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Europäischer Gerichtshof (EuGH) © Court of Justice of the European Union

Metz 2013

EuGH: Unterbringung auf Parkplatz war nicht unmenschlich

Das Flüchtlingslager auf einem Parkplatz in Metz 2013 war überfüllt und die Lebensbedingungen gesundheitsschädlich. Dennoch waren sie dem Europäischen Menschenrechtsgericht zufolge nicht unmenschlich.

Freitag, 11.09.2020, 5:19 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 10.09.2020, 17:51 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Klagen von 17 Asylbewerbern abgewiesen, die in Frankreich Zuflucht gesucht hatten und für mehrere Monate in einem Zeltlager auf einem Parkplatz untergebracht waren. Es habe sich nicht um eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gehandelt, erklärte der EGMR am Donnerstag in Straßburg. (AZ: 63141/13)

Die 17 Erwachsenen und Kinder aus Albanien, Bosnien und dem Kosovo waren den Angaben zufolge 2013 mehrere Monate in einem Lager in Metz untergebracht. Der EGMR stellte zwar fest, dass das Camp überfüllt gewesen sei, die sanitären Umstände nicht zufriedenstellend und die Bedingungen mit der Zeit gesundheitsschädlich.

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Zwölf Verfahren eingestellt

Die Situation war den vorliegenden Belegen zufolge aber nicht so schwerwiegend, dass sie auf eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung hinauslief. Der EGMR wies auch auf positive Maßnahmen der Behörden hin, etwa medizinische Behandlung und Schulunterricht für die Kinder.

Die inhaltliche Zurückweisung der Klagen bezog sich auf fünf der Kläger. Für die anderen zwölf stellte der EGMR das Verfahren ein, weil sie offenbar kein Interesse mehr an dem Prozess gehabt hätten. Sie seien nicht mehr in Kontakt mit ihren Anwälten und hätten keine Information über ihre Erreichbarkeit hinterlassen. (epd/mig) Aktuell Recht

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