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Richterpult © Daniel_B_photos @ pixabay.com (CC0), bearb. MiG

„Gefällt mir“

Rechtsextremer darf nicht am Flughafen weiterarbeiten

Rechtsextremisten dürfen nicht am Flughafen arbeiten. Ihnen fehlt es einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln zufolge an nötigen Zuverlässigkeit. Der Betroffene habe seine Gesinnung durch „Gefällt mir“-Angaben auf Facebook zum Ausdruck gebracht.

Donnerstag, 16.12.2021, 5:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 15.12.2021, 17:05 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Ein offenbar rechtsextremistisch gesinnter Mitarbeiter am Flughafen Köln/Bonn darf derzeit nicht in seinem Job als Luftsicherheitsassistent arbeiten. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte jetzt einen Eilantrag des Mannes auf eine vorläufige Weiterbeschäftigung ab, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte (AZ: 18 L 1967/21). Dem Kläger fehle es an „luftverkehrsrechtlicher Zuverlässigkeit“, erklärten die Richter mit Verweis auf seine rechtsgerichteten und fremdenfeindlichen Aktivitäten bei Facebook.

Der bei einer externen Firma beschäftigte Antragsteller war seit mehr als zehn Jahren als Kontrollperson für Fracht und Post am Flughafen Köln/Bonn tätig. Die hierfür nach dem Luftsicherheitsgesetz erforderliche Zuverlässigkeitsfeststellung erhielt er von der Bezirksregierung Düsseldorf, zuletzt im Jahr 2019. Nachdem die Behörde vom Innenministerium auf entsprechende Aktivitäten des Antragstellers bei Facebook hingewiesen worden war, widerrief sie die Zuverlässigkeitsfeststellung.

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„Gefällt mir“

Den Eilantrag dagegen lehnte das Gericht ab, weil es Zweifel an dem Bekenntnis des Mannes zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und damit an seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit hatte. So sei der Antragsteller in rechtsgerichteten szenebekannten Facebook-Gruppen Mitglied und habe dort auch aktiv kommentiert. Seine Sympathie für rechtsextremistische und nationalistische Gruppen habe er durch die Angabe „Gefällt mir“ zum Ausdruck gebracht, hieß es. Zahlreiche Kommentare des Mannes diffamierten zudem Politiker und zeigten fremden- und islamfeindliche Bezüge.

Ähnliche Fälle wurden in der Vergangenheit bekannt, in denen Mitarbeitern „islamistische“ Bezüge vorgeworfen wurden. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde eingelegt werden. Darüber würde das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden. (epd/mig) Aktuell Recht

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