Analyse
Menschenrechtsinsitut: Voraussetzungen für AfD-Verbot sind erfüllt
Die Hürden dafür, dass eine Partei verboten wird, sind in Deutschland sehr hoch. Das Deutsche Menschenrechtsinstitut ist dennoch der Meinung, dass einem Verbot der AfD nichts entgegenstehen würde.
Von Anne-Béatrice Clasmann Donnerstag, 08.06.2023, 15:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 08.06.2023, 23:10 Uhr Lesedauer: 4 Minuten |
Das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) sieht die Voraussetzungen für ein Verbot der AfD inzwischen als erfüllt an. In einer aktuellen Analyse des Instituts, das den gesetzlichen Auftrag zur Prävention von Menschenrechtsverletzungen hat, heißt es, die Partei gehe „zur Durchsetzung ihrer rassistischen und rechtsextremen Ziele“ aktiv und planvoll vor. Beispielsweise arbeite die AfD daran, „die Grenzen des Sagbaren und damit den Diskurs so zu verschieben, dass eine Gewöhnung an ihre rassistischen national-völkischen Positionen – auch im öffentlichen und politischen Raum – erfolgt“.
Insgesamt bemühe sich die Partei darum, die in Artikel 1 des Grundgesetzes verankerten Garantien zu beseitigen. Dort heißt es: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Die AfD wies die Argumente des Menschenrechtsinstituts zurück. Ein Parteisprecher sagte am Mittwoch: „Wir haben keinen Zweifel daran, dass ein Verfahren gegen die AfD vor dem Bundesverfassungsgericht chancenlos wäre.“ Grund für den Vorstoß des DIMR seien offensichtlich die seit Wochen steigenden Werte für die AfD in Wählerumfragen. Diese sahen die Partei zuletzt bei etwa 18 Prozent und damit gleichauf mit der SPD.
Gefahr durch Abgrenzung begegnen
In der Analyse des Instituts, die den Titel trägt „Warum die AfD verboten werden könnte, Empfehlungen an Staat und Politik“, heißt es: „Es ist von elementarer Bedeutung für die Verteidigung der unabdingbaren Grundlagen der Menschenrechte und damit der freiheitlich demokratischen Grundordnung, dass das Bewusstsein für die Gefahr, die von der AfD ausgeht, sowohl gesamtgesellschaftlich als auch auf staatlicher Seite zunimmt und staatliche und politische Akteure entsprechend handeln.“ Dieser Gefahr könne nur effektiv begegnet werden, „wenn sich die anderen Parteien auf der Ebene des Bundes, der Länder und der Kommunen unmissverständlich von der AfD abgrenzen“.
Ein Faktor, der die von der AfD ausgehende Gefahr aus Sicht des DIMR belegt, ist der in den vergangenen Jahren gewachsene Einfluss des Thüringer Landes- und Fraktionsvorsitzenden der AfD, Björn Höcke, auf den Kurs der Partei. Das Institut hält in seiner Analyse fest, Höcke sei auch ohne einen Posten auf Bundesebene eine führende Stimme in der AfD mit zahlreichen Anhängern, die ihm bundesweit folgten.
DIMR appelliert: handlungsfähig sein
Das DIMR ist die unabhängige Nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands. Das Institut wird aus dem Haushalt des Bundestags finanziert. Es stellt – neben einem möglichen Parteiverbot – in seiner Analyse auch andere Konsequenzen zur Diskussion, etwa bei der Anwendung des Waffenrechts gegenüber AfD-Mitgliedern oder beim Disziplinarrecht, wenn es um Beamte, Soldaten oder Richterinnen geht, die die AfD unterstützen.
Der Autor der Analyse, Hendrik Cremer, betonte, das Institut spreche sich nicht für einen Antrag auf ein Parteiverbot aus. Es gehe dem DIMR vielmehr darum, eine „Leerstelle“ in der gesellschaftlichen und juristischen Debatte zu füllen. „Wir empfehlen den Antragsberechtigten, laufend Material aufzubereiten, um auch handlungsfähig zu sein“, fügte er hinzu.
Bisher zwei Parteiverbote in der BRD-Geschichte
Parteien, „die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“, sind laut Grundgesetz verfassungswidrig. Hinzukommen müssen eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung, auf deren Abschaffung die Partei abzielt, sowie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Erreichen der verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheint.
In der Geschichte der Bundesrepublik wurden bisher zwei Parteien verboten: die nationalsozialistisch orientierte Sozialistischen Reichspartei (SRP) im Jahr 1952 und die Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) 1956.
Verbotsforderung aus Thüringen
Das erste von zwei erfolglosen Verbotsverfahren gegen die rechtsextremistische NPD war 2003 wegen der zahlreichen V-Leute, die der Verfassungsschutz auch in der Führungsriege der Partei hatte, eingestellt worden. Ein zweiter Antrag war 2017 vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt worden, weil die Bedeutung der Partei als zu gering angesehen wurde.
Für ein Verbotsverfahren gegen die AfD hatte sich im vergangenen Dezember Thüringens Innenminister Georg Maier ausgesprochen. Er sagte damals der „taz“: „Ich bin der Auffassung, dass man das Verbotsverfahren jetzt vorbereiten sollte.“ In Thüringen wird die Partei vom Verfassungsschutz wegen gesichert extremistischer Bestrebungen beobachtet.
AfD, rechtsextremistischer Verdachtsfall
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte die Gesamtpartei im März 2021 als rechtsextremistischen Verdachtsfall eingestuft – eine Einschätzung, die rund ein Jahr später in erster Instanz durch das Verwaltungsgericht Köln bestätigt wurde. Die AfD setzt sich dagegen juristisch zur Wehr. Das Verfahren beim Oberverwaltungsgericht in Münster läuft noch.
Üblicherweise prüft der Verfassungsschutz bei einem Verdachtsfall nach etwa zwei Jahren, ob sich der Verdacht erhärtet hat oder nicht. Im Fall der AfD ist allerdings nicht zu erwarten, dass diese Entscheidung vor Abschluss des Gerichtsverfahrens fallen wird. Verfassungsschutzpräsident Thomas Haldenwang sieht die Partei allerdings kontinuierlich auf dem Weg „nach rechtsaußen“. Bereits die Einstufung als Verdachtsfall ermöglicht seiner Behörde den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel. Dazu zählen unter anderem die Observation und das Einholen von Auskünften über Informanten aus der jeweiligen Szene. (dpa/mig) Aktuell Politik Wissenschaft
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