Nadiye Ünsal, MiGAZIN, Diskriminierung, Menschenrechte, Rassismus
Nadiye Ünsal © privat, Zeichnung: MiG

15 Jahre AGG

Diskriminierungsschutz braucht Zugänge!

Heute vor 15 Jahren ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft getreten. Seitdem wird es gefeiert und kritisiert zugleich. Zeit für ein Resümee aus der Praxis.

Von Mittwoch, 18.08.2021, 5:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 17.08.2021, 16:42 Uhr Lesedauer: 9 Minuten  |  

Heute vor 15 Jahren ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Ich möchte dies zum Anlass nehmen, um einige Erfahrungswerte aus der Perspektive des „Antidiskriminierungsverband Deutschland e.V.“ (advd) zu bündeln.

Vorab ein Paar Facts zum AGG. Ziel des Gesetzes ist, (un)mittelbare Diskriminierung1 „aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“. Das AGG regelt die Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien in Deutschland. Neben einiger Befürchtungen, dass es etwa „Klagewellen“ auslösen würde, wurde das AGG vor allem als längst überfälliger Schritt für eine effektivere rechtliche Durchsetzung von Gleichberechtigung und gesellschaftlicher Teilhabe gefeiert. Es ermöglicht, wenn auch eingeschränkt, gegen historisch lang gewachsene gesellschaftliche Ausschlüsse auf Basis der im Gesetz genannten Diskriminierungskategorien vorzugehen.

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In den letzten 15 Jahren wurde in der Antidiskriminierungsberatung (AD-Beratung) viel dazugelernt. Es lässt sich resümieren, dass Betroffene für mehr Diskriminierungsschutz und die Durchsetzung von Antidiskriminierungsrecht in Deutschland Zugänge zu Recht, Rechtsdurchsetzungskonzepte und flächendeckende unabhängige Beratungsstrukturen brauchen.

Das Positive zum AGG

Aber nun zuerst einmal das Positive zum AGG aus Sicht der AD-Beratungspraxis. Das AGG hat bewirkt, dass die Beratungsarbeit auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wurde. Antidiskriminierungsverbände werden im Gesetz selbst eine wichtige Rolle zuteil, denn sie können Betroffene beraten und vor Gericht als Beistand unterstützen. Und das ist auch notwendig, denn vielfach kennen Betroffene ihre Rechte nicht.

Info: Der Antidiskriminierungsverband Deutschland (advd) wurde 2007 gegründet und ist ein bundesweiter Dachverband unabhängiger Antidiskriminierungsbüros und -beratungsstellen. Seine Mitgliedsorganisationen verfügen über langjährige Erfahrungen in der Antidiskriminierungsarbeit mit Schwerpunkt auf der Beratung und dem Empowerment von Betroffenen von Diskriminierung. Der advd ist im Begleitausschuss der Bundeskonferenz der Migrant:innenorganisationen zum Kabinettausschuss Rassismus und Rechtsextremismus. Der advd bildet seit 2020 gemeinsam mit Citizens for Europe (CfE) und dem RAA Berlin das Kompetenznetzwerk Antidiskriminierung und Diversitätsorientierung (KNAD). Das Kompetenznetzwerk stärkt bundesweit Fachdiskurse und verbreitet Konzepte, die auf Diskriminierungskritik und Gleichstellung basieren. Es zeichnet sich durch ein machtkritisches, intersektionales und strukturelles Verständnis von Diskriminierung aus, das sich gleichzeitig gegen individuelle, institutionelle sowie strukturelle Diskriminierung richtet. Die Verfasserin dieses Artikels ist Referentin für Kommunikation des advd.

Seit dem AGG gibt es außerdem viel mehr Studien und Forschung über Diskriminierung. Das Thema wird immer mehr Teil des öffentlichen Diskurses und bekommt dadurch mehr Relevanz und Sichtbarkeit in vielen gesellschaftlichen Bereichen.

Es gab in den letzten 15 Jahren einige aufsehenerregende Urteile zu Diskriminierungsfällen, so etwa etliche Urteile zu Altersdiskriminierung, die dafür gesorgt haben, dass Altersbegrenzungen besonders im Arbeitsleben aufgehoben wurden. Stellengesuche z.B. sind demnach altersneutral auszuschreiben. In Berlin hat das Arbeitsgericht die Berliner Senatsverwaltung zur Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung einer kopftuchtragenden Lehrerin verurteilt und damit das sogenannte Neutralitätsgesetz in Frage gestellt. Es gab auch einige Urteile zu unzulässigen Bewerbungsanforderungen und Stellenausschreibungen, wie etwa das Benachteiligungsverbot durch die Anforderung „Deutsch als Muttersprache“.

