
Religions- und Berufsfreiheit
Bremer Polizeianwärter darf Sikh-Turban im Dienst tragen
Religiöse Symbole bei der Polizei? Ein Gericht erlaubt einem Polizeianwärter, einen Turban im Einsatz zu tragen – und stellt die Uniform-Ordnung auf den Prüfstand. Die CDU sieht die Neutralität des Staates in Gefahr und fordert Gesetzesänderung. Kritiker werfen der Politik vor, Probleme herbeizureden.
Sonntag, 22.03.2026, 12:20 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 22.03.2026, 12:33 Uhr Lesedauer: 3 Minuten |
Ein Bremer Polizeianwärter darf im Dienst zumindest vorläufig seinen Turban tragen. Das Verwaltungsgericht Bremen gab einem Eilantrag des jungen Mannes statt, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Er hatte gegen das Verbot geklagt, seinen „Dastar“ (Turban) zur Polizeiuniform in der Öffentlichkeit zu tragen. Gegen den Beschluss ist eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht möglich (Az.: 6 V 664/26).
Der Antragsteller gehört dem Gericht zufolge der Sikh-Religion an und studiert derzeit „Polizeivollzugsdienst“ an der Hochschule für öffentliche Verwaltung. Aus religiösen Gründen trägt er einen Dastar.
Während der Praxisphase seines Studiums wurde der Polizeianwärter vom Polizeipräsidenten und seinen Vorgesetzten angewiesen, bei Tätigkeiten mit Außenwirkung, insbesondere bei Einsätzen mit Bürgerkontakt, seinen Turban abzulegen. Da er dies nicht tat, musste er die Praxisphase im Innendienst absolvieren.
Religions-, Ausbildungs- und Berufsfreiheit verletzt
Der junge Mann habe sich dadurch in seiner Religions- sowie Ausbildungs- und Berufsfreiheit verletzt gesehen, hieß es. Weil er seinen Turban weiter tragen wolle, würden ihm für das duale Studium notwendige praktische Ausbildungsinhalte vorenthalten. Für einen solch tiefgreifenden Grundrechtseingriff fehle es aber an einer Rechtsgrundlage. Die Polizeibehörde erklärte dagegen, aus ihrer Sicht beruhe das Verbot auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage.
Dem widersprach nun das Gericht: Der Antragsteller sei auch als Beamter durch den religiösen Bezug des Turban-Verbots in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen. Das Verbot könne nicht auf die Uniform-Ordnung der Polizei gestützt werden, weil dort keine Einzelheiten über das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten mit religiösem Bezug getroffen werden. Sei dies erwünscht, müsse eine entsprechende Rechtsverordnung vorliegen.
CDU fordert Regelung – „unverzüglich“
Das nimmt die CDU-Bürgerschaftsfraktion zum Anlass und fordert nun eine schnelle gesetzliche Regelung. „Das Gericht hat deutlich gemacht: Es fehlt an einer klaren Rechtsgrundlage“, sagte Marco Lübke, der innenpolitische Sprecher der CDU-Fraktion. Diese müsse „unverzüglich“ geschaffen werden, forderte er.
Lübke sagte: „Unsere Polizei muss neutral auftreten – gerade im direkten Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern. Wer staatliche Autorität ausübt, muss äußerlich weltanschaulich neutral erscheinen.“ Das sei keine Nebensache, mahnte er. Die Menschen in Bremen müssten „darauf vertrauen können, dass die Polizei neutral, unabhängig und unparteiisch handelt. Religiöse Symbole sind mit diesem Anspruch nicht vereinbar“.
Kritik: Politik redet Probleme herbei
Beobachter sehen den Vorstoß der CDU für eine gesetzliche Regelung als Versuch, auf eine zunehmend vielfältige gesellschaftliche Wirklichkeit mit neuen Verboten zu reagieren. Ähnlich wie in Debatten über Kopftücher muslimischer Frauen im öffentlichen Dienst werde damit die Frage aufgeworfen, ob der Staat auf sichtbare religiöse Vielfalt mit Ausgrenzung statt mit praktischer Anpassung antworte.
Zugleich wird darauf verwiesen, dass religiöse Kopfbedeckungen bei Polizeien in anderen Ländern teils seit Jahren Teil der Dienstkleidung sind, ohne dass dies grundsätzlich zu Akzeptanzproblemen geführt habe. Kritiker werfen der Politik vor, mit entsprechenden Initiativen selbst Probleme herbeizureden sowie Vorbehalte gegenüber sichtbarer religiöser Vielfalt eher zu verstärken, statt ihnen entgegenzuwirken. (dpa/mig) Leitartikel Recht
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