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Informationsfreiheitsgesetz

Regierung prüft Ausschluss von Ausländern vom Informationsrecht

Das Informationsfreiheitsgesetz machte interne Regeln zu Asylverfahren, Abschiebungen und Familiennachzug öffentlich. Nun erwägt die schwarz-rote Koalition, Nicht-EU-Ausländer vom Informationszugang auszuschließen. Auch Verbände könnten ihr Antragsrecht verlieren. Geplant sind weitere neue Hürden.

Von Sonntag, 12.07.2026, 10:12 Uhr|zuletzt aktualisiert: Freitag, 10.07.2026, 20:56 Uhr Lesedauer: 10 Minuten  |  

Nach welchen internen Vorgaben entscheidet das Bundesamt für Migration und Geflüchtete (Bamf) über einen Asylantrag? Welche Regeln gelten in deutschen Botschaften beim Familiennachzug? Wie zuverlässig sind Programme, mit denen das BAMF Handys ausliest oder den Dialekt von Asylsuchenden untersuchen lässt? Und auf welche Berichte stützen sich Behörden und Gerichte, wenn sie darüber entscheiden, ob ein Mensch in ein bestimmtes Land abgeschoben werden kann?

Viele Antworten auf solche Fragen waren lange nur innerhalb der Behörden bekannt. Dass interne Dienstanweisungen, Visavorgaben, Schulungsunterlagen und Berichte über Herkunftsstaaten zumindest teilweise öffentlich wurden, ist auch dem Informationsfreiheitsgesetz zu verdanken.

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Nun will die schwarz-rote Bundesregierung dieses Gesetz grundlegend verändern. Besonders weit reicht eine Überlegung, die im Beschluss des Koalitionsausschusses steht: Die Koalition will prüfen, ob künftig nur noch Deutsche und Unionsbürger mit Wohnsitz in Deutschland Informationen nach dem Gesetz verlangen dürfen.

Menschen mit türkischem, syrischem, ukrainischem, britischem oder einem anderen Pass eines Nicht-EU-Staates könnten dann ausgeschlossen werden – selbst wenn sie seit Jahrzehnten in Deutschland leben, eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder von den Entscheidungen deutscher Behörden unmittelbar betroffen sind.

Zugleich könnten Vereine, Verbände, Migrantenorganisationen und Medienunternehmen ihr eigenes Antragsrecht verlieren. Höhere und schwer kalkulierbare Gebühren sowie eine neue Begründungspflicht würden weitere Hürden schaffen.

Ein Gesetzentwurf liegt bislang nicht vor. Fest steht aber die politische Richtung: Aus einem grundsätzlich voraussetzungslosen Recht für jeden soll ein deutlich enger gefasster Informationsanspruch werden.

Ein Recht auf Einblick in den Staat

Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, kurz IFG, gilt seit 2006. Es gibt grundsätzlich jedem Menschen das Recht, Informationen von Bundesbehörden zu verlangen. Dabei spielen Wohnort und Staatsangehörigkeit keine Rolle. Auch privatrechtliche juristische Personen wie eingetragene Vereine, Stiftungen und Unternehmen können Anträge stellen.

Wer eine Information verlangt, muss im Normalfall nicht begründen, warum er sie haben möchte. Der Antrag kann sich beispielsweise auf Akten, Berichte, Vermerke, Verträge, Dienstanweisungen, E-Mails, Statistiken, Bilder oder Videoaufnahmen beziehen. Das Gesetz betrifft Bundesministerien und andere Bundesbehörden; für Landes- und Kommunalbehörden gelten die jeweiligen Regelungen der Länder.

Der Grundgedanke ist einfach: Staatliches Handeln soll nicht nur für diejenigen nachvollziehbar sein, die innerhalb einer Behörde arbeiten. Menschen, Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen sollen überprüfen können, wie Entscheidungen zustande kommen, welche Informationen ihnen zugrunde liegen und wie öffentliche Mittel verwendet werden.

Das bedeutet nicht, dass jede Behördenakte vollständig offenliegt. Schon das geltende Gesetz schützt unter anderem personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse, die innere und äußere Sicherheit, internationale Beziehungen und laufende Entscheidungsprozesse. Behörden können Dokumente ganz oder teilweise zurückhalten, wenn ein gesetzlicher Schutzgrund vorliegt. Sie müssen die Ablehnung jedoch begründen. Dieses Verhältnis will die Koalition nun verändern.

