
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Baby soll ausreisen, Eltern dürfen bleiben: Richter rügt Bamf
Ein drei Monate altes Mädchen erhält eine Abschiebungsandrohung, obwohl seine Eltern vorerst in Deutschland bleiben dürfen. Das VG Wiesbaden stoppt die Entscheidung und kritisiert das Bamf mit ungewöhnlich deutlichen Worten. Ein Blick in die Dienstanweisung der Behörde macht den Fall noch brisanter.
Sonntag, 11.10.2026, 13:33 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 11.10.2026, 12:57 Uhr Lesedauer: 5 Minuten |
Die Eltern dürfen vorerst in Deutschland bleiben. Ihre drei Monate alte Tochter dagegen soll innerhalb einer Woche ausreisen. So sieht es ein Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bamf) vor. Während Mutter und Vater noch vor Gericht um Schutz kämpfen, erhält ihr Baby eine Abschiebungsandrohung. Die Familie zieht auch dagegen vor Gericht. Was der zuständige Richter zu dem Fall schreibt, ist ungewöhnlich deutlich – und wirft Fragen auf, die weit über das Schicksal des Säuglings hinausreichen.
Der Fall spielt in Hessen. Die Asylanträge der Eltern waren vom Bamf abgelehnt worden. Dagegen hatten sie beim Verwaltungsgericht Wiesbaden geklagt. Weil ihre Klagen aufschiebende Wirkung haben, dürfen sie bis zur Entscheidung des Gerichts weiterhin in Deutschland bleiben. Ihr Aufenthalt ist während dieser Zeit rechtmäßig, auch wenn sie noch kein dauerhaftes Bleiberecht besitzen.
Für ihre inzwischen geborene Tochter läuft ein eigenes Asylverfahren. Das Bamf lehnt ihren Antrag nach den seit Juni 2026 geltenden europäischen Regeln in einem beschleunigten Verfahren ab. Anders als bei den Eltern verhindert die Klage des Kindes eine Abschiebung nicht automatisch. Der Bescheid enthält eine Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche. Die Familie muss deshalb zusätzlich einen Eilantrag stellen.
Richter findet deutliche Worte
Am 25. September 2026 entscheidet das Verwaltungsgericht Wiesbaden zugunsten des Säuglings. Der Richter hat erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Denn während die Eltern weiterhin in Deutschland bleiben dürfen, könnte die Vollstreckung der Androhung zur Trennung der Familie führen.
In seinem Beschluss (Az. 7 L 2405/26.WI.A) verweist der Richter auf den besonderen Schutz der Familie durch das Grundgesetz. Behörden müssten die tatsächlichen Bindungen zwischen Eltern und Kindern berücksichtigen. Gerade bei sehr kleinen Kindern wiege eine Trennung besonders schwer. Sie könnten häufig nicht verstehen, dass diese möglicherweise nur vorübergehend sei, sondern empfänden sie womöglich als endgültigen Verlust. Der Richter stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Dass der Säugling nicht von seinen Eltern getrennt werden sollte, sei selbstverständlich, macht das Gericht deutlich. Im Beschluss heißt es, dies liege „auf der Hand“.
Doch dabei belässt es der Richter nicht. Seine Kritik richtet sich auch gegen die grundsätzliche Haltung des Bamf. Denn die Rechtsfrage, über die er entscheiden muss, ist bereits mehrfach von höheren Gerichten behandelt worden. Trotzdem hält das Bundesamt offenbar an einer anderen Auffassung fest.
Der Richter schreibt: „Dass die Beklagte sich weigert, diese mittlerweile herrschende Rechtsprechung anzuerkennen, ist für das Gericht unverständlich.“ Eine bemerkenswert scharfe Formulierung für eine Gerichtsentscheidung.
Gerichte widersprechen dem BAMF seit Jahren
Hinter dem Streit steckt eine Frage, die zunächst juristisch klingt, für betroffene Familien aber erhebliche Folgen haben kann: Darf jemandem die Abschiebung angedroht werden, obwohl nahe Angehörige noch ein laufendes Asylverfahren haben und deshalb vorerst in Deutschland bleiben dürfen?
Das Bamf vertrat in vergleichbaren Gerichtsverfahren die Auffassung, familiäre Bindungen könnten einer Abschiebungsandrohung nur entgegenstehen, wenn die Angehörigen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen. Eine sogenannte Aufenthaltsgestattung, die während eines Asylverfahrens gilt, reiche dafür nicht aus.
