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Ukrainer demonstrieren für Frieden (Archiv) © Ying Tang/AFP

Julian Seidl im Gespräch

Geplante Änderungen für ukrainische Geflüchtete „paradox“

Bedürftige Geflüchtete aus der Ukraine sollen künftig kein Bürgergeld mehr bekommen, sondern Asylbewerberleistungen. Das hat auch Folgen für ihre Beteiligung am Arbeitsleben. Der Jurist Julian Seidl erläutert die Knackpunkte.

Von Sonntag, 01.03.2026, 15:41 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 01.03.2026, 15:41 Uhr Lesedauer: 5 Minuten  |  

Hunderttausende Ukrainerinnen und Ukrainer in Deutschland beziehen Bürgergeld. Doch wer nach dem 1. April 2025 eingetroffen ist, soll bald ins Asylbewerberleistungssystem wechseln. Der Frankfurter Jurist Julian Seidl blickt kritisch auf den sogenannten Rechtskreiswechsel – dieser erscheine in bestimmten Punkten widersinnig, sagte im Gespräch. Seidl arbeitet als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht an der Goethe-Universität mit Schwerpunkt im Sozialrecht. In seiner Doktorarbeit befasst er sich mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Der Rechtskreiswechsel steht kommende Woche im Bundestag zur Abstimmung.

Im Gesetzentwurf zum Rechtskreiswechsel ist vorgesehen, dass sich die Betroffenen weiter um Arbeit bemühen müssen und andernfalls zu Arbeitsgelegenheiten verpflichtet werden sollen. Was ist die rechtliche Grundlage dafür?

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Julian Seidl: Das Asylbewerberleistungsgesetz ist als System eigentlich darauf ausgelegt, die Existenz während eines nur vorübergehenden Aufenthalts zu sichern. Daher hat es nicht den Kernzweck, die fraglichen Personen an den Arbeitsmarkt heranzuführen. Allerdings kennt das Asylbewerberleistungsgesetz zumindest eine Regelung, wo es doch ein bisschen um Arbeitsmarktintegration geht – das sind die Arbeitsgelegenheiten in Paragraf 5.

Worum geht es da genau?

Der Paragraf besagt, dass man Personen eine Arbeitsgelegenheit zuweisen kann. Die kann sich zum einen in der Einrichtung befinden, wo die Person wohnt. Gerade bei Sammelunterkünften gibt es eine Reihe von möglichen Tätigkeiten, etwa Hauswart- oder Reinigungsarbeiten.

Zum anderen können Arbeitsgelegenheiten bei kommunalen oder gemeinnützigen Trägern geschaffen werden, sofern das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Klassische Beispiele sind das Sauberhalten von Wegen oder Parks. Die Arbeitsgelegenheiten haben nicht den Zweck, die Personen für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren, sondern sind eher eine Möglichkeit, sie beschäftigt zu halten. Insofern ist der Rechtskreiswechsel schon paradox, weil die ukrainischen Geflüchteten ja durchaus arbeiten sollen. Genau das wird aber durch den Rechtskreiswechsel schwieriger, weil die Betreuung durch die Jobcenter wegfällt.

Viele ukrainische Geflüchtete leben nicht in Erstaufnahmeeinrichtungen. Bedeutet das, dass für sie extra Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden müssten?

„Ja, und es ist ein massiver Mehraufwand für die Kommunen, überhaupt diese Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.“

Ja, und es ist ein massiver Mehraufwand für die Kommunen, überhaupt diese Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig muss die jeweilige Kommune darauf achten, dass es keine Verdrängungseffekte gibt. Es sollen ja nicht kommunale Tarifbeschäftigte oder auch Drittfirmen, die im Auftrag der Kommune tätig sind, dadurch ersetzt werden. Das kann in der Praxis schwierig sein. Es gibt immer mal wieder parlamentarische Anfragen in den Landesparlamenten dazu, wie die Landkreise die Arbeitsgelegenheiten umsetzen. Da ergibt sich das Bild, dass die meisten Arbeitsgelegenheiten in den Unterkünften selbst entstehen und außerhalb der Unterkünfte relativ selten sind, einfach weil es eben sehr aufwendig ist.

Wenn Arbeitsgelegenheiten abgelehnt werden, können die staatlichen Leistungen gekürzt werden. Wie passt das mit dem Verbot von Zwangsarbeit zusammen?