Mehrere neue Hürden auf einmal

Im Beschluss des Koalitionsausschusses kündigen CDU, CSU und SPD an, das IFG „weiterzuentwickeln“ und an aktuelle Herausforderungen anzupassen. Das Gesetz solle verständlicher und transparenter werden.

Die folgenden Sätze weisen allerdings nicht auf einen Ausbau, sondern auf erhebliche Einschränkungen hin. Die Auskunftsrechte sollen künftig auf natürliche Personen „fokussiert“ werden, die ein „berechtigtes Interesse“ haben und die gewünschten Informationen nicht durch andere Regelungen erhalten können. Die Koalition will außerdem Beschäftigtennamen schwärzen, bestimmte sensible Bereiche stärker schützen und die Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip neu ordnen.

Einige dieser Vorhaben sind politisch ausdrücklich angekündigt, ihre genaue gesetzliche Ausgestaltung ist aber noch offen. So ist bislang nicht definiert, was künftig als „berechtigtes Interesse“ gelten soll. Ebenso wenig steht fest, welche Ausnahmen für Journalisten oder gemeinnützige Organisationen vorgesehen werden könnten, wie hoch die Gebühren ausfallen oder ob ganze Arbeitsbereiche vom Gesetz ausgenommen werden.

Der Ausschluss von Drittstaatsangehörigen ist noch nicht als feste Entscheidung formuliert. Im Koalitionspapier heißt es ausdrücklich, diese Beschränkung werde „geprüft“. Sie ist damit mehr als ein beiläufiger Vorschlag.

Ausschluss nach Staatsangehörigkeit

Würde die Überlegung umgesetzt, hinge der Zugang zu amtlichen Informationen künftig vom Pass ab. Eine französische oder polnische Person mit Wohnsitz in Deutschland könnte weiterhin einen Antrag stellen. Eine türkische, syrische oder ukrainische Person am selben Wohnort könnte es nicht. Das würde auch anerkannte Geflüchtete, Staatenlose und Menschen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht betreffen.

Auch europäische Staatsangehörige wären nicht automatisch geschützt. Briten, Schweizer oder Norweger sind keine Unionsbürger und könnten ebenfalls ausgeschlossen werden.

Formal würde die Regelung nicht an die ethnische Herkunft oder allgemein an eine Migrationsgeschichte anknüpfen. Eingebürgerte Deutsche und Unionsbürger mit Migrationsgeschichte blieben antragsberechtigt. Betroffen wären vielmehr Drittstaatsangehörige – unabhängig davon, wie lange sie in Deutschland leben, wie eng ihre Verbindung zum Land ist oder wie unmittelbar sie von einer Behördenentscheidung betroffen sind.

Verbände könnten als zweite Schutzmauer wegfallen

Die Beschränkung auf „natürliche Personen“ hätte noch eine weitere Folge. Nach naheliegender Lesart könnten juristische Personen ihr eigenes Antragsrecht verlieren. Dazu zählen eingetragene Vereine, Stiftungen, Verbände, Nichtregierungsorganisationen, Medienunternehmen und Verlage. Betroffen wären nicht allein Migrantenorganisationen, sondern ebenso Umweltverbände, Menschenrechtsvereine, Gewerkschaften, Verbraucherschützer und Redaktionen in Medienhäusern.

Gerade im Migrations- und Asylbereich ist die organisierte Zivilgesellschaft von besonderer Bedeutung. Interne Behördenunterlagen sind häufig umfangreich und ohne Fachwissen kaum einzuordnen. Beratungsstellen, Anwaltsvereinigungen, Menschenrechtsorganisationen und Refugee Law Clinics werten solche Dokumente aus, vergleichen die Verwaltungspraxis mit Gesetzen und Gerichtsurteilen und machen strukturelle Probleme öffentlich.

Berechtigtes Interesse

Eine weitere zentrale Änderung wäre das verlangte „berechtigte Interesse“. Bislang muss ein Antragsteller nicht erklären, warum er eine Information erhalten möchte. Die Behörde muss ihrerseits darlegen, warum ein gesetzlicher Ausnahmegrund die Herausgabe verhindert. Künftig käme eine vorgelagerte Prüfung hinzu: Die anfragende Person müsste darlegen, warum ihr Interesse an der Information anerkennenswert ist. Wie streng die Behörden diesen Maßstab auslegen dürften, steht noch nicht fest.