Die Schwächen des AGG

Für die effektive Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall ist die Kenntnis des AGG und Möglichkeiten des Zugangs zu niedrigschwelliger Beratung jedoch von zentraler Bedeutung. Allerdings ist auch das AGG selbst begrenzt: Nicht alle Bereiche, in denen diskriminiert wird, sind geschützt.

In einer Vielzahl von Fällen melden uns Betroffene Diskriminierung durch staatliche Akteure, wie Behörden und Schulen. Diese Bereiche fallen aber nicht unter den Anwendungsbereich des AGG. Zwar untersteht jedes staatliche Handeln dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 des Grundgesetzes, die Durchsetzung dieses Gebots ist aber schwieriger als beim AGG, das beispielsweise eine Beweislasterleichterung2 vorsieht. Das AGG ist also lediglich im Bereich der Güter- und Dienstleistungen und Arbeitsleben anwendbar und nicht im Bereich des öffentlichen-rechtlichen Handelns.

Antidiskriminierungsberatung muss unabhängig sein

Der Rechtsschutz gegen Diskriminierung und die Geltendmachung von z.B. Entschädigungen im Diskriminierungsfall sind im AGG streng geregelt. Es müssen Beschwerdefristen eingehalten werden und es bleibt leider auch dann oft unklar, ob das Erlebte vor Gericht als Diskriminierung anerkannt wird oder nicht. Viele Betroffene sind von ihrer Diskriminierungserfahrung so belastet, dass der juristische Weg dagegen anzugehen oder sich gar vorab beraten zu lassen schwerfällt bzw. oft nicht angegangen wird.

Dies hat zur Folge, dass Betroffene nicht über ihre Rechte aufgeklärt werden können und die Diskriminierungsfälle nicht vor Gericht verhandelt werden. Außerdem bleibt eine Fortbildung der Antidiskriminierungsrechtssprechung dadurch aus, von der aber Betroffene mit ähnlichen Fallkonstellationen profitieren würden. Es gäbe dann schon Urteile, die im Idealfall zu ähnlichen Diskriminierungsfällen mehr Rechtsklarheit verschaffen, auf die sich andere Gerichte wiederum beziehen können.

Was die Beratung von Betroffenen anbelangt, kommt außerdem erschwerend dazu, dass es oft keine wohnortnahen unabhängigen Antidiskriminierungsberatungsstellen (ADB) gibt. Dies ist besonders ein Problem im ländlichen Raum und in den Bundesländern, in denen Antidiskriminierungs- (AD) und ADB-Strukturen nicht sonderlich gefördert werden, wie es etwa in Bayern, Schleswig-Holstein oder Mecklenburg-Vorpommern der Fall ist.

Zum aktuellen Stand der Beratungsstrukturen führt der advd derzeit eine Studie durch, die für den Aufbau von AD(B)-Strukturen bundesweit genutzt werden soll. Eine wichtige Rolle in der Beratung und Begleitung von Betroffenen spielt auch die Positionierung der ADBs in der Beratung. Unser Dachverband vertritt unabhängige und parteiisch arbeitende ADB. Dabei ist die fortwährende Reflexion der eigenen gesellschaftlichen Machtposition des/der Berater:in nach den Beratungsstandards des advd eine Voraussetzung für das parteiische Beraten: Denn Diskriminierung ist immer Ausdruck historisch gewachsener gesellschaftlicher Machtverhältnisse, die gewisse Bevölkerungsgruppen oder Einzelpersonen marginalisiert. Diskriminierung ist ein unumkehrbares asymmetrisches Machtverhältnis, welches intersektional wirkt d.h. Diskriminierung(en) können aufgrund mehrerer Diskriminierungskategorien gleichzeitig erfahren werden und sich verstärken. Die Beratungssituation selbst findet nicht außerhalb dieser Machtverhältnisse statt.

Keine Teilhabe ohne Diskriminierungsschutz

In den letzten 15 Jahren haben sich immer mehr Fachexpert:innen und Betroffenenorganisationen für eine Novellierung des AGG ausgesprochen. Auch eine Evaluation des AGG, die von der ADS 2016 zum 10-jährigen Jubiläum des AGG in Auftrag gegeben wurde, geht detailliert auf Reformbedarfe und Umsetzungslücken des AGG ein.