Das Verbot von Arbeitszwang und Zwangsarbeit steht in Artikel 12 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes. Das wird allerdings gemeinhin verstanden als Arbeit, zu der Personen unter physischem Zwang angehalten werden. Man muss diese Grundgesetznorm im Kontext der Antwort auf die Zeit des Nationalsozialismus sehen. Daher besteht weitestgehend Einigkeit, dass wir etwa Leistungskürzungen für den Fall, dass Arbeitsgelegenheiten abgelehnt werden, nicht als Zwangsarbeit verstehen können. Das Gleiche gilt für die Pflichten zur Mitwirkung und zur Arbeitsaufnahme im Sozialgesetzbuch II, also im Rahmen des Bürgergelds. Wichtig ist allerdings, und darauf hat das Bundesverfassungsgericht beim SGB II hingewiesen, dass Leistungskürzungen in diesem Zusammenhang verhältnismäßig sein müssen. Und das Gericht hat auch gesagt, dass es des legitimen Ziels bedarf, dass eine Person durch die Mitwirkungspflichten zur Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit befähigt wird. Das Ganze muss also der Arbeitsmarktintegration dienen.

Die ja im Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Vordergrund steht.

„Es gibt keinen Zusammenhang mehr zwischen Arbeitsgelegenheit und Arbeitsmarktintegration. Sondern die Personen werden einfach nur beschäftigt gehalten.“

Bei den Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist die Argumentation ungleich schwieriger. Oft werden sie von Personen ausgeübt, die gar nicht zu regulärer Erwerbstätigkeit in Deutschland berichtigt sind. Denn für Asylbewerberinnen und -bewerber gilt in der Regel zunächst ein mehrmonatiges Arbeitsverbot. In diesen Fällen gibt es eigentlich keinen Zusammenhang mehr zwischen Arbeitsgelegenheit und Arbeitsmarktintegration. Sondern die Personen werden einfach nur beschäftigt gehalten.

In der politischen Debatte wird oft das Argument angeführt, dass die Menschen deshalb etwas für die Allgemeinheit tun sollen, weil sie von ihr finanziert werden. Ist das auch juristisch eine Kategorie?

Nein. Der soziale Rechtsstaat gewährt Leistungen aufgrund von Bedürftigkeit. Da geht es nicht um irgendeine Art von Gegenleistungsdenken.

Wieso werden die Arbeitsgelegenheiten so gering vergütet, in der Regel mit 80 Cent pro Stunde, obwohl es den Mindestlohn gibt?

Diese Zahlung ist nicht als Vergütung konzipiert, sondern als Aufwandsentschädigung. Die Person erhält weiterhin ihre staatliche Leistung für den Lebensunterhalt. Die Arbeitsgelegenheit soll nicht dazu dienen, dass die Person Einkommen erzielt, sondern es geht eben nur um eine kleine Entschädigung für den Mehraufwand, um dieser Arbeitsgelegenheit nachzukommen. Im SGB II gibt es dafür übrigens einen Euro pro Stunde. Dass es im Asylbewerberleistungsgesetz nur 80 Cent sind, ist eine etwas zynische Symbolik.

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) hat nun angekündigt, dass Asylsuchende schon nach drei Monaten eine Arbeitserlaubnis bekommen sollen. Halten Sie das für sinnvoll?

„Es ist extrem unübersichtlich, das muss ich selbst als Jurist sagen.“

Die Erwerbstätigkeit während des Asylverfahrens frühzeitig zu erlauben, ist sicher ein Schritt in die richtige Richtung. Man muss dazu sagen, dass die jetzige Regelungslage in Paragraf 61 des Asylgesetzes extrem kompliziert ist. Da steht erstmal drin, dass jemand keine Erwerbstätigkeit ausüben darf, so lange er in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen muss. Dann gibt es eine Ausnahme, wonach es unter gewissen Voraussetzungen ab sechs Monaten Aufenthalt doch erlaubt ist. Aber für bestimmte Personengruppen, etwa die aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten, gilt es dann wiederum doch nicht.

Es ist extrem unübersichtlich, das muss ich selbst als Jurist sagen. Deswegen wäre es zu begrüßen, wenn der Regelfall wäre, dass alle ab drei Monaten Aufenthalt in Deutschland arbeiten dürfen. Allerdings will das Bundesinnenministerium ja bei den Integrationskursen sparen und sie für Menschen im Asylverfahren nicht mehr finanzieren. Dann stellt sich die Frage, inwiefern es etwas bringt, Beschäftigungsverbote abzubauen, wenn die Menschen keine Möglichkeit haben, die nötigen Sprachkenntnisse zu erwerben. (epd/mig) Interview Leitartikel Politik

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