EGMR, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EU
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte © Guilhem Vellut @ flickr.com (CC 2.0), bearb. MiG

Gerichtshof für Menschenrechte

Schweiz darf Homosexuellen nicht abschieben

Die Abschiebung eines Homosexuellen in seine Heimat war rechtswidrig. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Falle eines Gambiers entschieden. Die Behörden hätten sichergehen müssen, dass der Mann vor Verfolgung geschützt wird.

Mittwoch, 18.11.2020, 5:20 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 17.11.2020, 13:43 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat der Schweiz verboten, einen homosexuellen Gambier in dessen Heimat abzuschieben. Die Schweizer Behörden hätten es unterlassen zu prüfen, ob Gambia den Mann gegen Angriffe nicht-staatlicher Akteure schützen würde, erklärte der EGMR am Dienstag in Straßburg. Daher verstieße die Abschiebung gegen das Verbot unmenschlicher Behandlung. Die Schweiz muss dem Mann zudem 14.500 Euro für Auslagen erstatten. (AZ: 43987/16 und 889/19).

Der EGMR urteilte, dass ein bloßes Verbot homosexueller Handlungen in einem Land die Abschiebung dorthin noch nicht zu einer Menschenrechtsverletzung mache. Im konkreten Fall wäre es aber eine Verletzung. Der EGMR verwies darauf, dass unabhängige Stellen festgestellt hätten, dass der gambische Staat nicht bereit sei, Angehörige sexueller Minderheiten gegen Attacken Dritter zu schützen.

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Der EGMR widersprach der Schweiz in einem weiteren Punkt. Die Abschiebungsentscheidung war auch damit gerechtfertigt worden, dass die Homosexualität des Mannes in Gambia nicht publik würde. Der EGMR hielt dagegen, dass die sexuelle Orientierung ein Grundbestandteil der Identität eines Menschen sei und man von niemandem verlangen könne, sie zu verstecken. (epd/mig)

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