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Justitia © Ajel @ pixabay.com (Lizenz), bearb. MiG

Schlappe für BAMF

OVG: Flüchtlingen droht in Griechenland Verlendung

Menschen, die nach Griechenland abgeschoben werden, droht „Verelendung“. Deshalb dürfen sie einer Entscheidung des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht in das Land abgeschoben werden.

Dienstag, 20.04.2021, 5:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 20.04.2021, 10:44 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

In Griechenland bereits anerkannte Flüchtlinge dürfen derzeit nach einer Entscheidung des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes nicht in das Land abgeschoben werden. Dort bestehe für sie die ernsthafte Gefahr, dass sie obdachlos würden und nicht einmal elementarste Bedürfnisse wie „Bett, Brot und Seife“ erfüllt würden, urteilte der 10. Senat in Lüneburg am Montag in zwei Fällen. (AZ: 10 LB 244/20 und 10 LB 245/20)

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) hatte den Angaben zufolge die Asylanträge zweier aus Syrien stammender, alleinstehender Schwestern als unzulässig abgelehnt. Sie seien in Griechenland bereits als Flüchtlinge anerkannt. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte die Klagen der beiden Frauen dagegen abgewiesen. Es argumentierte, den Frauen könnte in Griechenland zumindest mithilfe von Hilfsorganisationen und informellen Netzwerken gelingen, eine Unterkunft zu finden und die Versorgung mit den nötigsten Dingen des täglichen Bedarfs sicherzustellen.

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OVG: In Griechenland droht Verelendung

Das Oberverwaltungsgericht dagegen hält es für sehr wahrscheinlich, dass die Frauen obdachlos werden. Ihnen drohe „innerhalb kürzester Zeit Verelendung und ein Leben unter menschenrechtswidrigen Bedingungen“. Nach aktuellen Erkenntnissen gebe es in Griechenland weder eine vom Staat gestellte Unterkunft noch Sozialleistungen für Wohnraum. Die Möglichkeit, sich selbst Geld für lebensnotwendige Güter zu verdienen, sei sehr wahrscheinlich durch bürokratische und andere Hindernisse nicht gegeben.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. (epd/mig) Aktuell Recht

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  1. Caro sagt:

    Ein iranischer Freund mit Asyl in Griechenland wurde vor knapp zwei Jarhen gewaltsam aus Deutschland nach Griechenland abgeschoben. Die Abschiebung selbst war unnötigerweise erniedrigend. Nur durch gute soziiale Kontakte bekam er wichtige Dokumente und Habseligkeiten danach zugeschickt- die Beamten , weigerten sich die Sachen die ER nötig hatte einupacken. Dazu körperliche Gewalt. Er hatte in Deutschland selbeigenständig deutsch gelernt, er hatte ein Jobangebot, Wohnmöglichkeit gefunden, alles ohne Unterstützung des deutschen Staates. Er wäre inzwischen schon lange ein guter Steuerzahler. In Griechenland hat die talentierte, gebildete assertive & mehrsprachige Person wie zu erwarten keinen Job gefunden- er konkurriert mit mehrsprachigen und gebildeten Griechen, die aber doch ein bisschen besser griechisch können No Chance. Er versucht seitdem in einem anderen Land einen Aufenthaltstatus zu bekommen. Zu diesem Gerichtsurteil sagt er: Deutschland ist für mich gelaufen , selbst wenn die BRD mir einen deutschen Pass gäbe wollte er nicht zurück. Die Gewalterfahrung der Abschiebung und was das für Probleme mit sich brachte können nicht vergeben werden, das ist einleuchtend.