Oberverwaltungsgericht
Serbin muss nachträglich für ihre Abschiebung zahlen
Im Falle einer Abschiebung müssen Asylbewerber selbst für enstandene Kosten aufkommen. Das gilt auch dann, wenn die Abschiebung als Minderjähriger erfolgte. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden.
Freitag, 26.09.2014, 8:19 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 28.09.2014, 22:10 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Ein abgeschobener Flüchtling kann auch dann für die Kosten seiner Abschiebung herangezogen werden, wenn er zum Zeitpunkt der Ausreise minderjährig war. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg am Donnerstag entschieden. Der Senat wies die Berufung einer Serbin zurück und ließ keine Revision zu. Das Urteil hat eine grundsätzliche Bedeutung, da in Deutschland mehrere ähnliche Fälle an Gerichten anhängig sind (AZ: 8 LC 163/138 LC 163/13).
Im Jahr 2002 war die Klägerin mit ihrer Familie nach einem erfolglosen Asylverfahren in ihre Heimat Serbien abgeschoben worden. Seit 2012 ist sie mit einem Deutschen verheiratet und lebt mit einer Aufenthaltsgenehmigung wieder in Deutschland. Die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen hat die Frau im Juli 2012 zu anteiligen Kosten ihrer Abschiebung in Höhe von 600 Euro herangezogen. Dagegen hatte die Serbin geklagt.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg wies die Klage zunächst ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt diese Rechtseinschätzung. Weder die Klägerin noch ein Vertreter der beklagten Behörde waren zu der Verhandlung erschienen. (epd/mig)
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