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Oberverwaltungsgericht

Keine Abschiebung anerkannter Flüchtlinge nach Bulgarien

Abschiebungen nach Bulgarien verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Das gilt auch dann, wenn ein Flüchtling in Bulgarien bereits erfolgreich Asyl beantragt hat. Das entschied das niedersächsische Oberverwaltungsgericht.

Mittwoch, 31.01.2018, 6:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 22.07.2018, 14:44 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Flüchtlinge dürfen nach einem Urteil des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes derzeit nicht aus Deutschland nach Bulgarien abgeschoben werden. Das gilt auch dann, wenn sie dort bereits erfolgreich Asyl beantragt haben.

Anerkannte Flüchtlinge seien in Bulgarien von Obdachlosigkeit und extremer Armut bedroht, urteilte der 10. Senat des Gerichts am Montag in Lüneburg. Eine Abschiebung verstoße deshalb gegenwärtig gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, sagte eine Gerichtssprecherin. (AZ: 10 LB 82/17)

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Flüchtlinge hätten in Bulgarien derzeit keine realistische Chance, eine Unterkunft zu erhalten, hieß es. Ohne ein Dach über dem Kopf nachweisen zu können, erhielten sie weder eine Arbeitsstelle noch Sozialleistungen. Sie seien in einer Notsituation ohne Aussicht auf effektive Hilfe.

Behandlung in Bulgarien menschenrechtswidrig

In dem Berufungsverfahren hatte ein Syrer geklagt, der im Jahr 2014 nach der Flucht aus seiner Heimat in Bulgarien als Flüchtling anerkannt worden war. Später reiste er nach Deutschland und stellt dort erneut einen Asylantrag. Er führte dabei an, die Behandlung der Asylsuchenden in Bulgarien sei menschenrechtswidrig. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag als unzulässig ab und drohte dem Mann die Abschiebung an.

Daraufhin klagte er vor dem Verwaltungsgericht Hannover, das die Klage jedoch zunächst ablehnte. Das Oberverwaltungsgericht entschied anders und sah auch in drei Parallelverfahren eine Abschiebung nach Bulgarien als unzulässig an. (epd/mig) Aktuell Recht

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