Entscheidung heute
Serbin klagt gegen Zahlung ihrer Abschiebekosten aus 2002
Nach einem erfolglosen Asylverfahren abgeschoben zu werden, ist bedauernswert. Wenn man Jahre später dann auch noch die Kosten für die Abschiebung selber zahlen soll, entwickelt sich die Geschichte zu einem schlechten Scherz. So widerfuhr es jetzt einer Serbin.
Donnerstag, 25.09.2014, 8:20 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 25.09.2014, 22:58 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg befasst sich am Donnerstag mit der Klage einer Serbin, die sich weigert, für ihre Abschiebung im Alter von 16 Jahren zu zahlen. Die Frau wurde 2002 als Jugendliche mit ihrer Familie abgeschoben. Sie soll jetzt für die Kosten in Höhe von 600 Euro aufkommen. (AZ: 8 LC 163/13)
Die Serbin sei 1995 gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik eingereist. Nach einem erfolglosen Asylverfahren sei die Familie 2002 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben worden, teilte das Gericht mit. Seit 2012 lebe die Klägerin wieder in Deutschland. Sie sei mit einem Deutschen verheiratet und besitze eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen.
Die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen hatte die Klägerin im Juni 2012 aufgefordert, die auf sie anfallenden Abschiebekosten zu zahlen. Dagegen hatte die Frau vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg geklagt.
Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass laut Aufenthaltsgesetz ein Ausländer auch dann die Kosten seiner Abschiebung tragen müsse, wenn er zum Zeitpunkt der Abschiebung minderjährig gewesen sei. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Abschiebung voll handlungsfähig gewesen und habe daher die Abschiebung sowie die damit verbundenen Kosten selbst zu verantworten, hieß es. (epd/mig) Aktuell Recht
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„Nach einem erfolglosen Asylverfahren abgeschoben zu werden, ist bedauernswert. Wenn man Jahre später dann auch noch die Kosten für die Abschiebung selber zahlen soll, entwickelt sich die Geschichte zu einem schlechten Scherz.“
Warum soll es ein „schlechter Scherz“ sein? Vor der Abchiebung eines abgelehnten Asylbewerbers gibt es regelmäßig die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise, teilweise sogar unterstützt mit Mitteln von IOM. Nur wer diese Möglichkeit verstreichen lässt, wird abgeschoben.
Abschiebungen werden aus Steuermittel finanziert. Warum sollte also jemand als Verursacher der Abschiebung diese für ihn aufgewandten Steuermittel nicht zurückerstatten? Rechtsgrundlage hierfür seit Jahren: §§ 66 ff AufenthG.
Das OVG Lüneburg hat die Klage abgewiesen.