Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg befasst sich am Donnerstag mit der Klage einer Serbin, die sich weigert, für ihre Abschiebung im Alter von 16 Jahren zu zahlen. Die Frau wurde 2002 als Jugendliche mit ihrer Familie abgeschoben. Sie soll jetzt für die Kosten in Höhe von 600 Euro aufkommen. (AZ: 8 LC 163/13)
Die Serbin sei 1995 gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik eingereist. Nach einem erfolglosen Asylverfahren sei die Familie 2002 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben worden, teilte das Gericht mit. Seit 2012 lebe die Klägerin wieder in Deutschland. Sie sei mit einem Deutschen verheiratet und besitze eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen.
Die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen hatte die Klägerin im Juni 2012 aufgefordert, die auf sie anfallenden Abschiebekosten zu zahlen. Dagegen hatte die Frau vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg geklagt.
Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass laut Aufenthaltsgesetz ein Ausländer auch dann die Kosten seiner Abschiebung tragen müsse, wenn er zum Zeitpunkt der Abschiebung minderjährig gewesen sei. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Abschiebung voll handlungsfähig gewesen und habe daher die Abschiebung sowie die damit verbundenen Kosten selbst zu verantworten, hieß es. (epd/mig)