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Ärztin bei der Arbeit (Symbolfoto) © DarkoStojanovic @ pixabay.com (Lizenz), bearb. MiG

Fachkräfte-Einwanderung

Die wichtigsten Punkte des neuen Gesetzes

In rund 50 Berufen gibt es laut Bundesagentur für Arbeit Engpässe, mehr als eine Million Arbeitskräfte werden gesucht, die meisten von ihnen Fachkräfte mit Berufsabschluss. Ein neues Gesetz soll den Mangel lindern. Er tritt an diesem Sonntag in Kraft.

Von Freitag, 28.02.2020, 5:20 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 27.02.2020, 15:13 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Am Sonntag tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Der Zuzug aus Nicht-EU-Ländern wird erleichtert. Unternehmen können hoffen, schneller als bisher Fachkräfte aus dem Ausland einstellen zu können. Das Gesetz soll dazu beitragen, den Fachkräftemangel in Deutschland zu lindern.

Laut Bundesagentur für Arbeit gibt es Engpässe in rund 50 Berufen. Bundesweit wurden Ende 2019 mehr als eine Million Arbeitskräfte gesucht, zu etwa zwei Dritteln Fachkräfte mit Berufsabschluss. Im Kern werden daher die Regelungen, die es für Akademiker bereits gibt, auf Fachkräfte mit Berufsausbildung erweitert. Im Folgenden die wichtigsten Regelungen:

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  • Künftig können Menschen mit einer Berufsausbildung aus Nicht-EU-Ländern (Drittländern) in Deutschland eine Arbeitsstelle annehmen. Voraussetzung ist, dass ihr Abschluss anerkannt wurde als den deutschen Berufsabschlüssen gleichwertiger Abschluss. Diese Anerkennung muss vor der Einreise erfolgen. Eine weitere Voraussetzung sind deutsche Sprachkenntnisse.
  • Nach vier Jahren qualifizierter Beschäftigung kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden, Fachkräfte mit einem deutschen Berufs- oder Hochschulabschluss können sie schon nach zwei Jahren erhalten.
  • Die Beschränkung auf Mangelberufe entfällt, ebenso die Vorrangprüfung, ob es Deutsche oder EU-Bürger für die Stelle gibt. Die Vorrangprüfung kann regional oder für bestimmte Berufe wieder eingeführt werden, wenn sich der Arbeitsmarkt verändert.
  • Ermöglicht wird auch die Einreise zur Arbeitssuche für sechs Monate, sofern die Interessenten ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten, sie die verlangten Berufs- oder Bildungsabschlüsse besitzen und Deutschkenntnisse nachweisen. Probearbeiten für bis zu zehn Stunden wöchentlich ist erlaubt.
  • IT-Kräfte benötigen keinen formalen Abschluss, müssen aber drei Jahre Berufserfahrung und ein zu erwartendes Monatsgehalt von mindestens 4.020 Euro nachweisen.
  • Zuwanderer über 45 Jahre müssen ein monatliches Mindestgehalt von 3.685 Euro verdienen oder eine Altersversorgung nachweisen, damit sie nicht Grundsicherung im Alter beantragen.
  • Unternehmen in Deutschland sollen für Fachkräfte aus Drittstaaten, die sie beschäftigen wollen, einfacher und schneller Visa erhalten. Dafür werden im Inland Zuständigkeiten bei zentralen Ausländerbehörden gebündelt und Personal aufgestockt, ebenso in deutschen Botschaften im Ausland.
  • Flüchtlingen, die bereits in Deutschland leben, eröffnet das seit Jahresanfang geltende Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung einen Zugang zum Arbeitsmarkt und zu einem Aufenthaltsstatus. Wenn sie bereits mindestens 18 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben und ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten, können sie eine „Beschäftigungsduldung“ erhalten. Die Duldung gilt auch für Ehepartner und Kinder und kann nach zweieinhalb Jahren in einen sicheren Aufenthalt münden. Die Einschränkung: Die Regelung gilt nur für Geflüchtete, die bis 1. August 2018 eingereist sind, und läuft Ende 2023 aus.
  • Die Ausbildungsduldung für Flüchtlinge, die drei Jahre Ausbildung und zwei weitere Jahre im Beruf umfasst, wird auf Helferberufe ausgeweitet, beispielsweise in der Pflege. (epd/mig)
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