Unter anderem wären hier zu nennen, dass das AGG immernoch in Einklang mit europäischem Recht gebracht werden bzw. europäische Richtlinien, die noch auf ihre Umsetzung warten, umgesetzt werden müssen. Besonders im Bereich der Rechtsmobilisierung für Betroffene (zu kurze Fristen zur Geltendmachung von Diskriminierungsfällen, Beweislast und fehlende Beratungsmöglichkeiten), der juristischen Vertretung durch ADB, der begrifflichen Präzisierung des Gesetzestextes sowie der Weiterentwicklung der Diskriminierungsdimensionen, die vom AGG abgedeckt werden, wird dringender Reformbedarf gesehen.

Bundesantidiskriminierungsgesetzes nötig

Außerdem gibt es im Gesetz gewisse Ausnahmeregelungen im Bereich des Diskriminierungsschutzes auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt, die den Schutz vulnerabler Bevölkerungsgruppen erheblich schwächen. Die Beschränkung des zivilrechtlichen Diskriminierungsverbotes auf Massengeschäfte für alle Diskriminierungskategorien, außer der Diskriminierung aufgrund von „Rasse“, etwa erschwert den Rechts- und somit Diskriminierungsschutz unzähliger Betroffener.

Info: Am 18.8.2021 (18.00 – 20.30 Uhr) findet eine Onlineveranstaltung des advd mit verschiedenen BTW-Kandidat:innen zum Thema Antidiskriminierungspolitik statt. Anmeldung via kommunikation@antidiskriminierung.org.

Diskriminierung findet auf individueller, struktureller und institutioneller Ebene statt. Das AGG greift jedoch nicht auf all diesen Bereichen und verfolgt bei der Bekämpfung von Diskriminierung daher keinen umfassenden Ansatz, durch den Diskriminierung etwa seitens staatlicher Behörden anfechtbar wäre. Daher fordern Fachkundige für einen effektiven AD-Schutz neben der Einführung von Landesantidiskriminierungsgesetzen (LADG) – wie 2020 in Berlin geschehen – die Einführung eines Bundesantidiskriminierungsgesetzes, welches sich auf die Bekämpfung von Diskriminierung seitens Bundesbehörden beziehen würde.

Verbandsklagerecht nötig

Wer Diskriminierung erfährt, braucht professionelle und parteiische Unterstützung, um rechtliche und außergerichtliche Möglichkeiten nutzen zu können. Die prekäre Situation der ADB ist ebenfalls ein Hindernis für die effektive Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall. Qualifizierten ADB brauchen ein Verbandsklagerecht, die Möglichkeit Ansprüche von Betroffenen durch Prozessstandschaft zu vertreten sowie gesetzlich verankerte Auskunftsrechte.

Außerdem muss die rechtliche Durchsetzung durch einen z.B. staatlichen Rechtshilfefonds unterstützt werden, damit Betroffene von Diskriminierung unabhängig von ihrer finanziellen Situation Zugang zu gerichtlichen Verfahren bekommen können.

Aufwertung der Antidiskriminierungsstelle zur obersten Bundesbehörde

Neben der Stärkung der Rechte von Betroffenen und der Arbeit der ADB, bedarf es im Bereich der Antidiskriminierungspolitik in Deutschland insgesamt eines kompromisslosen Bekenntnisses zu wirksamem Diskriminierungsschutz. Nicht zuletzt angesichts der Kontinuitäten rechter und rassistischer Gewalt, den sozialen Konsequenzen der Pandemie und damit einhergehenden erhöhten Diskriminierungsfallzahlen, fordern AD-Akteure die Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) hin zur obersten Bundesbehörde – wie dies beim Bundesdatenschutzbeauftragten der Fall ist.

Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) hat in ihrem letzten Bericht zu Deutschland die Stärkung der ADS in Bezug auf Befugnisse und Ausstattung dringend empfohlen. Im europäischen Vergleich ist die ADS deutlich unterdurchschnittlich aufgestellt. Trotz ihrer stetig steigenden Beratungszahlen und mangelnden Ressourcen, wird die ADS in keiner Hinsicht mitgedacht – erstaunlicherweise auch nicht beim Maßnahmenpaket des Kabinettsausschusses zur Bekämpfung von Rassismus und Rechtsextremismus, welches als Antwort auf die rassistischen und antisemitischen Anschläge in Halle (2019) und Hanau (2020) von der Bundesregierung erarbeitet wurde.

Antidiskriminierung als Teil gesellschaftlicher Transformation

Die letzten 15 Jahre AGG zeigen deutlich, dass das Thema Diskriminierung immer bedeutender in unserer Gesellschaft wird aber die Politik dafür trotz steigender Fallzahlen (noch) kein eindeutiges Bekenntnis zu mehr Diskriminierungsschutz zeigt. Von Diskriminierung betroffene (intersektionale) Communities, wie etwa rassialisierte, queere, disableisierte Communities, sind der Politik wie so oft viele Schritte voraus. In Selbstorganisation werden hier seit vielen Jahren und viel zu oft ehrenamtlich Unterstützungsangebote und -strukturen aufgebaut, die im Diskriminierungsfall als Erstanlaufstelle dienen und darüber hinaus wichtige Aufklärungsarbeit für Betroffenen leisten und Druck bei der Politik machen.