Mehrere Obergerichte sehen das anders. Bereits 2024 entschieden Gerichte in Niedersachsen und Sachsen, dass auch der vorläufig erlaubte Aufenthalt eines Familienmitglieds berücksichtigt werden muss. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof bekräftigte diese Auffassung im März 2026.
Die Begründung ist nachvollziehbar: Solange ein Asylverfahren nicht abgeschlossen ist, steht nicht fest, ob der Betroffene später dauerhaft in Deutschland bleiben darf. Eine Trennung der Familie könnte deshalb länger dauern als zunächst angenommen – möglicherweise sogar dauerhaft werden. Bereits 2023 hatte der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass Kindeswohl und familiäre Bindungen schon bei einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen sind und nicht erst unmittelbar vor einer Abschiebung.
Besonders aufschlussreich ist ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2026. Das Bamf wollte die strittige Frage erneut in einem Berufungsverfahren klären lassen. Doch das Gericht lehnte den Antrag ab: Angesichts der vorhandenen Rechtsprechung sei die Frage bereits hinreichend geklärt.
Die Richter bemängelten zudem, dass sich das Bundesamt mit den Argumenten der entgegenstehenden Entscheidungen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Auch der Hinweis auf das staatliche Interesse an einer zügigen Aufenthaltsbeendigung ändere nichts an der Pflicht, familiäre Bindungen angemessen zu berücksichtigen.
Problematische Passage in Bamf-Dienstanweisung
Noch bemerkenswerter wird der Fall durch einen Blick in die eigenen Vorgaben des Bundesamts. In einer Dienstanweisung für Asylverfahren vom 12. Juni 2026, die über das Informationsfreiheitsportal FragDenStaat öffentlich zugänglich gemacht wurde, findet sich genau jene Rechtsauffassung, der mehrere Obergerichte widersprechen.
Solche Dienstanweisungen sollen den Beschäftigten des Bamf Orientierung bei ihren Entscheidungen geben. Im Kapitel über Hindernisse, die einer Abschiebung entgegenstehen können, behandelt die Behörde ausdrücklich den Aufenthalt von Familienangehörigen in Deutschland. Dort heißt es: „Kein rechtmäßiger Aufenthalt wird durch die Duldung oder Aufenthaltsgestattung begründet.“
Damit stellt die Anweisung zwei unterschiedliche Sachverhalte auf eine Stufe: Eine Duldung setzt die Abschiebung eines ausreisepflichtigen Menschen vorübergehend aus. Eine Aufenthaltsgestattung dagegen erlaubt den Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens. Gerade diesen Unterschied haben mehrere Obergerichte hervorgehoben.
Die Dienstanweisung geht noch weiter. Bei einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung von Angehörigen könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Familie später im Herkunftsland oder einem anderen Staat wieder zusammengeführt werden könne.
Eine solche Annahme halten die Obergerichte jedoch nicht ohne Weiteres für zulässig. Denn solange über einen Asylantrag noch gestritten wird, ist offen, wie das Verfahren ausgeht und wie lange es dauert. Eine Familientrennung lässt sich unter diesen Umständen nicht einfach als kurzzeitig oder zumutbar behandeln.
Besonders auffällig: Das Bundesamt kennt die abweichende Rechtsprechung. In einer Fußnote der Dienstanweisung führt es selbst mehrere Entscheidungen an, die seiner Einordnung widersprechen. Darunter befinden sich Beschlüsse aus Niedersachsen, Sachsen und Berlin-Brandenburg.
Bamf-Dienstanweisung verlangt Sorgalt
Dieselbe Dienstanweisung des Bamf enthält zudem klare Regeln zum Schutz von Kindern und Familien. Bevor eine Abschiebung angedroht wird, müssen demnach unter anderem das Kindeswohl und familiäre Bindungen geprüft werden. Stehen solche Belange einer Rückkehr entgegen, darf die Androhung nach den eigenen Vorgaben des Bamf gar nicht erst erlassen werden.
Besondere Sorgfalt verlangt die Anweisung ausdrücklich bei Kindern, die während des Asylverfahrens ihrer Eltern geboren werden. Befinden sich Familienmitglieder in unterschiedlichen Verfahrensstadien, sollen die familiären Verhältnisse sorgfältig geprüft und die Verfahren aufeinander abgestimmt werden. (mig) Leitartikel Recht
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