Erfahrungen aus Bayern zeigen jedoch, welches Konfliktpotenzial darin liegt. Dort besteht kein allgemeines Informationsfreiheitsgesetz; der vorhandene Auskunftsanspruch verlangt ein berechtigtes Interesse. Obwohl die Gerichte den Begriff nicht übermäßig eng verstanden wissen wollen, werden Anfragen in der Behördenpraxis immer wieder mit der Begründung abgelehnt, das Interesse sei nicht ausreichend dargelegt worden. Die neue Voraussetzung würde damit nicht nur Bürgern mehr Erklärungen abverlangen, sondern auch den Behörden zusätzliche Prüfungen auferlegen.

Mehr Kosten

Auch die Kosten sollen neu geregelt werden. Derzeit sind einfache Auskünfte gebührenfrei. Bei aufwendigeren Anträgen sieht die Gebührenverordnung in der Regel Beträge von bis zu 500 Euro vor. Zugleich schreibt das Gesetz vor, dass Gebühren so bemessen sein müssen, dass der Informationszugang wirksam genutzt werden kann.

Die Koalition will die Gebühren künftig am Kostendeckungsprinzip ausrichten. Konkrete Beträge nennt sie nicht. Es steht daher noch nicht fest, ob die bisherige Obergrenze entfällt oder ob auch einfache, zurückgenommene oder erfolglose Anträge kostenpflichtig werden.

Die Gefahr liegt bereits in der Unsicherheit. Wer nicht abschätzen kann, ob eine Anfrage wenige Euro oder einen vierstelligen Betrag kostet, wird eher darauf verzichten. Das trifft Menschen mit wenig Geld stärker als finanzkräftige Unternehmen. Es kann auch kleine Migrantenorganisationen und Beratungsstellen abschrecken, die nicht über die Etats großer Verlage oder Verbände verfügen – sofern sie in Zukunft überhaupt noch Frageberechtigt sind.

Was das IFG im Migrationsbereich sichtbar machte

Wie folgenreich solche Hürden sein können, zeigt die bisherige Praxis. Eine besondere Bedeutung haben Lageberichte des Auswärtigen Amts. Darin beschreibt die Bundesregierung die Menschenrechtslage und die Bedingungen in Herkunftsstaaten. Die Berichte dienen dem BAMF und Verwaltungsgerichten als wichtige Grundlage, wenn sie über Schutz oder Abschiebung entscheiden.

Trotz dieser Bedeutung wurden die Berichte als Verschlusssache behandelt. Pro Asyl und FragDenStaat begannen deshalb, Lageberichte auf Grundlage des IFG anzufragen und zu veröffentlichen. In zwei Verfahren zu den Berichten über Iran und Nigeria entschied das Verwaltungsgericht Berlin im Juli 2025, dass das Auswärtige Amt die Unterlagen vollständig und ohne Schwärzungen herausgeben müsse.

Auch das sogenannte Visumhandbuch des Auswärtigen Amts wurde erst nach IFG-Anfragen öffentlich zugänglich. Es enthält interne Weisungen für deutsche Botschaften und Konsulate. Es erläutert unter anderem Vorgaben zur Visumvergabe, zum Ehegatten- und Kindernachzug, zu humanitären Verfahren sowie zu notwendigen Identitäts- und Familiennachweisen. Nachdem über Jahre hinweg verschiedene Fassungen angefragt worden waren, veröffentlichte das Auswärtige Amt das Handbuch 2016 selbst. Später wurden über IFG-Anfragen auch spezielle Kapitel zum Familiennachzug zu international Schutzberechtigten zugänglich.

Ähnlich bedeutsam sind die Dienstanweisungen des Bamf. Sie sollen eine einheitliche Entscheidungspraxis gewährleisten und enthalten Vorgaben zu Anhörungen, Familienschutz, besonders schutzbedürftigen Personen, Dublin-Verfahren und zahlreichen weiteren Fragen. Auf Grundlage des IFG erreichte Pro Asyl, dass das Bamf wesentliche Teile seiner Dienstanweisungen zur Veröffentlichung freigab. Beratungsstellen und Rechtsanwälte können dadurch überprüfen, ob die Behördenpraxis den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Wie wichtig der Zugang zu internen Unterlagen sein kann, zeigte sich auch beim Einsatz technischer Verfahren im Bamf. Seit 2017 nutzt die Behörde unter anderem Handyauswertungen, biometrische Vergleiche, Namensanalysen und Software zur Dialekterkennung, um Angaben zu Identität und Herkunft Asylsuchender zu überprüfen. Eine IFG-Anfrage brachte eine 123-seitige Schulungspräsentation sowie Handbücher und Dienstanweisungen ans Licht. Die Unterlagen zeigten, dass es kaum konkrete Vorgaben dafür gab, wie Beschäftigte die Wahrscheinlichkeitsangaben der Dialektsoftware bewerten sollten. Das Bamf gab die Fehlerquote der Software damals mit 15 Prozent an. Nur ein Teil der Handyauswertungen war überhaupt verwertbar.

Erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel

Die mögliche Beschränkung auf Deutsche und Unionsbürger wirft neben zahlreichen praktischen Fragen vor allem Fragen nach dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes auf. Artikel 3 Absatz 1 gilt für alle Menschen, nicht nur für deutsche Staatsangehörige. Eine unterschiedliche Behandlung nach Staatsangehörigkeit ist nicht in jedem Fall verboten. Der Gesetzgeber benötigt dafür aber einen sachlichen Grund; die Ungleichbehandlung muss zudem angemessen sein.

Welches Ziel ein Ausschluss von Drittstaatsangehörigen verfolgen soll, ist aus dem Koalitionsbeschluss nicht ersichtlich. Die Staatsangehörigkeit sagt nichts darüber aus, ob eine bestimmte Behördeninformation schutzbedürftig ist. Eine deutsche Person könnte ein Dokument anfordern und anschließend weltweit veröffentlichen. Einer seit Jahrzehnten in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen wäre schon der Antrag verwehrt. Juristen halten deshalb eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes für naheliegend.

LAKA warnt vor Ausschluss von Menschen und Verbänden

Daran knüpft der Landesverband der kommunalen Migrantenvertretungen Baden-Württemberg, LAKA, seine Kritik. „Informationen über staatliches Handeln dürfen nicht von Staatsangehörigkeit oder Herkunft abhängen“, erklärt die medienpolitische Sprecherin des Verbandes, Dalila Nadi. Demokratie lebe von Transparenz und gleichberechtigter Teilhabe aller Menschen, die in Deutschland lebten.

Der Verband warnt außerdem vor Folgen für Migrantenorganisationen und Interessenvertretungen, die häufig als eingetragene Vereine organisiert sind. Sie könnten als juristische Personen ihr eigenes Antragsrecht verlieren. Der LAKA fordert deshalb den Erhalt der Antragsrechte für Vereine und Verbände, keine allgemeine Begründungspflicht und keine Gebühren, die Informationsanfragen faktisch verhindern.

Widerstand von Medien und Verbänden

Die migrationspolitische Kritik ist Teil eines deutlich breiteren Widerstands. So fordert ein Bündnis aus 110 Organisationen, Vereinen, Projekten, Verbänden und Medien, die Reformpläne zu stoppen. Zu den beteiligten Organisationen gehören unter anderem FragDenStaat, Abgeordnetenwatch, der Deutsche Journalisten-Verband, LobbyControl, Netzwerk Recherche, Transparency International und Mehr Demokratie. Das Bündnis warnt davor, dass Journalisten und zivilgesellschaftlichen Organisationen wichtige Informationen vorenthalten würden und staatliches Handeln schwerer kontrollierbar wäre.

Auch der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger und der Medienverband der freien Presse warnen vor einer Schwächung journalistischer Recherchen. Zeitungen, Zeitschriften und digitale Medien nutzten das IFG regelmäßig, um Missstände aufzudecken und Verwaltungsentscheidungen nachvollziehbar zu machen. Bürokratieabbau dürfe nicht dazu führen, dass Kontrollmöglichkeiten der Presse verloren gingen.

Kritik auch aus der SPD

Kritik kommt auch aus der SPD. Der zuständige Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion, Johannes Schätzl, bezeichnete die Pläne als „De-facto-Abschaffung“ des Gesetzes. Juso-Chef Philipp Türmer warnte seine Partei davor, sich an einem „Raubbau“ am IFG zu beteiligen.

Damit ist offen, in welcher Form die Vorschläge den parlamentarischen Prozess erreichen. Die Koalitionsspitzen haben eine Richtung beschlossen, aber noch keinen ausformulierten Gesetzestext vorgelegt. Insbesondere der Ausschluss von Drittstaatsangehörigen ist bislang ein Prüfauftrag. Die erklärte Zielrichtung zeichnet sich aber bereits deutlich ab: Der Zugang zu staatlichen Informationen soll massiv eingeschränkt werden. (mig) Leitartikel Politik

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