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Facebook, der weltweit größte soziale Netzwerk im Internet © west.m @ flickr.com (CC 2.0), bearb. MiG

Verwaltungsgericht Koblenz

Islamistische Facebook-Beiträge verhindern Polizei-Karriere

Wer "islamistische" Beiträge auf Facebook verbreitet, darf keine Ausbildung bei der Polizei machen. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Der Bewerber habe sich verfassungswidrige Aussagen zueigen gemacht.

Freitag, 11.11.2016, 8:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 13.11.2016, 15:01 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Wer eine Ausbildung bei der Bundespolizei machen will, darf sich nicht mit „islamistischen“ Beiträgen bei Facebook betätigen. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung den Eilantrag eines jungen Mannes zurück, dessen Einstellung wegen fragwürdiger Internet-Aktivitäten abgelehnt worden war (AZ: 2 L 1159/16.KO). Der Bewerber habe unter anderem ein Video unter seinem Profil eingestellt, in dem es geheißen habe, nicht zu beten sei eine größere Sünde als einen Menschen zu töten.

Außerdem habe er ohne inhaltliche Distanzierung weitere Dokumente „islamistischen Inhalts“ über Facebook weiterverbreitet, darunter einen Text zur Verschleierung von Mädchen. Mit dem Einstellen im eigenen Internet-Profil habe der Mann sich verfassungswidrige Aussagen zueigen gemacht. Dies lasse ihn für die Aufnahme in den Beamtendienst als ungeeignet erscheinen.

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„Eine erkennbare Distanz zu islamistischem Gedankengut, dessen ideologische Inhalte mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren sind, ist von jedem Beamten und von den Bewerbern um Beamtenstellen zu verlangen“, heißt es in der Entscheidung der Koblenzer Richter, gegen die noch eine Beschwerde vor dem rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgericht möglich ist. Bei einem Anwärter auf den Beamtenstatus müsse feststehen, „dass er sich jederzeit durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt und für deren Erhaltung eintritt“. (epd/mig)

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  1. karakal sagt:

    Dieses Urteil scheint die Voreingenommenheit der Vertreter des bundesdeutschen Staates gegen den Islam und dessen Anhänger zu bestätigen. Es ist unzulässig, von jemandem ein „Bekenntnis“ – im Sinne eines quasi-religiösen Bekenntnisses – zur „freiheitlich-demokratischen“ Grundordnung zu fordern, wohl aber zulässig zu fordern, sich an diese zu halten. Damit verletzt der Staat die ihm gebotene Neutralität hinsichtlich der Glaubensfreiheit. Es steht jedem frei zu glauben, was er will, solange dieser Glaube nicht gesetzeswidrige Handlungen zur Folge hat, was bei jenem Polizeianwärter offensichtlich nicht der Fall war. Allein schon die Absicht, diesem Staat als Beamter zu dienen, sollte als Zeichen angesehen werden, daß der muslimische Bewerber diesen und seine Grundordnung nicht ablehnt. Hier bereits im voraus ein Urteil gegen ihn zu fällen, ist ein falsches Signal an all jene muslimischen Jugendlichen, die sich im Zuge der Integration um eine Tätigkeit für den deutschen Staat bewerben wollen.

  2. Mathias Hübner sagt:

    Ob jemand betet oder nicht sollte in einer Demokratie die freie Entscheidung eines jeden Einzelnen sein. Wer das Gegenteil davon propagiert (und das geschah in diesem Fall) handelt zutiefst undemokratisch und fundamentalistisch. Zusätzlich bedeutet eine solche salafistische Propaganda eine brutale Diskriminierung aller Atheisten und Agnostiker in unserem freiheitlich denkenden Land.
    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz ist daher ganz im Sinne unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung.
    Salafisten bekämpfen unsere Demokratie und haben im Staatsdienst nichts verloren !

  3. Magistrat sagt:

    Was genau, war nun der verfassungsfeindliche Inhalt seiner Postings? Er hat offenbar nicht zu Gewalt aufgerufen. Seit wann ist beten oder sich bedecken ein Bekenntnis zum gewaltbereiten Islamismus? Offenbar kennt der Richter seine eigene Verfassung nicht, sonst wuesste er, dass auch ein (Polizei-)Beamter ein Glauben haben (Forum internum) und diesen nach außen leben darf (Forum externum). Zumindest die im Text dargestellten Inhalte (beten statt Töten, Bedecken) sind von Artikel 4 GG gedeckt. Wir wissen nicht, was er sonst so im Internet getrieben hat, aber was im Text bekannt ist, rechtfertigt unter keinen Umständen ein Verbot.