westlich dekadent angesehen werden.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, widerrief am 19.02.2008 die Flüchtlingsanerkennung der Klägerin und berief sich zur Begründung auf eine wesentliche Sachlagenänderung. Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben und vorgebracht eine Änderung der Sachlage, die den Wegfall der Verfolgungsgefahr für sie begründe, liege nicht vor.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lediglich eine andere Bewertung der Sachlage vorgenommen habe und kein in wesentlichen Punkten neuer Sachverhalt vorliege.
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„…geniest eine iranische Bauchtänzerin weiterhin Flüchtlingsschutz.“
seh ich da eine kleine wertung in dem satz oder lieg ich da falsch???
hätts vieleicht noch reinschreiben können was die mullahs mit der Tänzerin machen,wenn sie in den Iran zurückkehrt.
@ jangjoo: Also für mich besteht der Satz nur aus einer Aneinanderreihung von Fakten: Wenn schon in der Antragsbegründung der Beruf als wesentlich angesehen wird, kann man diesen in der Nachricht wohl schlecht weglassen.
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