Am Beispiel betroffener Communities und Selbstorganisationen lässt sich sehr gut veranschaulichen, dass Antidiskriminierungsarbeit nicht nur eine Frage des Rechts und der Rechtsdurchsetzung ist, sondern sich in Form von Communityarbeit oder Gemeinwesenarbeit dringlichen gesellschaftlichen Problemen stellt oder gar gesellschaftliche Aufklärungsarbeit leistet. Die andauernde Erfahrung mit Diskriminierung(en) hat hier über Generationen zur Entwicklung von Expertise zu und Strategien gegen Diskriminierung geführt. Jedoch wird dies weder im Fall der Betroffenenselbstorganisationen noch bei den ADB seitens der Politik durch nachhaltige Förderungen und Strukturaufbau gewürdigt.

Danksagung: An dieser Stelle möchte ich mich bei Eva Andrades, der Geschäftsführerin des advd, für das Korrekturlesen dieses Artikels und die vielen lehrreichen Gespräche zum Thema bedanken.

  1. Im Gesetzestext wird der Begriff „Benachteiligungen“ verwendet. Ich orientiere mich in diesem Artikel aber am internationalen Sprachgebrauch. An dieser Stelle möchte ich auch erwähnen, dass laut der letzten AGG Evaluation der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) von 2016 im Rahmen der Novellierung des AGG die Ersetzung des Wortes „Benachteiligung“ durch „Diskriminierung“ empfohlen wird.
  2. Die Diskriminierung muss seitens des/der Betroffenen vor Gericht durch Tatsachen glaubhaft gemacht aber nicht zwingend bewiesen werden. Die Gegenseite muss dann beweisen, dass sie nicht diskriminiert hat.
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  1. thomas sagt:

    sinnloses weltfremdes Gesetz. Diskrimierung wird kaschiert und die unternehmen usw. formulieren rechtssicher im vergleich zu früher.

  2. Levent Öztürk sagt:

    Gibt es eigentlich in Deutschland ein „Täterschutzgesetz“? In Deutschland schreit man gern nach härteren bzw. neuen Gesetzen. Gibt es ein Täterschutzgesetz in Deutschland? Art. 3 des GG besagt, dass vor dem Gesetz jeder Mensch gleich sei. Doch manche menschen in Deutschland scheinen gleicher zu sein. Kinder sexuell missbrauchende pädophile Priester finden Schutz im Kirchenapparat und müssen nicht befürchten, dass sie vor Gericht gestellt und hinter Gitter müssen; dazu gibt es hunderte Beispiele. Rechtsextremisten haben in Deutschland ebenso wenig zu befürchten. Die Beweise bezüglich der NSU Serienmorde wurden von deutschen Beamten (!) geschreddert, die übrigen Beweise zur Erfassung und Ermittlung von mitwirkenden Hintermännern und Unterstützern wurden zu Staatsgeheimnissen proklamiert und für 120 Jahre weggesperrt. Nun gibt es mitlerweile den NSU 2.0 und trotzdem die betroffenen Opfer sich in Lebensgefahr fühlen wird so gut wie gar nicht ermittelt. Kurz: Die mordenden und drohenden Neonazi-Netzwerke haben nichts zu befürchten. Wo soll den nun ein von z.B. rassistischer Diskriminierung betroffener Mitbürger hingehen und das melden, wo er doch anhand solcher beschribenen Geschehnisse genau weiß, dass es ihm nicht helfen wird und vielleicht lediglich der Statistik dient, welche aber keinen interessiert. Auch die deutschen Medien schauen lieber mittels gern im Konjunktiv verfasster Artikel 1.000 Mal gen Türkei um ihrer Leserschaft Echauffierungs-Futter bezüglich angeblicher Menschenrechts- und Rechtsstaats-Defizite zu präsentieren, als vor die eigenen Füße zu schauend in eigener Sache bezüglich Menschenrechte und Rechtstaatlichkeit gravierende Missstände in Deutschland durch investigative Recherchen darzulegen und anzuprangern. Wenn Art. 3 des Grundgesetzes schon von deutschen behörden und Institutionen missachtet wird, was bringt ein Diskriminierungsgesetz schon für den betroffenen? Nichts!